[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf Beischaffung aller gelöschten Postings vom 7. Mai 2025 bis zum 16. Mai 2025 „zu diesem Instagram-Reel“ zum Beweis dafür, dass die Äußerung des Angeklagten bloß als Bekundung einer gegenüber Veranstaltungen von „LGBTQI+“ Initiativen ablehnenden Meinung zu verstehen sei und seine Absicht nicht auf die Beschimpfung und Herabwürdigung von Angehörigen dieser Gruppe gerichtet gewesen sei (ON 12 S 6 f), vom Erstgericht zu Recht abgewiesen (ON 12 S 7). Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf Beischaffung aller gelöschten Postings vom 7. Mai 2025 bis zum 16. Mai 2025 „zu diesem Instagram-Reel“ zum Beweis dafür, dass die Äußerung des Angeklagten bloß als Bekundung einer gegenüber Veranstaltungen von „LGBTQI+“ Initiativen ablehnenden Meinung zu verstehen sei und seine Absicht nicht auf die Beschimpfung und Herabwürdigung von Angehörigen dieser Gruppe gerichtet gewesen sei (ON 12 S 6 f), vom Erstgericht zu Recht abgewiesen (ON 12 S 7).
[5] Weshalb allfällige Kommentare anderer Personen geeignet sein könnten, das innere Vorhaben des Angeklagten zu klären, war dem Antrag nämlich nicht zu entnehmen. Solcherart war das Begehren auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (siehe aber RIS-Justiz RS0118444 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Wie die Analyse bereits gelöschter Beiträge überhaupt umgesetzt werden könnte (RIS-Justiz RS0099502), war dem Antrag im Übrigen auch nicht zu entnehmen. Weshalb allfällige Kommentare anderer Personen geeignet sein könnten, das innere Vorhaben des Angeklagten zu klären, war dem Antrag nämlich nicht zu entnehmen. Solcherart war das Begehren auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (siehe aber RIS-Justiz RS0118444 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Wie die Analyse bereits gelöschter Beiträge überhaupt umgesetzt werden könnte (RIS-Justiz RS0099502), war dem Antrag im Übrigen auch nicht zu entnehmen.
[6] Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellung eines eine Drohung gegen bis zu 1.000 Personen umfassenden Vorsatzes des Angeklagten (US 8 iVm US 10) aus der Art der Begehung, nämlich öffentlich, auf einem frei zugänglichen Instagram-Account mit mehr als 1.000 Abonnenten (US 9 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellung eines eine Drohung gegen bis zu 1.000 Personen umfassenden Vorsatzes des Angeklagten (US 8 in Verbindung mit US 10) aus der Art der Begehung, nämlich öffentlich, auf einem frei zugänglichen Instagram-Account mit mehr als 1.000 Abonnenten (US 9 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
[8] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[9] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „nicht plausibel“ bezeichnet und ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „nicht plausibel“ bezeichnet und ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).
[10] Nach den Feststellungen des Erstgerichts hielt es der Angeklagte bei der Veröffentlichung seiner Äußerung zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er gegen die Bewegung „LGBTQI+“ oder einzelne darin enthaltene Gruppen, insbesondere gegen nicht heterosexuelle Personen, zu Hass aufstachelt und hielt er es auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sein Posting dafür verantwortlich ist, dass es zum Hass zwischen Personen kommt (US 7 ff, insbesondere US 9). Dabei kam es ihm auch darauf an, die Teilnehmer des „Christopher Street Day“ in B* dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen, konkret in ihnen die tiefgreifende und ernsthafte Besorgnis zumindest vor einem Angriff gegen ihre körperliche Unversehrtheit zu erwecken (US 8).
[11] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch A vorbringt, aus dem Posting des Angeklagten könne kein Aufstacheln zum Hass abgeleitet werden, entfernt sie sich von den Feststellungen zum – auf der Sachverhaltsebene angesiedelten (RIS-Justiz RS0092437 [T1 und T4]) – Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch A vorbringt, aus dem Posting des Angeklagten könne kein Aufstacheln zum Hass abgeleitet werden, entfernt sie sich von den Feststellungen zum – auf der Sachverhaltsebene angesiedelten (RIS-Justiz RS0092437 [T1 und T4]) – Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[12] Das gilt auch für die Behauptung zum Schuldspruch B, wonach die Äußerung nicht dahingehend verstanden werden könne, dass der Angeklagte die Teilnehmer der Veranstaltung mit einem Angriff auf die körperliche Unversehrtheit habe bedrohen wollen.
[13] Der weitere Einwand, ein auf den Ausspruch einer Drohung gegen „bis zu 1000 Personen“ gerichteter Vorsatz erfülle hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht das Erfordernis einer großen Personengruppe im Sinn des § 275 StGB, lässt offen, weshalb die Formulierung „bis zu 1000 Personen“ den Bezug auf eine Gruppe von mehr als 800 Personen (dazu RIS-Justiz RS0095938 [T2]) ausschließen sollte (vgl RIS-Justiz RS0116565). Der weitere Einwand, ein auf den Ausspruch einer Drohung gegen „bis zu 1000 Personen“ gerichteter Vorsatz erfülle hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht das Erfordernis einer großen Personengruppe im Sinn des Paragraph 275, StGB, lässt offen, weshalb die Formulierung „bis zu 1000 Personen“ den Bezug auf eine Gruppe von mehr als 800 Personen (dazu RIS-Justiz RS0095938 [T2]) ausschließen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0116565).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[15] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.