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Entscheidung 13 Os 144/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os144/25p

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * I* wegen des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 14. Oktober 2025, GZ 16 Hv 108/25a-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * I* jeweils eines Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB (A) und des Landzwangs nach Paragraphen 15, 275, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er am 16. Mai 2025 in M*

A) öffentlich auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, bezüglich der nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung definierten Gruppe von Personen, nämlich jener der Bewegung „LGBTQI+“ oder der einzelnen darin enthaltenen Gruppen, insbesondere der nicht heterosexuellen Personen, ein auf dem frei zugänglichen Instagram-Account der „CSD Vorarlberg“ (mit mehr als 1.000 Followern) veröffentlichtes Video, das im Hinblick auf die Veranstaltung „Christopher Street Day“ am 7. Juni 2025 ein positives Interview einer Teilnehmerin an dieser Veranstaltung im Vorjahr zum Gegenstand hatte, mit dem für jedermann einsehbaren Kommentar „Muss mitm Audi eh no ind waschstroß... denn wart ih halt no bevor ih durch dean dreck fahr“ versehen und damit zu Hass gegen die genannte Gruppe aufgestachelt sowie

B) durch den zu A beschriebenen Kommentar Teilnehmer der am 7. Juni 2025 in B* ausgerichteten Veranstaltung „Christopher Street Day“, sohin einen großen Personenkreis, durch Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit in Furcht und Unruhe zu versetzen versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf Beischaffung aller gelöschten Postings vom 7. Mai 2025 bis zum 16. Mai 2025 „zu diesem Instagram-Reel“ zum Beweis dafür, dass die Äußerung des Angeklagten bloß als Bekundung einer gegenüber Veranstaltungen von „LGBTQI+“ Initiativen ablehnenden Meinung zu verstehen sei und seine Absicht nicht auf die Beschimpfung und Herabwürdigung von Angehörigen dieser Gruppe gerichtet gewesen sei (ON 12 S 6 f), vom Erstgericht zu Recht abgewiesen (ON 12 S 7).

[5]         Weshalb allfällige Kommentare anderer Personen geeignet sein könnten, das innere Vorhaben des Angeklagten zu klären, war dem Antrag nämlich nicht zu entnehmen. Solcherart war das Begehren auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (siehe aber RIS-Justiz RS0118444 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Wie die Analyse bereits gelöschter Beiträge überhaupt umgesetzt werden könnte (RIS-Justiz RS0099502), war dem Antrag im Übrigen auch nicht zu entnehmen.

[6]                 Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[7]         Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellung eines eine Drohung gegen bis zu 1.000 Personen umfassenden Vorsatzes des Angeklagten (US 8 in Verbindung mit US 10) aus der Art der Begehung, nämlich öffentlich, auf einem frei zugänglichen Instagram-Account mit mehr als 1.000 Abonnenten (US 9 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

[8]         Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).

[9]         Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „nicht plausibel“ bezeichnet und ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).

[10]          Nach den Feststellungen des Erstgerichts hielt es der Angeklagte bei der Veröffentlichung seiner Äußerung zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er gegen die Bewegung „LGBTQI+“ oder einzelne darin enthaltene Gruppen, insbesondere gegen nicht heterosexuelle Personen, zu Hass aufstachelt und hielt er es auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sein Posting dafür verantwortlich ist, dass es zum Hass zwischen Personen kommt (US 7 ff, insbesondere US 9). Dabei kam es ihm auch darauf an, die Teilnehmer des „Christopher Street Day“ in B* dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen, konkret in ihnen die tiefgreifende und ernsthafte Besorgnis zumindest vor einem Angriff gegen ihre körperliche Unversehrtheit zu erwecken (US 8).

[11]       Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch A vorbringt, aus dem Posting des Angeklagten könne kein Aufstacheln zum Hass abgeleitet werden, entfernt sie sich von den Feststellungen zum – auf der Sachverhaltsebene angesiedelten (RIS-Justiz RS0092437 [T1 und T4]) – Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[12]          Das gilt auch für die Behauptung zum Schuldspruch B, wonach die Äußerung nicht dahingehend verstanden werden könne, dass der Angeklagte die Teilnehmer der Veranstaltung mit einem Angriff auf die körperliche Unversehrtheit habe bedrohen wollen.

[13]       Der weitere Einwand, ein auf den Ausspruch einer Drohung gegen „bis zu 1000 Personen“ gerichteter Vorsatz erfülle hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht das Erfordernis einer großen Personengruppe im Sinn des Paragraph 275, StGB, lässt offen, weshalb die Formulierung „bis zu 1000 Personen“ den Bezug auf eine Gruppe von mehr als 800 Personen (dazu RIS-Justiz RS0095938 [T2]) ausschließen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0116565).

[14]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[15]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[16]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00144.25P.0318.000

Im RIS seit

09.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260318_OGH0002_0130OS00144_25P0000_000

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