Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Ableitung der Feststellung auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes aus einer verschränkten Betrachtung des „kriminellen Vorlebens" des Angeklagten, der bereits zwei einschlägige Vorverurteilungen (auch) wegen gleichartiger strafbarer Handlungen aufweist, wobei der letzten 20 mit wechselnden Komplizen und mit exakt gleichem modus operandi begangene Einbruchsdiebstähle in Filialen des auch hier geschädigten Unternehmens zugrunde lagen, und seinem erhöhten Geldbedarf aufgrund neuerlicher Arbeitslosigkeit (US 8), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Die Kritik an unterbliebener Berücksichtigung des ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers seit der letzten Haftentlassung, seines bis Ende Jänner aufrechten und ohne sein Verschulden beendeten Arbeitsverhältnisses, des Bezugs von Arbeitslosenunterstützung bis 25. März 2008 und eines danach möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Notstandsunterstützung (Z 5 zweiter Fall) legt nicht dar, inwiefern diese Umstände im Widerspruch zu den kritisierten Urteilsannahmen stehen sollen und solcherart erörterungsbedürftig im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes gewesen wären. Soweit die Beschwerde auch die entscheidungswesentlichen Konstatierungen zum objektiven Tathergang als „zumindest unzureichend begründet" bemängelt (Z 5 vierter Fall), übergeht sie die insoweit zentralen, auf einer geschlossenen Argumentationskette basierenden Erwägungen der Tatrichter (US 6-8) und unterlässt damit die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; zuletzt 13 Os 112/08g).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Ableitung der Feststellung auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes aus einer verschränkten Betrachtung des „kriminellen Vorlebens" des Angeklagten, der bereits zwei einschlägige Vorverurteilungen (auch) wegen gleichartiger strafbarer Handlungen aufweist, wobei der letzten 20 mit wechselnden Komplizen und mit exakt gleichem modus operandi begangene Einbruchsdiebstähle in Filialen des auch hier geschädigten Unternehmens zugrunde lagen, und seinem erhöhten Geldbedarf aufgrund neuerlicher Arbeitslosigkeit (US 8), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden. Die Kritik an unterbliebener Berücksichtigung des ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers seit der letzten Haftentlassung, seines bis Ende Jänner aufrechten und ohne sein Verschulden beendeten Arbeitsverhältnisses, des Bezugs von Arbeitslosenunterstützung bis 25. März 2008 und eines danach möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Notstandsunterstützung (Ziffer 5, zweiter Fall) legt nicht dar, inwiefern diese Umstände im Widerspruch zu den kritisierten Urteilsannahmen stehen sollen und solcherart erörterungsbedürftig im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes gewesen wären. Soweit die Beschwerde auch die entscheidungswesentlichen Konstatierungen zum objektiven Tathergang als „zumindest unzureichend begründet" bemängelt (Ziffer 5, vierter Fall), übergeht sie die insoweit zentralen, auf einer geschlossenen Argumentationskette basierenden Erwägungen der Tatrichter (US 6-8) und unterlässt damit die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; zuletzt 13 Os 112/08g).
Der Einwand fehlender Sachbeweise verkennt, dass Indizienbeweise nach der Strafprozessordnung zulässig sind (WK-StPO § 281 Rz 452) und eine taugliche Grundlage des Schuldspruchs bilden, wenn die aus ihnen gezogenen Schlüsse - wie hier - den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechen (RIS-Justiz RS0098249, RS0116732).Der Einwand fehlender Sachbeweise verkennt, dass Indizienbeweise nach der Strafprozessordnung zulässig sind (WK-StPO Paragraph 281, Rz 452) und eine taugliche Grundlage des Schuldspruchs bilden, wenn die aus ihnen gezogenen Schlüsse - wie hier - den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechen (RIS-Justiz RS0098249, RS0116732).
Die unsubstantiierte Forderung nach Subsumtion des Geschehens unter § 125 StGB (Z 10) ignoriert just die in der Mängelrüge erfolglos kritisierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die unsubstantiierte Forderung nach Subsumtion des Geschehens unter Paragraph 125, StGB (Ziffer 10,) ignoriert just die in der Mängelrüge erfolglos kritisierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.