Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Juli 1975 geborene - sohin noch jugendliche - Angeklagte Jürgen H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 2, 129 Z 2, 130, letzter Fall, 15 StGB (I) sowie des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den §§ 136 Abs. 1 und Abs. 2, 15 StGB (II) schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gleichzeitig sprach der Gerichtshof den Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus zwei früheren Verurteilungen des Angeklagten aus (§ 494 a Abs. 1 Z 4 StPO).Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Juli 1975 geborene - sohin noch jugendliche - Angeklagte Jürgen H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Ziffer 2, 130,, letzter Fall, 15 StGB (römisch eins) sowie des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den Paragraphen 136, Absatz eins und Absatz 2, 15, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gleichzeitig sprach der Gerichtshof den Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus zwei früheren Verurteilungen des Angeklagten aus (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Jürgen H*****
I. fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar:römisch eins. fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar:
A) 1. am 5.August 1992 in Steyr der Gertrude R***** 700 S Bargeld;
2. am 5.August 1992 in Steyr dem Josef P***** 1.000 S Bargeld;
3. am 18.August 1992 in Steyr der Sabine D***** 370 S Bargeld;
4. am 19.August 1992 in Steyr dem Andreas K***** 1.850 S Bargeld;
5. am 11.September 1992 in Garsten einer bisher unbekannten Besucherin der Diskothek S***** 500 S Bargeld;
6. am 14.September 1992 in Steyr der Theresia O***** eine angebrochene Packung Zigaretten geringen Wertes;
B) Diebstähle teils durch Einbruch in der Absicht begangen, sich
durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. am 16.September 1992 in Sattledt mit dem gesondert verfolgten Jugendlichen Daniel K***** als Beteiligtem (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der Firma St***** 10 Semmeln im Wert von 19,901. am 16.September 1992 in Sattledt mit dem gesondert verfolgten Jugendlichen Daniel K***** als Beteiligtem (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten der Firma St***** 10 Semmeln im Wert von 19,90
S;
2. am 16.September 1992 in Sattledt mit dem gesondert verfolgten Jugendlichen Daniel K***** als Beteiligtem Verfügungsberechtigten der Pfarre Sattledt 70 S Bargeld durch Aufbrechen zweier in der Pfarrkirche aufgestellter Opferstöcke, sohin in einem der Religionsausübung dienenden Raum und durch Einbruch, wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Opferstockes durch ihr Unvermögen unterblieb;
3. am 16.September 1992 in Thalheim bei Wels mit dem gesondert verfolgten Jugendlichen Daniel K***** als Beteiligtem Verfügungsberechtigten des Sportvereines UNION Thalheim bei Wels Bargeld und geeignetes Diebsgut, wobei die Tatvollendung mangels stehlenswerter Sachen unterblieb;
II. Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten teils in Gebrauch genommen, teils in Gebrauch zu nehmen versucht, und zwarrömisch zwei. Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten teils in Gebrauch genommen, teils in Gebrauch zu nehmen versucht, und zwar
1. am 24. oder 25.Juli 1992 in Steyr das Motorfahrrad der Marke KTM mit dem polizeilichen Kennzeichen O-15.788 des Gerald F*****, wobei die Tatvollendung durch sein Unvermögen, das Fahrzeug zu starten, unterblieb;
2. am 15.September 1992 in Kremsmünster mit dem gesondert verfolgten Jugendlichen Daniel K***** als Beteiligtem den PKW der Marke Citroen
C 15 mit dem polizeilichen Kennzeichen O-125.819 des Franz J***** mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, sohin durch eine im § 129 StGB geschilderte Handlung, wobei die Tatvollendung durch ihre Betretung unterblieb;C 15 mit dem polizeilichen Kennzeichen O-125.819 des Franz J***** mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, sohin durch eine im Paragraph 129, StGB geschilderte Handlung, wobei die Tatvollendung durch ihre Betretung unterblieb;
3. am 16.September 1992 in Thalheim bei Wels mit dem gesondert verfolgten Jugendlichen Daniel K***** als Beteiligtem den VW-Bus mit dem polizeilichen Kennzeichen O-614.270 des Sportvereins UNION Thalheim bei Wels mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, sohin durch eine im § 129 StGB geschilderte Handlung, wobei die Tatvollendung durch die Anwesenheit des Platzwartes unterblieb.3. am 16.September 1992 in Thalheim bei Wels mit dem gesondert verfolgten Jugendlichen Daniel K***** als Beteiligtem den VW-Bus mit dem polizeilichen Kennzeichen O-614.270 des Sportvereins UNION Thalheim bei Wels mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, sohin durch eine im Paragraph 129, StGB geschilderte Handlung, wobei die Tatvollendung durch die Anwesenheit des Platzwartes unterblieb.
Als gewerbsmäßig begangen beurteilte das Erstgericht ausschließlich die am 16.September 1992 unter Mitwirkung des gesondert verfolgten Jugendlichen Daniel K***** verübten Diebstähle, also die Wegnahme von 10 Semmeln im Wert von 19,90 S aus einem unversperrten Bäckereilieferwagen in Sattledt (I/B/1), das nur in einem Falle (mit einer Beute von 70 S) gelungene Aufbrechen von Opferstöcken in der Pfarrkirche dieses Ortes (I/B/2) und die (erfolglose) Durchsuchung der unversperrten Garderobe des Sportvereines in Thalheim bei Wels nach Bargeld (I/B/3).
Den insoweit maßgeblichen Urteilsfeststellungen zufolge faßte der jugendliche Angeklagte am 15.September 1992 den Entschluß, polizeilichen Nachforschungen wegen seiner bis dahin begangenen Straftaten durch eine gemeinsame Flucht mit Daniel K***** vom Wohnort Steyr nach Tirol zu entgehen, borgte sich wegen seiner Mittellosigkeit von einer Bekannten 100 S für die Busfahrt bis Bad Hall aus und nahm von daheim ein Brecheisen in der Absicht mit, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbrüchen eine fortlaufende Einnahmsquelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Nachdem der Beschwerdeführer und Daniel K***** die Fahrt von Bad Hall aus teils als Anhalter, teils - nach einem erfolglosen Versuch, ein Kraftfahrzeug unbefugt in Gebrauch zu nehmen (II/2) - mit fremden Fahrrädern fortgesetzt hatten, wurden sie kurz nach einem weiteren Diebstahlsversuch (I/B/3 - Durchsuchung der unversperrten Garderobe des Sportvereines in Thalheim) festgenommen.