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Entscheidung 13 Os 148/11f×

Entscheidung 13 Os 148/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089948 Rechtssatz 12.01.1995Zivilrecht; Strafrecht
Zur Annahme eines - über das Stadium der bloßen (straflosen) Tatvorbereitung hinausgehenden - strafbaren Versuchs bedarf es entweder einer (bereits begonnenen) Ausführungshandlung oder (wenigsten) einer nach außenhin in Erscheinung tretenden Betätigung des …
RS0090496 Rechtssatz 28.09.1988Strafrecht
Die Aufforderung zu Unzuchtsakten an ein hiezu nicht bereites und auch nicht zu überredendes Opfer ist eine die Überschreitung der entscheidenden Hemmschwelle vor der Tatausführung dokumentierende Betätigung, die bei zeitlicher und aktionsmäßiger Nähe des U …
RS0098646 Rechtssatz 19.03.1981Strafrecht
Unvollständigkeit liegt nur vor, wenn das Erstgericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussa …
RS0116736 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Keine entscheidende Tatsache wird angesprochen, wenn das Erstgericht eine gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisiert hat und der Beschwerdeführer die Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten in Frage stellt.
RS0118870 Rechtssatz 07.04.2004Strafrecht
Sieht sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst, so besteh …