Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, aus deren Anlass sich der Oberste Gerichtshof überzeugte, dass der angefochtene Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten (§ 290 Abs 1 StPO) verfehlt ist.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, aus deren Anlass sich der Oberste Gerichtshof überzeugte, dass der angefochtene Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) verfehlt ist.
Der Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB setzt nämlich voraus, dass dem Täter eine Vertretungsmacht (Vollmacht) eingeräumt wurde, rechtliche Handlungen zu setzen, die unmittelbar für den Vertretenen wirken, also dessen Vermögenslage direkt beeinflussen (vgl Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 153 Rz 33). Die im angefochtenen Urteil angesprochene Vertretungsmacht bezieht sich auf eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung aus dem Dienstverhältnis des Angeklagten zum BFI. Wer hingegen bloß als Mitarbeiter des Befugnisträgers agiert und selbst keine auf eine Vollmacht gestützte Vertretungshandlung vornehmen kann, scheidet als unmittelbarer Täter einer Untreue aus (vgl Kirchbacher/Presslauer § 153 Rz 13; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 153 Rz 39). Eine Mitentscheidungsbefugnis reicht für die Annahme einer unmittelbaren Täterschaft nach § 153 StGB aus (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 18; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 153 Rz 37). Eine solche rechtsmissbräuchliche Handlung kann nun auch darin bestehen, eine ungerechtfertigte Zahlungsanweisung zu erteilen (vgl Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT § Rz 14 Os 2/01). Dazu bedarf es aber zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle der den Täter bevollmächtigenden Firma zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. Die fallbezogen inkriminierte bloße Prüfung einer Rechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit (US 6, 12) und deren Weiterleitung an das zur Auszahlung befugte Organ, welches - wie im Ersturteil ausdrücklich angenommen schuldlos (US 3, 6 und 12) - die Zahlung veranlasste, vermag aber noch keinen solchen eigenen Befugnismissbrauch des Prüfenden zu begründen.Der Tatbestand der Untreue nach Paragraph 153, StGB setzt nämlich voraus, dass dem Täter eine Vertretungsmacht (Vollmacht) eingeräumt wurde, rechtliche Handlungen zu setzen, die unmittelbar für den Vertretenen wirken, also dessen Vermögenslage direkt beeinflussen vergleiche Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 153, Rz 33). Die im angefochtenen Urteil angesprochene Vertretungsmacht bezieht sich auf eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung aus dem Dienstverhältnis des Angeklagten zum BFI. Wer hingegen bloß als Mitarbeiter des Befugnisträgers agiert und selbst keine auf eine Vollmacht gestützte Vertretungshandlung vornehmen kann, scheidet als unmittelbarer Täter einer Untreue aus vergleiche Kirchbacher/Presslauer Paragraph 153, Rz 13; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 153, Rz 39). Eine Mitentscheidungsbefugnis reicht für die Annahme einer unmittelbaren Täterschaft nach Paragraph 153, StGB aus vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 153, Rz 18; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 153, Rz 37). Eine solche rechtsmissbräuchliche Handlung kann nun auch darin bestehen, eine ungerechtfertigte Zahlungsanweisung zu erteilen vergleiche Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT Paragraph Rz 14 Os 2/01). Dazu bedarf es aber zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle der den Täter bevollmächtigenden Firma zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. Die fallbezogen inkriminierte bloße Prüfung einer Rechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit (US 6, 12) und deren Weiterleitung an das zur Auszahlung befugte Organ, welches - wie im Ersturteil ausdrücklich angenommen schuldlos (US 3, 6 und 12) - die Zahlung veranlasste, vermag aber noch keinen solchen eigenen Befugnismissbrauch des Prüfenden zu begründen.
Ausgehend von dieser Feststellungsgrundlage handelte der Angeklagte demnach als Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmte. Dieses Verhalten kann dem § 153 StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. Der sohin verfehlte Schuldspruch war zu beseitigen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst steht jedoch nicht heran, weil zufolge der irrigen Rechtsansicht des Erstgerichtes zum allenfalls gegebenen Betrug (Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 47) Feststellungen entscheidender Tatsachen, insbesondere der deliktsspezifischen Vorsatzelemente, fehlen.Ausgehend von dieser Feststellungsgrundlage handelte der Angeklagte demnach als Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmte. Dieses Verhalten kann dem Paragraph 153, StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. Der sohin verfehlte Schuldspruch war zu beseitigen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst steht jedoch nicht heran, weil zufolge der irrigen Rechtsansicht des Erstgerichtes zum allenfalls gegebenen Betrug (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 153, RN 47) Feststellungen entscheidender Tatsachen, insbesondere der deliktsspezifischen Vorsatzelemente, fehlen.
Das Urteil war daher - ohne dass es eines Eingehens auf die Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung mit Erneuerungsanordnung aufzuheben (§ 285e StPO) und der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde hierauf zu verweisen.Das Urteil war daher - ohne dass es eines Eingehens auf die Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung mit Erneuerungsanordnung aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO) und der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde hierauf zu verweisen.