Die dagegen von Faruk R***** aus Z 5, 5a, 9 lit a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO, von Sabedin S***** aus Z 3, 5, 9 lit a, 9 lit c und 10 leg cit erhobenen, getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.Die dagegen von Faruk R***** aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, von Sabedin S***** aus Ziffer 3, 5, 9, Litera a,, 9 Litera c und 10 leg cit erhobenen, getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Faruk R*****
Die (in der Überschriftszeile des Rechtsmittels auch unter Z 5 erhobene) Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft - wie sich schon aus der Formulierung ergibt - mit dem Vorbringen, bei "richtiger Würdigung" des gesamten Sachverhalts hätte das Erstgericht die Einbindung des Angeklagten in die bandenmäßige Organisation nicht feststellen dürfen, lediglich nach Art einer Schuldberufung unzulässig die formal fehlerfreie Beweiswürdigung der Tatrichter. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, vermag sie mit diesen Argumenten nicht aufzuzeigen.Die (in der Überschriftszeile des Rechtsmittels auch unter Ziffer 5, erhobene) Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft - wie sich schon aus der Formulierung ergibt - mit dem Vorbringen, bei "richtiger Würdigung" des gesamten Sachverhalts hätte das Erstgericht die Einbindung des Angeklagten in die bandenmäßige Organisation nicht feststellen dürfen, lediglich nach Art einer Schuldberufung unzulässig die formal fehlerfreie Beweiswürdigung der Tatrichter. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, vermag sie mit diesen Argumenten nicht aufzuzeigen.
Der Einwand, "auf Grund des Beweisverfahrens" sei die Feststellung der Bandenbildung nicht haltbar, ist mangels Substantiierung weder im Rahmen einer Mängelrüge noch der Rechtsrüge (Z 9 lit a bzw 10) erwiderungsfähig, weshalb sich ein Eingehen auf die weiteren deliktspezifischen Voraussetzungen der Bandenbildung im Sinn des § 278 StGB erübrigt.Der Einwand, "auf Grund des Beweisverfahrens" sei die Feststellung der Bandenbildung nicht haltbar, ist mangels Substantiierung weder im Rahmen einer Mängelrüge noch der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, bzw 10) erwiderungsfähig, weshalb sich ein Eingehen auf die weiteren deliktspezifischen Voraussetzungen der Bandenbildung im Sinn des Paragraph 278, StGB erübrigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Sabedin S*****
Die Verfahrensrüge Z 3 (inhaltlich Z 10) wendet sich, Mängel an Feststellungen behauptend, gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Indem sie ausschließlich auf der Basis der Urteilsannahmen S 101 argumentiert, jedoch die weiteren Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit US 18, 19 und 22 negiert, hält sie nicht, wie bei korrekter Ausführung von Rechtsrügen geboten, am Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit fest, wobei dem Umstand, in welcher Form die Entlohnung des Angeklagten erfolgte, ohnedies keine entscheidungswesentlichen Bedeutung zukommt.Die Verfahrensrüge Ziffer 3, (inhaltlich Ziffer 10,) wendet sich, Mängel an Feststellungen behauptend, gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Indem sie ausschließlich auf der Basis der Urteilsannahmen S 101 argumentiert, jedoch die weiteren Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit US 18, 19 und 22 negiert, hält sie nicht, wie bei korrekter Ausführung von Rechtsrügen geboten, am Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit fest, wobei dem Umstand, in welcher Form die Entlohnung des Angeklagten erfolgte, ohnedies keine entscheidungswesentlichen Bedeutung zukommt.
Mit dem pauschalen Verweis auf die Ausführungen der Verfahrensrüge zur Gewerbsmäßigkeit wird die Mängelrüge (Z 5) nicht den Prozessvorschriften genügend dargelegt; ist sie doch, damit nicht ausreichend bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) und insoweit nicht erwiderungsfähig. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Annahme bandenmäßiger Begehung sei mangelhaft begründet, weil sie sich "weder mit den Aussagen der Beschuldigten im gesamten Verfahren decke und sich somit auch nicht durch die Ausführungen eines Erstgerichtes erschließen lasse".Mit dem pauschalen Verweis auf die Ausführungen der Verfahrensrüge zur Gewerbsmäßigkeit wird die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht den Prozessvorschriften genügend dargelegt; ist sie doch, damit nicht ausreichend bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und insoweit nicht erwiderungsfähig. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Annahme bandenmäßiger Begehung sei mangelhaft begründet, weil sie sich "weder mit den Aussagen der Beschuldigten im gesamten Verfahren decke und sich somit auch nicht durch die Ausführungen eines Erstgerichtes erschließen lasse".
Die Behauptung, das Urteil enthalte keine Feststellungen über die "Beschaffenheit" der Bande negiert die diesbezüglichen Konstatierungen US 16, 17 und 22 und stellt im Übrigen unter Anstellen spekulativer eigener Schlüsse über die Zusammengehörigkeit einzelner Täter auf Grund von Familienbanden lediglich - unzulässig - Beweiswerterwägungen auf akten- und urteilsfremder Grundlage an.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich mit dem Einwand, der Angeklagte sei lediglich verurteilt worden, weil er von den Drogengeschäften "wusste", von den Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit (US 17 f, 25 f), die die Einbindung in die bandenmäßige Organisation und Tätigkeit des Angeklagten in deren Rahmen zum Zweck des Suchtgifthandels sowie seine Tatbeiträge detailliert schildern. Die Kritik, der Angeklagte sei kein Beitragstäter, sondern lediglich mit Enes C*****, der schon immer sein Freund war, durch die Gegend gefahren, entfernt sich ebenso völlig von Urteilsfeststellungen, wie das (nicht urteilskonforme) Vorbringen, "lediglich zu wissen, dass jemand mit Drogen zu tun hat, indiziert noch nicht den Beitrag als Täter, in den man ihm im Auto mitnimmt." Der Einwand "als direkter Täter ist Sabedin S***** niemals in Erscheinung getreten, sodass somit eine Bestrafung generell wegfallen muss, da er ja nicht einmal Beitragstäter war" kann mangels Verständlichkeit nicht beantwortet werden. Die Darlegungen über die Möglichkeit fahrlässiger Begehung von Drogendelikten orientieren sich ebenfalls nicht am Urteilssubstrat und bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entfernt sich mit dem Einwand, der Angeklagte sei lediglich verurteilt worden, weil er von den Drogengeschäften "wusste", von den Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit (US 17 f, 25 f), die die Einbindung in die bandenmäßige Organisation und Tätigkeit des Angeklagten in deren Rahmen zum Zweck des Suchtgifthandels sowie seine Tatbeiträge detailliert schildern. Die Kritik, der Angeklagte sei kein Beitragstäter, sondern lediglich mit Enes C*****, der schon immer sein Freund war, durch die Gegend gefahren, entfernt sich ebenso völlig von Urteilsfeststellungen, wie das (nicht urteilskonforme) Vorbringen, "lediglich zu wissen, dass jemand mit Drogen zu tun hat, indiziert noch nicht den Beitrag als Täter, in den man ihm im Auto mitnimmt." Der Einwand "als direkter Täter ist Sabedin S***** niemals in Erscheinung getreten, sodass somit eine Bestrafung generell wegfallen muss, da er ja nicht einmal Beitragstäter war" kann mangels Verständlichkeit nicht beantwortet werden. Die Darlegungen über die Möglichkeit fahrlässiger Begehung von Drogendelikten orientieren sich ebenfalls nicht am Urteilssubstrat und bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.
Soweit unter Z 10 moniert wird, dass bei richtig getroffenen Feststellungen durch das Erstgericht § 27 SMG anzuwenden gewesen wäre, ermangelt es der Subsumtionsrüge ebenso an der erforderlichen Präzisierung wie der Behauptung, "einen Sachverhalt so hinzukonstruieren, damit die Strafe nach § 28 SMG erfolgen kann, ist sicher nicht im Sinn der Strafrechtspflege".Soweit unter Ziffer 10, moniert wird, dass bei richtig getroffenen Feststellungen durch das Erstgericht Paragraph 27, SMG anzuwenden gewesen wäre, ermangelt es der Subsumtionsrüge ebenso an der erforderlichen Präzisierung wie der Behauptung, "einen Sachverhalt so hinzukonstruieren, damit die Strafe nach Paragraph 28, SMG erfolgen kann, ist sicher nicht im Sinn der Strafrechtspflege".
Die Nichtigkeitsbeschwerden des Faruk R***** und Sabedin S***** waren somit gemäß § 285d Abs 1 (z.T nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden des Faruk R***** und Sabedin S***** waren somit gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, (z.T nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass zum Spruchfaktum B beim genannten Nichtigkeitswerber aber auch hinsichtlich des Berufungswerbers Enes C***** das Gesetz (= § 28 Abs 4 Z 3 SMG) unrichtig angewendet worden ist:Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass zum Spruchfaktum B beim genannten Nichtigkeitswerber aber auch hinsichtlich des Berufungswerbers Enes C***** das Gesetz (= Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) unrichtig angewendet worden ist:
Es ergibt sich sowohl aus dem Urteilsspruch als aus den Gründen (US 15 f, 20, 21 f), dass sich der Angeklagte Faruk R***** ebenso wie die Mitangeklagten C***** und ***** zur regelmäßigen Lieferung großer Mengen Ecstasytabletten verbanden und sich darüber einigten, bei zukünftigen Suchtmittelverbrechen zusammenzuwirken bzw gemeinsam Suchtgiftgeschäfte im großen Ausmaß und Umfang zu tätigen. Die das 25-fache der Grenzmenge überschreitende Menge von MDMA und MDE und amphetaminhältigen Tabletten wurde dabei in mehreren Angriffen auf Grund von Zusammenrechnung der Einzelmengen erreicht (US 5, 20 ff). Bezüglich der Annahme einer übergroßen Menge der Suchtmittel lässt das Erstgericht jedoch jegliche Begründung zur subjektiven Tatseite vermissen. Die Zusammenrechnung von Einzelmengen aus verschiedenen Tathandlungen ist nämlich nur unter Annahme eines - vorliegend nicht festgestellten - Vorsatzes eines Täters auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auf den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt zulässig (Foregger, Litzka, Matzka SMG § 28 Erläuterungen IV 3); die festgestellte gewerbsmäßige, teils auch bandenmäßige Begehung, die zwar auf einen diesbezüglichen Vorsatz hindeuten, können die fehlende Feststellung eines solchen jedoch nicht ersetzen. Insoferne ist das Urteil mit der amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit des § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet.Es ergibt sich sowohl aus dem Urteilsspruch als aus den Gründen (US 15 f, 20, 21 f), dass sich der Angeklagte Faruk R***** ebenso wie die Mitangeklagten C***** und ***** zur regelmäßigen Lieferung großer Mengen Ecstasytabletten verbanden und sich darüber einigten, bei zukünftigen Suchtmittelverbrechen zusammenzuwirken bzw gemeinsam Suchtgiftgeschäfte im großen Ausmaß und Umfang zu tätigen. Die das 25-fache der Grenzmenge überschreitende Menge von MDMA und MDE und amphetaminhältigen Tabletten wurde dabei in mehreren Angriffen auf Grund von Zusammenrechnung der Einzelmengen erreicht (US 5, 20 ff). Bezüglich der Annahme einer übergroßen Menge der Suchtmittel lässt das Erstgericht jedoch jegliche Begründung zur subjektiven Tatseite vermissen. Die Zusammenrechnung von Einzelmengen aus verschiedenen Tathandlungen ist nämlich nur unter Annahme eines - vorliegend nicht festgestellten - Vorsatzes eines Täters auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auf den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt zulässig (Foregger, Litzka, Matzka SMG Paragraph 28, Erläuterungen römisch vier 3); die festgestellte gewerbsmäßige, teils auch bandenmäßige Begehung, die zwar auf einen diesbezüglichen Vorsatz hindeuten, können die fehlende Feststellung eines solchen jedoch nicht ersetzen. Insoferne ist das Urteil mit der amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet.
Da dieser Mangel, der auch den Mitangeklagten Enes C***** (nicht jedoch Gazmed R***** und Faik L*****) betrifft, vom Obersten Gerichtshof nicht behoben werden kann und sohin eine neue Hauptverhandlung und Entscheidung notwendig ist, war das angefochtene Urteil im aufgezeigten Umfang schon bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (§ 285e StPO).Da dieser Mangel, der auch den Mitangeklagten Enes C***** (nicht jedoch Gazmed R***** und Faik L*****) betrifft, vom Obersten Gerichtshof nicht behoben werden kann und sohin eine neue Hauptverhandlung und Entscheidung notwendig ist, war das angefochtene Urteil im aufgezeigten Umfang schon bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).
Dem Faruk R***** betreffenden Widerrufsbeschluss ist durch die Aufhebung des damit zusammenhängenden Strafausspruchs der Boden entzogen; er war daher ebenfalls zu beseitigen.
Dem zufolge waren die Angeklagten C*****, Faruk R***** und Sabedin S***** sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich dieser drei Angeklagten ebenso sowie Faruk R***** mit seiner Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Da es sich bei der im Deckblatt des Rechtsmittels des Angeklagten R***** angeführten "Schuldberufung" nach dem Inhalt der Rechtsmittelschrift erkennbar lediglich um einen Schreibfehler handelt, war ein weiteres Eingehen darauf nicht erforderlich.
Im neuen Rechtsgang wird das Erstgericht zu beachten haben, dass die Subsumtion der Faruk R***** unter B angelasteten Tathandlungen sowohl unter die Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Fall und § 28 Abs 4 Z 1 SMG verfehlt war. Da es sich um einen Fall der Spezialität handelt (Ratz in WK2 Vorbem zu § 28 - 31 RN 32), kann lediglich die Norm des § 28 Abs 4 Z 1 zur Anwendung kommen. Der in der Heranziehung des Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vorstrafe gelegene Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (diese bestimmt bereits die Strafdrohung des § 28 Abs 4 Z 1 SMG) kann im Hinblick auf die Aufhebung auch des Strafausspruchs auf sich beruhen.Im neuen Rechtsgang wird das Erstgericht zu beachten haben, dass die Subsumtion der Faruk R***** unter B angelasteten Tathandlungen sowohl unter die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall und Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG verfehlt war. Da es sich um einen Fall der Spezialität handelt (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraph 28, - 31 RN 32), kann lediglich die Norm des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, zur Anwendung kommen. Der in der Heranziehung des Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vorstrafe gelegene Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (diese bestimmt bereits die Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG) kann im Hinblick auf die Aufhebung auch des Strafausspruchs auf sich beruhen.