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Entscheidung 13 Os 156/00×

Entscheidung 13 Os 156/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os156/00 (13Os157/00)

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Enes C***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Faruk R***** und Sabedin S*****, die Berufung des Angeklagten Enes C***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 18. Mai 2000, GZ 25 römisch fünf r 2168/99-355, ferner über die Beschwerde des Faruk R***** gegen den Widerrufsbeschluss, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Faruk R***** und Sabedin S***** wird zurückgewiesen.

römisch zwei Aus deren Anlass werden jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO, bezüglich Enes C***** auch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO, aufgehoben:

1) das angefochtene Urteil im Ausspruch, Enes C*****, Faruk R***** und Sabedin S***** hätten die zu B bezeichneten Taten jeweils mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge das 25-fache der Grenzmenge ausmacht, begangen und in dessen rechtlicher Unterstellung auch unter Absatz 4, Ziffer 3, des Paragraph 28, SMG; demnach weiters in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (ausgenommen die Entscheidungen betreffend Vorhaften, Einziehung und Bereicherung)

2) der betreffend Faruk R***** gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefasste Beschluss.

Die Sache wird im Umfang dieser Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

römisch drei Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Enes C*****, Faruk R*****, Sabedin S***** und die Staatsanwaltschaft bezüglich dieser Angeklagten sowie Faruk R***** mit seiner Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

römisch vier Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten Faruk R***** und Sabedin S***** die Kosten ihrer erfolglosen Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Schuldsprüche des Gazmend R***** und Faik L***** enthält, über die gesondert entschieden wird, wurden

Enes C*****

(A) des Vergehens der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, (B römisch zwei) des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2,, zweiter und vierter Fall, Absatz 3,, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB;

Faruk R*****

(A) des Vergehens der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, (B römisch eins) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, zweiter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall (überflüssig im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG auch: zweiter, vergleiche 11 Os 40/77 uva) Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie

Sabedin S*****

(B römisch drei) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben

A) Enes C*****, Faruk R***** und der abgesondert verfolgte Reinhard

W***** sich im Frühjahr 1999 in Linz mit dem Vorsatz verbunden, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt strafbare Handlungen nach Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 SMG ausgeführt werden, indem sie sich beim Bosnischen Club nächst dem I***** trafen und dabei die Entwicklungs- und Zahlungsmodalitäten für die künftig gemeinsam stattzufindenen Ecstasygeschäfte verabredeten;

B) in Linz, Perg, St. Valentin und anderen Orten als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6,), teils eingeführt, teils in Verkehr gesetzt, wobei die Tathandlungen in Ansehung des Enes C*****, des Faruk R***** und des Sabedin S***** jeweils mit Beziehung auf Suchtgift, dessen Menge das 25-fache der Grenzmenge ausmacht, begangen wurden, und zwar:

Faruk R***** dadurch, dass er

römisch eins 1) in der Zeit von Februar/März 1999 bis am 23. Juni 1999 in mehreren Angriffen mindestens 17.000 Stück Ecstasy-Tabletten (MDMA-, MDE- und amphetaminhältig) - davon 3000 "Mitsubishi" (Reinsubstanz mindestens 131 Gramm Amphetamin), insgesamt 8000 Stück "Elefanten"

(Reinsubstanz mindestens 730 Gramm MDMA), 2000 Stück "Teletubbies"

(Reinsubstanz mindestens 140 Gramm MDMA, MDE), 1000 Stück "Opel", einige hundert Stück "Smiley" - in Holland bestellte, von Kurieren nach Linz und St. Valentin verbringen ließ und sie jeweils im Anschluss gewinnbringend weiterverhandelte bzw von Enes C***** weiterverhandeln ließ;

römisch eins 2) zwischen Mai 1999 und Juni 1999 in drei Angriffen insgesamt 300 Gramm Kokain und 200 Gramm Heroin, in Teillieferungen von 100 Gramm Kokain sowie jeweils 100 Gramm Kokain und 100 Gramm Heroin in der Slowakei bei einem noch auszuforschenden Albaner bestellte, von einem ebenfalls noch auszuforschenden Kurier nach St. Valentin verbringen ließ und das Suchtgift im Anschluss zwecks gewinnbringender Weiterverhandlung, teils durch Enes C***** an Reinhard W***** übergeben ließ, teils den Reinhard W***** anwies, das Suchtgift vom Kurier zu übernehmen:

Enes C***** dadurch, dass er

römisch zwei 1) in der Zeit zwischen Frühjahr 1999 und Juni 1999 in Linz, Perg und St. Valentin dem Reinhard W***** in Teillieferungen zumindest 15.000 Stück Ecstasytabletten gewinnbringend überließ;

römisch zwei 2) in der Zeit zwischen Frühjahr 1999 und 1. Juli 1999 im Großraum Linz und Sattledt in mehreren Angriffen zumindest 1000 Stück Ecstasytabletten an teils bekannte, teils noch auszuforschende Suchtgiftabnehmer, davon 50 Stück an Elvir O*****, 20 Stück an Witaly Ko*****, 80 Stück an Thomas Ka*****, 300 Stück an Wolfgang Sch***** verkaufte, wobei die Tatvollendung bezüglich einer weiteren Übergabe von 20 Stück an Wolfgang Sch***** infolge seiner Verhaftung am 1. Juli 1999 beim Versuch blieb;

römisch zwei 3) in der Zeit von Mai 1999 bis Ende Juni 1999 in drei Angriffen bei Faruk R***** mit Ausnahme von 100 Gramm Heroin die zu römisch eins 2 angeführten, für Reinhart W***** bestimmten Suchtgiftmengen bestellte und die Übergaben in St. Valentin teils koordinierte, teils selbst durchführte.

Sabedin S***** dadurch, dass er

römisch drei 1) am 23. Juni 1999 in Perg dem Faruk R***** und dem Enes C***** 4000 Stück Ecstasy der Prägung "Elefanten" und "Teletubbies" (Reinsubstanz MDMA, MDE ca 300 Gramm) zwecks gewinnbringender Überlassung an Reinhard W***** ausfolgte;

römisch drei 2) in der Zeit von Frühjahr 1999 bis Ende Juni 1999 außer der zu

römisch drei 1 beschriebenen Tathandlung, in mehreren Angriffen den Enes C***** zu Treffpunkten im Großraum Linz und Enns zwecks Abwicklung der zu B römisch zwei 1 und 2 beschriebenen Suchtgiftgeschäfte chauffierte und teils mit Enes C***** gemeinsam Geschäfte abwickelte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Faruk R***** aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, von Sabedin S***** aus Ziffer 3, 5, 9, Litera a,, 9 Litera c und 10 leg cit erhobenen, getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Faruk R*****

Die (in der Überschriftszeile des Rechtsmittels auch unter Ziffer 5, erhobene) Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft - wie sich schon aus der Formulierung ergibt - mit dem Vorbringen, bei "richtiger Würdigung" des gesamten Sachverhalts hätte das Erstgericht die Einbindung des Angeklagten in die bandenmäßige Organisation nicht feststellen dürfen, lediglich nach Art einer Schuldberufung unzulässig die formal fehlerfreie Beweiswürdigung der Tatrichter. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, vermag sie mit diesen Argumenten nicht aufzuzeigen.

Der Einwand, "auf Grund des Beweisverfahrens" sei die Feststellung der Bandenbildung nicht haltbar, ist mangels Substantiierung weder im Rahmen einer Mängelrüge noch der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, bzw 10) erwiderungsfähig, weshalb sich ein Eingehen auf die weiteren deliktspezifischen Voraussetzungen der Bandenbildung im Sinn des Paragraph 278, StGB erübrigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Sabedin S*****

Die Verfahrensrüge Ziffer 3, (inhaltlich Ziffer 10,) wendet sich, Mängel an Feststellungen behauptend, gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Indem sie ausschließlich auf der Basis der Urteilsannahmen S 101 argumentiert, jedoch die weiteren Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit US 18, 19 und 22 negiert, hält sie nicht, wie bei korrekter Ausführung von Rechtsrügen geboten, am Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit fest, wobei dem Umstand, in welcher Form die Entlohnung des Angeklagten erfolgte, ohnedies keine entscheidungswesentlichen Bedeutung zukommt.

Mit dem pauschalen Verweis auf die Ausführungen der Verfahrensrüge zur Gewerbsmäßigkeit wird die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht den Prozessvorschriften genügend dargelegt; ist sie doch, damit nicht ausreichend bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und insoweit nicht erwiderungsfähig. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Annahme bandenmäßiger Begehung sei mangelhaft begründet, weil sie sich "weder mit den Aussagen der Beschuldigten im gesamten Verfahren decke und sich somit auch nicht durch die Ausführungen eines Erstgerichtes erschließen lasse".

Die Behauptung, das Urteil enthalte keine Feststellungen über die "Beschaffenheit" der Bande negiert die diesbezüglichen Konstatierungen US 16, 17 und 22 und stellt im Übrigen unter Anstellen spekulativer eigener Schlüsse über die Zusammengehörigkeit einzelner Täter auf Grund von Familienbanden lediglich - unzulässig - Beweiswerterwägungen auf akten- und urteilsfremder Grundlage an.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entfernt sich mit dem Einwand, der Angeklagte sei lediglich verurteilt worden, weil er von den Drogengeschäften "wusste", von den Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit (US 17 f, 25 f), die die Einbindung in die bandenmäßige Organisation und Tätigkeit des Angeklagten in deren Rahmen zum Zweck des Suchtgifthandels sowie seine Tatbeiträge detailliert schildern. Die Kritik, der Angeklagte sei kein Beitragstäter, sondern lediglich mit Enes C*****, der schon immer sein Freund war, durch die Gegend gefahren, entfernt sich ebenso völlig von Urteilsfeststellungen, wie das (nicht urteilskonforme) Vorbringen, "lediglich zu wissen, dass jemand mit Drogen zu tun hat, indiziert noch nicht den Beitrag als Täter, in den man ihm im Auto mitnimmt." Der Einwand "als direkter Täter ist Sabedin S***** niemals in Erscheinung getreten, sodass somit eine Bestrafung generell wegfallen muss, da er ja nicht einmal Beitragstäter war" kann mangels Verständlichkeit nicht beantwortet werden. Die Darlegungen über die Möglichkeit fahrlässiger Begehung von Drogendelikten orientieren sich ebenfalls nicht am Urteilssubstrat und bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.

Soweit unter Ziffer 10, moniert wird, dass bei richtig getroffenen Feststellungen durch das Erstgericht Paragraph 27, SMG anzuwenden gewesen wäre, ermangelt es der Subsumtionsrüge ebenso an der erforderlichen Präzisierung wie der Behauptung, "einen Sachverhalt so hinzukonstruieren, damit die Strafe nach Paragraph 28, SMG erfolgen kann, ist sicher nicht im Sinn der Strafrechtspflege".

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Faruk R***** und Sabedin S***** waren somit gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, (z.T nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass zum Spruchfaktum B beim genannten Nichtigkeitswerber aber auch hinsichtlich des Berufungswerbers Enes C***** das Gesetz (= Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) unrichtig angewendet worden ist:

Es ergibt sich sowohl aus dem Urteilsspruch als aus den Gründen (US 15 f, 20, 21 f), dass sich der Angeklagte Faruk R***** ebenso wie die Mitangeklagten C***** und ***** zur regelmäßigen Lieferung großer Mengen Ecstasytabletten verbanden und sich darüber einigten, bei zukünftigen Suchtmittelverbrechen zusammenzuwirken bzw gemeinsam Suchtgiftgeschäfte im großen Ausmaß und Umfang zu tätigen. Die das 25-fache der Grenzmenge überschreitende Menge von MDMA und MDE und amphetaminhältigen Tabletten wurde dabei in mehreren Angriffen auf Grund von Zusammenrechnung der Einzelmengen erreicht (US 5, 20 ff). Bezüglich der Annahme einer übergroßen Menge der Suchtmittel lässt das Erstgericht jedoch jegliche Begründung zur subjektiven Tatseite vermissen. Die Zusammenrechnung von Einzelmengen aus verschiedenen Tathandlungen ist nämlich nur unter Annahme eines - vorliegend nicht festgestellten - Vorsatzes eines Täters auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auf den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt zulässig (Foregger, Litzka, Matzka SMG Paragraph 28, Erläuterungen römisch vier 3); die festgestellte gewerbsmäßige, teils auch bandenmäßige Begehung, die zwar auf einen diesbezüglichen Vorsatz hindeuten, können die fehlende Feststellung eines solchen jedoch nicht ersetzen. Insoferne ist das Urteil mit der amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet.

Da dieser Mangel, der auch den Mitangeklagten Enes C***** (nicht jedoch Gazmed R***** und Faik L*****) betrifft, vom Obersten Gerichtshof nicht behoben werden kann und sohin eine neue Hauptverhandlung und Entscheidung notwendig ist, war das angefochtene Urteil im aufgezeigten Umfang schon bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).

Dem Faruk R***** betreffenden Widerrufsbeschluss ist durch die Aufhebung des damit zusammenhängenden Strafausspruchs der Boden entzogen; er war daher ebenfalls zu beseitigen.

Dem zufolge waren die Angeklagten C*****, Faruk R***** und Sabedin S***** sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich dieser drei Angeklagten ebenso sowie Faruk R***** mit seiner Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Da es sich bei der im Deckblatt des Rechtsmittels des Angeklagten R***** angeführten "Schuldberufung" nach dem Inhalt der Rechtsmittelschrift erkennbar lediglich um einen Schreibfehler handelt, war ein weiteres Eingehen darauf nicht erforderlich.

Im neuen Rechtsgang wird das Erstgericht zu beachten haben, dass die Subsumtion der Faruk R***** unter B angelasteten Tathandlungen sowohl unter die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall und Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG verfehlt war. Da es sich um einen Fall der Spezialität handelt (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraph 28, - 31 RN 32), kann lediglich die Norm des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, zur Anwendung kommen. Der in der Heranziehung des Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vorstrafe gelegene Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (diese bestimmt bereits die Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG) kann im Hinblick auf die Aufhebung auch des Strafausspruchs auf sich beruhen.

Anmerkung

E61582 13D01560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00156..0425.001

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0130OS00156_0000000_001

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Es handelt auch derjenige gewerbsmäßig, der infolge Fehlkalkulation oder aus anderen Gründen seine Absicht, ein Einkommen zu erzielen, nicht erreicht und allenfalls sogar Verlust erleidet.
RS0086958 Rechtssatz 23.11.1972Strafrecht
Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dann, wenn sie vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist.
RS0087019 Rechtssatz 18.12.1975Strafrecht
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; di …
RS0088058 Rechtssatz 21.07.1987Strafrecht
Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt voraus, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges ge …
RS0088096 Rechtssatz 12.06.1979Strafrecht
Die Suchtgiftmengen mehrerer einzelner Tathandlungen sind zu addieren und an der Gesamtmenge die Eignung nach § 6 SGG zu prüfen, wenn im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefa …
RS0090889 Rechtssatz 23.01.1968Strafrecht
Ein Urteil ist nicht deswegen mit einer Nichtigkeit behaftet, weil es statt der bloßen Mitschuld des Angeklagten dessen Mittäterschaft an einer Tat annimmt.
RS0114258 Rechtssatz 24.10.2000Strafrecht
§ 28 Abs 4 Z 2 SMG geht § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG kraft Spezialität wegen der dort geforderten zusätzlichen Voraussetzung (einer größeren Zahl von in dieser Bande zusammengeschlossenen Menschen - also nach der hRspr mindestens zehn Personen - und einer fe …