Gründe:
Neben in Rechtskraft erwachsenen - in einem Fall bloß unzulässig eine Subsumtion betreffenden (vgl zuletzt 13 Os 114/01) - Freisprüchen wurde Johann Janosch Sch***** - zu I bis III - jeweils einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I), Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II) und Verbrechen der - teils bloß nach § 15 StGB versuchten - schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (III) sowie mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (V) schuldig erkannt.Neben in Rechtskraft erwachsenen - in einem Fall bloß unzulässig eine Subsumtion betreffenden vergleiche zuletzt 13 Os 114/01) - Freisprüchen wurde Johann Janosch Sch***** - zu römisch eins bis römisch drei - jeweils einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins), Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und Verbrechen der - teils bloß nach Paragraph 15, StGB versuchten - schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch drei) sowie mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch vier) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch fünf) schuldig erkannt.
Danach hat er in S*****, zu IV/A und D an einem nicht näher genannten Ort in Ungarn und zu IV/B in H*****,
I. in einer unbestimmten Anzahl selbständiger Taten von Ende 1995 bis zum 13. Dezember 1998 in unregelmäßigen Abständen, teils mehrmals pro Woche, außer dem Fall des § 206 StGB an seiner am 13. Dezember 1984 geborenen, mithin unmündigen Tochter Julia Sch***** durch intensives Ablecken der Brüste, Betasten der Scheide und Aufdrängen von Zungenküssen - darüber hinaus einmal im Mai 1996 durch intensives Betasten und Lecken der Scheide - geschlechtliche Handlungen vorgenommen;römisch eins. in einer unbestimmten Anzahl selbständiger Taten von Ende 1995 bis zum 13. Dezember 1998 in unregelmäßigen Abständen, teils mehrmals pro Woche, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an seiner am 13. Dezember 1984 geborenen, mithin unmündigen Tochter Julia Sch***** durch intensives Ablecken der Brüste, Betasten der Scheide und Aufdrängen von Zungenküssen - darüber hinaus einmal im Mai 1996 durch intensives Betasten und Lecken der Scheide - geschlechtliche Handlungen vorgenommen;
II. in Tateinheit mit den zu I. bezeichneten Handlungen und darüber hinaus durch eine unbestimmte Anzahl weiterer gleichartiger Taten bis Mai 2000 sein minderjähriges Kind Julia Sch***** zur Unzucht missbraucht;römisch zwei. in Tateinheit mit den zu römisch eins. bezeichneten Handlungen und darüber hinaus durch eine unbestimmte Anzahl weiterer gleichartiger Taten bis Mai 2000 sein minderjähriges Kind Julia Sch***** zur Unzucht missbraucht;
III. in einer unbestimmten Anzahl selbständiger Taten "ab 1996" durch gefährliche Drohung mit dem Umbringen, also mit dem Tod, zum Schweigen genötigt, zu III/A "teilweise" zu nötigen versucht, und zwarrömisch drei. in einer unbestimmten Anzahl selbständiger Taten "ab 1996" durch gefährliche Drohung mit dem Umbringen, also mit dem Tod, zum Schweigen genötigt, zu III/A "teilweise" zu nötigen versucht, und zwar
A. Julia Sch***** über die zu I genannten Taten,A. Julia Sch***** über die zu römisch eins genannten Taten,
B. Hedwig Sch***** über "die Familiensituation";
IV. Hedwig Sch***** vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch vier. Hedwig Sch***** vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
A. im Sommer 1996, indem er ihren Kopf gegen die Seitenscheibe eines PKW schlug, was eine Platzwunde an einem Auge hervorrief,
B. zu Ostern 1997, indem er sie an den Haaren zerrte, mit den Füßen trat und ihr mit den Fäusten ins Gesicht schlug, was Hämatome an verschiedenen Körperstellen Folge hatte,
C. im Dezember 1999, indem er ihren Kopf gegen einen Tisch schlug, was eine Platzwunde an der Stirn und eine Schädelprellung nach sich zog,
D. im August 2000 durch einen Faustschlag gegen die Lippe, was eine Blutunterlaufung an dieser zeitigte;
V. in Tateinheit mit der zu IV/C bezeichneten Handlung Hedwig Sch***** durch die mit Erfassen ihres Halses und angedeutetem Zudrücken unterstrichene Äußerung, er bringe sie um, gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.römisch fünf. in Tateinheit mit der zu IV/C bezeichneten Handlung Hedwig Sch***** durch die mit Erfassen ihres Halses und angedeutetem Zudrücken unterstrichene Äußerung, er bringe sie um, gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.