Der aus Z 3, 5, 9 lit a und b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 3, 5, 9, Litera a und b, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der undifferenziert aus Z 3 (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Z 5 erster Fall vorgetragenen Kritik an angeblicher Undeutlichkeit von Urteilsspruch und -gründen ist angesichts der Irrelevanz einer verfehlten Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe ihrer inhaltlichen Ausrichtung (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 9) folgendes zu erwidern:Der undifferenziert aus Ziffer 3, (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und Ziffer 5, erster Fall vorgetragenen Kritik an angeblicher Undeutlichkeit von Urteilsspruch und -gründen ist angesichts der Irrelevanz einer verfehlten Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe ihrer inhaltlichen Ausrichtung (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 9) folgendes zu erwidern:
Was die Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Mängelrüge, also zwischen dem Schuldspruch (§§ 260 Abs 1 Z 1, 270 Abs 2 Z 4 StPO) und dazu getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; "welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen" wurden) anlangt, so verlangt § 260 Abs 1 Z 1 StPO einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung (oder - im Fall von Idealkonkurrenz - der strafbaren Handlungen; zum Begriff statt vieler: EvBl 2002/196) abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO subsumiert wurde (aaO § 281 Rz 12).Was die Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Mängelrüge, also zwischen dem Schuldspruch (Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer eins, 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO) und dazu getroffenen Feststellungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; "welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen" wurden) anlangt, so verlangt Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung (oder - im Fall von Idealkonkurrenz - der strafbaren Handlungen; zum Begriff statt vieler: EvBl 2002/196) abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO subsumiert wurde (aaO Paragraph 281, Rz 12).
Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar, die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Z 5 erster Fall (aaO § 281 Rz 13, 392). Entscheidend iS der Z 5, 5a, 9 und 10 hinwieder sind nur jene Tatumstände, welche den Ausschlag dafür geben, ob und welche strafbaren Handlungen "durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet" werden (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). Indem der Beschwerdeführer sich nicht auf ein - im Verhältnis zu den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - unrichtiges Referat entscheidender Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) beruft, scheidet ein Verfahrens- (Z 3) oder Begründungsmangel (Z 5 dritter Fall) unter diesem Aspekt aus (aaO § 281 Rz 14 f, 272, 276 f).Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Ziffer 3, anfechtbar, die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Ziffer 5, erster Fall (aaO Paragraph 281, Rz 13, 392). Entscheidend iS der Ziffer 5, 5 a, 9 und 10 hinwieder sind nur jene Tatumstände, welche den Ausschlag dafür geben, ob und welche strafbaren Handlungen "durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet" werden (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Indem der Beschwerdeführer sich nicht auf ein - im Verhältnis zu den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - unrichtiges Referat entscheidender Tatsachen im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) beruft, scheidet ein Verfahrens- (Ziffer 3,) oder Begründungsmangel (Ziffer 5, dritter Fall) unter diesem Aspekt aus (aaO Paragraph 281, Rz 14 f, 272, 276 f).
Zwar wurden die zu A genannten Taten nur pauschal durch Zusammenfassung in drei sog gleichartigen "Verbrechensmengen" individualisiert, damit aber in einer die Einhaltung des Ne-bis-in-idem-Gebotes gewährleistenden Weise gegenüber anderen (möglichen) Taten abgegrenzt und § 260 Abs 1 Z 1 StPO solcherart nicht verletzt (aaO § 281 Rz 291), was der Beschwerdeführer übrigens ohnehin nicht verkennt. Die Abgrenzung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten untereinander hinwieder betrifft keine entscheidende Tatsache (aaO § 281 Rz 33).Zwar wurden die zu A genannten Taten nur pauschal durch Zusammenfassung in drei sog gleichartigen "Verbrechensmengen" individualisiert, damit aber in einer die Einhaltung des Ne-bis-in-idem-Gebotes gewährleistenden Weise gegenüber anderen (möglichen) Taten abgegrenzt und Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO solcherart nicht verletzt (aaO Paragraph 281, Rz 291), was der Beschwerdeführer übrigens ohnehin nicht verkennt. Die Abgrenzung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten untereinander hinwieder betrifft keine entscheidende Tatsache (aaO Paragraph 281, Rz 33).
Wahldeutige Feststellungen sind bei den zu A/I und A/II als verwirklicht angesehenen alternativen Mischdelikten gleichermaßen unbedenklich (aaO § 281 Rz 398 f, 573 f; zur „Entziehung der persönlichen Freiheit" im Fall geschlechtlicher Nötigung vgl Schick in WK2 § 201 Rz 26 und US 8 f).Wahldeutige Feststellungen sind bei den zu A/I und A/II als verwirklicht angesehenen alternativen Mischdelikten gleichermaßen unbedenklich (aaO Paragraph 281, Rz 398 f, 573 f; zur „Entziehung der persönlichen Freiheit" im Fall geschlechtlicher Nötigung vergleiche Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 26 und US 8 f).
Daneben wird aus Z 5 mit dem Hinweis auf angeblich entlastende Beweisergebnisse nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage gestellt.Daneben wird aus Ziffer 5, mit dem Hinweis auf angeblich entlastende Beweisergebnisse nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage gestellt.
Welche Klarstellungen die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst, legt sie nicht dar. Aus Z 9 lit b aber bleibt offen, was aus dem Umstand allfälliger, nach § 203 Abs 1 StGB privilegierter Straftaten zwischen Februar 1997 und jenem Kalendertag, der dem entspricht, an welchem Eva R***** "im Jahr 2002 den Verfolgungsantrag gestellt hat," zugunsten des Beschwerdeführers folgen soll, kann doch ein Freispruch von der Anklage hinsichtlich einzelner iS einer gleichartigen Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten aus Z 9 nicht begehrt werden. Auch wird nicht deutlich, welche Erklärungen der Eva R***** welchen Antragserfordernissen (§ 2 Abs 4 StPO) nicht entsprochen hätten.Welche Klarstellungen die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst, legt sie nicht dar. Aus Ziffer 9, Litera b, aber bleibt offen, was aus dem Umstand allfälliger, nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB privilegierter Straftaten zwischen Februar 1997 und jenem Kalendertag, der dem entspricht, an welchem Eva R***** "im Jahr 2002 den Verfolgungsantrag gestellt hat," zugunsten des Beschwerdeführers folgen soll, kann doch ein Freispruch von der Anklage hinsichtlich einzelner iS einer gleichartigen Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten aus Ziffer 9, nicht begehrt werden. Auch wird nicht deutlich, welche Erklärungen der Eva R***** welchen Antragserfordernissen (Paragraph 2, Absatz 4, StPO) nicht entsprochen hätten.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) stellt unzulässig die getroffenen Feststellungen in Frage.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) stellt unzulässig die getroffenen Feststellungen in Frage.
Indem die Sanktionsrüge (Z 11) den bei der Strafzumessung in Anschlag gebrachten Sachverhalt pauschal als undeutlich rügt, spricht sie keinen Nichtigkeitsgrund an (aaO § 281 Rz 682 ff). Die aggravierende Gewichtung "unzähliger Wiederholungen über einen äußerst langen Zeitraum" ist aus Z 11 zweiter Fall nicht zu beanstanden (zur Reichweite der Bindung an den Schuldspruch im Berufungsverfahren vgl aaO § 295 Rz 15 ff, insb 22). Eine bestimmte Anzahl solcherart verwirklichter Erschwerungsgründe nennt das Urteil ohnehin nicht. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) den bei der Strafzumessung in Anschlag gebrachten Sachverhalt pauschal als undeutlich rügt, spricht sie keinen Nichtigkeitsgrund an (aaO Paragraph 281, Rz 682 ff). Die aggravierende Gewichtung "unzähliger Wiederholungen über einen äußerst langen Zeitraum" ist aus Ziffer 11, zweiter Fall nicht zu beanstanden (zur Reichweite der Bindung an den Schuldspruch im Berufungsverfahren vergleiche aaO Paragraph 295, Rz 15 ff, insb 22). Eine bestimmte Anzahl solcherart verwirklichter Erschwerungsgründe nennt das Urteil ohnehin nicht. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.