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Entscheidung 13 Os 164/02×

Entscheidung 13 Os 164/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os164/02

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Otto R***** wegen zahlreicher Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. September 2002, GZ 39 Hv 123/02s-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Otto R***** wurde einer jeweils unbestimmten Anzahl von Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (A/I) sowie Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (A/II) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A/III), darüber hinaus (richtig:) je eines Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B/I/1) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B/I/2) sowie schließlich zweier Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (B/II) schuldig erkannt.

Danach hat er in K***** in Tirol

A. "zwischen Februar 1997 und dem 21. Februar 2002 seine Ehefrau Eva R***** in zahlreichen, zahlen- und datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Angriffen

römisch eins. außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB durch die Äußerungen, sie sonst zu schlagen und zu erschlagen, sohin durch gefährliche Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, sowie weiters durch Gewalt, nämlich durch Niederdrücken mit dem gesamten Körpergewicht sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit durch Einsperren zumindest ins Schlafzimmer und ins Badezimmer, zur Duldung des Beischlafs genötigt;

römisch zwei. außer den Fällen des Paragraph 201, StGB durch das Versetzen von Stößen und Tritten, das Packen und Zurückbiegen bzw. -drehen des linken Armes, sohin durch Gewalt und die Äußerung, sie sonst zu erschlagen, sohin durch gefährliche Drohung, und weiters durch Entziehung der persönlichen Freiheit, nämlich durch Einsperren zumindest ins Schlafzimmer, zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich seinen Penis in ihre Hand zu nehmen und ihn zu befriedigen, genötigt;"

römisch drei. bei anderen Gelegenheiten "durch die Äußerungen, sie umzubringen und ‚ihr den Schädel runterzuhauen', gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen";

B. am 21. Februar 2002

römisch eins. mit Gewalt

1. den Josef F***** daran zu hindern versucht, die Gendarmerie zu rufen, indem er es unternahm, "ihm das Handy mit dem Fuß aus der Hand zu treten";

2. Eva R*****, "indem er sie mit seinem gesamten Körpergewicht von ca 110 bis 120 kg auf ein Sofa niederdrückte und am Kragen packte, zum Gewährenlassen dieses Angriffes" genötigt;

römisch zwei. am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt,

1. Eva R*****, indem er ihr einen Schlag ins Gesicht versetze, der eine blutende Wunde am rechten Ohr, verbunden mit Schmerzen im Bereich des rechten Wangenknochens nach sich zog und

2. Josef F*****, indem er ihn am Hals packte, wodurch dieser schmerzhafte Rötungen am Hals, eine schmerzhafte Schwellung und Rötung am Kinn und Hautabschürfungen am rechten Zeigefinger erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 3, 5, 9, Litera a und b, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der undifferenziert aus Ziffer 3, (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und Ziffer 5, erster Fall vorgetragenen Kritik an angeblicher Undeutlichkeit von Urteilsspruch und -gründen ist angesichts der Irrelevanz einer verfehlten Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe ihrer inhaltlichen Ausrichtung (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 9) folgendes zu erwidern:

Was die Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Mängelrüge, also zwischen dem Schuldspruch (Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer eins, 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO) und dazu getroffenen Feststellungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; "welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen" wurden) anlangt, so verlangt Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung (oder - im Fall von Idealkonkurrenz - der strafbaren Handlungen; zum Begriff statt vieler: EvBl 2002/196) abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO subsumiert wurde (aaO Paragraph 281, Rz 12).

Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Ziffer 3, anfechtbar, die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Ziffer 5, erster Fall (aaO Paragraph 281, Rz 13, 392). Entscheidend iS der Ziffer 5, 5 a, 9 und 10 hinwieder sind nur jene Tatumstände, welche den Ausschlag dafür geben, ob und welche strafbaren Handlungen "durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet" werden (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Indem der Beschwerdeführer sich nicht auf ein - im Verhältnis zu den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - unrichtiges Referat entscheidender Tatsachen im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) beruft, scheidet ein Verfahrens- (Ziffer 3,) oder Begründungsmangel (Ziffer 5, dritter Fall) unter diesem Aspekt aus (aaO Paragraph 281, Rz 14 f, 272, 276 f).

Zwar wurden die zu A genannten Taten nur pauschal durch Zusammenfassung in drei sog gleichartigen "Verbrechensmengen" individualisiert, damit aber in einer die Einhaltung des Ne-bis-in-idem-Gebotes gewährleistenden Weise gegenüber anderen (möglichen) Taten abgegrenzt und Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO solcherart nicht verletzt (aaO Paragraph 281, Rz 291), was der Beschwerdeführer übrigens ohnehin nicht verkennt. Die Abgrenzung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten untereinander hinwieder betrifft keine entscheidende Tatsache (aaO Paragraph 281, Rz 33).

Wahldeutige Feststellungen sind bei den zu A/I und A/II als verwirklicht angesehenen alternativen Mischdelikten gleichermaßen unbedenklich (aaO Paragraph 281, Rz 398 f, 573 f; zur „Entziehung der persönlichen Freiheit" im Fall geschlechtlicher Nötigung vergleiche Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 26 und US 8 f).

Daneben wird aus Ziffer 5, mit dem Hinweis auf angeblich entlastende Beweisergebnisse nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage gestellt.

Welche Klarstellungen die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst, legt sie nicht dar. Aus Ziffer 9, Litera b, aber bleibt offen, was aus dem Umstand allfälliger, nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB privilegierter Straftaten zwischen Februar 1997 und jenem Kalendertag, der dem entspricht, an welchem Eva R***** "im Jahr 2002 den Verfolgungsantrag gestellt hat," zugunsten des Beschwerdeführers folgen soll, kann doch ein Freispruch von der Anklage hinsichtlich einzelner iS einer gleichartigen Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten aus Ziffer 9, nicht begehrt werden. Auch wird nicht deutlich, welche Erklärungen der Eva R***** welchen Antragserfordernissen (Paragraph 2, Absatz 4, StPO) nicht entsprochen hätten.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) stellt unzulässig die getroffenen Feststellungen in Frage.

Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) den bei der Strafzumessung in Anschlag gebrachten Sachverhalt pauschal als undeutlich rügt, spricht sie keinen Nichtigkeitsgrund an (aaO Paragraph 281, Rz 682 ff). Die aggravierende Gewichtung "unzähliger Wiederholungen über einen äußerst langen Zeitraum" ist aus Ziffer 11, zweiter Fall nicht zu beanstanden (zur Reichweite der Bindung an den Schuldspruch im Berufungsverfahren vergleiche aaO Paragraph 295, Rz 15 ff, insb 22). Eine bestimmte Anzahl solcherart verwirklichter Erschwerungsgründe nennt das Urteil ohnehin nicht. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E68549 13Os164.02

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in SSt 2003/14 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00164.02.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20030219_OGH0002_0130OS00164_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098659 Rechtssatz 12.10.1971Strafrecht
Fällt dem Angeklagten eine gleichartige Verbrechensmenge zur Last und sind die deliktischen Angriffe im Urteilstenor nach Zeit, Ort und Gegenstand im Sinne des § 260 Z 1 StPO individualisiert, bedarf es keiner näheren zahlenmäßigen Bestimmung der Einzeltate …
RS0098710 Rechtssatz 12.10.1973Strafrecht
Ein auf wahlweisen Feststellungen beruhendes Strafurteil ist dann denkbar, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt; oder wenn der Vorwurf der Qualifikation eines Tatbestandes auf die Feststellung gestützt wir …
RS0115706 Rechtssatz 25.09.2001Strafrecht
Verjährung einzelner iS einer gleichartigen "Verbrechensmenge" nur pauschal individualisierter Taten kann aus logischen Gründen nicht sinnvoll behauptet werden, weil der aus Z 9 lit b begehrte "Freispruch" nichts am Schuldspruch ändern würde.
RS0116736 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Keine entscheidende Tatsache wird angesprochen, wenn das Erstgericht eine gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisiert hat und der Beschwerdeführer die Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten in Frage stellt.
RS0117435 Rechtssatz 19.02.2003Strafrecht
Was die Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Mängelrüge, also zwischen dem Schuldspruch (§§ 260 Abs 1 Z 1, 270 Abs 2 Z 4 StPO) und dazu getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; "welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen" wurde …
RS0117436 Rechtssatz 19.02.2003Strafrecht
Ein Freispruch von der Anklage hinsichtlich einzelner iS einer gleichartigen Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten kann aus Z 9 nicht begehrt werden.
RS0117437 Rechtssatz 19.02.2003Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof behandelt in Nichtigkeitsbeschwerden vorgetragene Argumente ungeachtet verfehlter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen nach Maßgabe ihrer inhaltlichen Ausrichtung.