Die aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vermisst zu Recht Feststellungen, welche der Verjährung der zu A/4 genannten Tat(-en) entgegen stünden, hat das Schöffengericht doch eine bereits im Juni 1994 gelegene Tatzeit bei einer Strafdrohung von nicht mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für den dabei verwirklichten einfachen Diebstahl (§ 127 StGB) nicht ausgeschlossen, ohne zugleich Umstände festzustellen, welche die demnach "im Juni" 1995 endende Verjährungsfrist verlängert hätten (§§ 57 Abs 3 letzter Fall, 58, 68 erster Satz StGB). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fiel die nächste Tat des Angeklagten nämlich auf die Zeit „zwischen Ende Dezember 1998 und 20. Jänner 1999" (A/2; vgl auch US 6 f) oder aber "zwischen 11. Jänner und 12. März 1999" (A/5; US 8 f). Die angestellten Überlegungen treffen - vom Angeklagten nicht geltend gemacht - auch auf die zu A/5 genannte Tat zu. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass sie vor der zu A/2 Genannten (§ 58 Abs 2 StGB) und die zeitlich nächste Tat nicht erst 2001 begangen wurde.Die aus Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vermisst zu Recht Feststellungen, welche der Verjährung der zu A/4 genannten Tat(-en) entgegen stünden, hat das Schöffengericht doch eine bereits im Juni 1994 gelegene Tatzeit bei einer Strafdrohung von nicht mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für den dabei verwirklichten einfachen Diebstahl (Paragraph 127, StGB) nicht ausgeschlossen, ohne zugleich Umstände festzustellen, welche die demnach "im Juni" 1995 endende Verjährungsfrist verlängert hätten (Paragraphen 57, Absatz 3, letzter Fall, 58, 68 erster Satz StGB). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fiel die nächste Tat des Angeklagten nämlich auf die Zeit „zwischen Ende Dezember 1998 und 20. Jänner 1999" (A/2; vergleiche auch US 6 f) oder aber "zwischen 11. Jänner und 12. März 1999" (A/5; US 8 f). Die angestellten Überlegungen treffen - vom Angeklagten nicht geltend gemacht - auch auf die zu A/5 genannte Tat zu. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass sie vor der zu A/2 Genannten (Paragraph 58, Absatz 2, StGB) und die zeitlich nächste Tat nicht erst 2001 begangen wurde.
Die - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) – erfolgte Aufhebung des zu A/4 und 5 ergangenen Schuldspruchs hat die Zerschlagung der auch darauf beruhenden Subsumtionseinheit nach § 29 StGB zur Folge (15 Os 119/03, 14 Os 72/02, 13 Os 91/02), welche im nachfolgenden Rechtsgang neu zu bilden sein wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 619 ff, 289 Rz 10).Die - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz, 290 Absatz eins, zweiter Satz StPO) – erfolgte Aufhebung des zu A/4 und 5 ergangenen Schuldspruchs hat die Zerschlagung der auch darauf beruhenden Subsumtionseinheit nach Paragraph 29, StGB zur Folge (15 Os 119/03, 14 Os 72/02, 13 Os 91/02), welche im nachfolgenden Rechtsgang neu zu bilden sein wird (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 619 ff, 289 Rz 10).
Soweit die Rechtsrüge indes Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten (§ 11 StGB) reklamiert, weicht sie von den getroffenen Feststellungen der Tatrichter ab und war daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).Soweit die Rechtsrüge indes Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten (Paragraph 11, StGB) reklamiert, weicht sie von den getroffenen Feststellungen der Tatrichter ab und war daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Die Berufungen sind durch die Kassation des Strafausspruches gegenstandslos.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.