Mit seiner auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte nicht im Recht.Mit seiner auf die Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte nicht im Recht.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider ist der Angeklagte durch die Abweisung seines Antrages auf Einvernahme seines Vaters und Ausforschung und Einvernahme von Patrick J*****, Virginia A*****, Jery W***** und John W***** in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden. Er hatte diese Zeugen zum Nachweis beantragt, daß er über Vermögenswerte von 500.000 S an Büroausstattung und Schmuckstücken verfügt habe, im Begriffe gewesen sei, ein Trainingscamp für Jugendliche aufzubauen und im A*****-Geschäftsführer Rudolf B***** (andere Schreibweise in ON 65) einen Sponsor gehabt habe.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider ist der Angeklagte durch die Abweisung seines Antrages auf Einvernahme seines Vaters und Ausforschung und Einvernahme von Patrick J*****, Virginia A*****, Jery W***** und John W***** in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden. Er hatte diese Zeugen zum Nachweis beantragt, daß er über Vermögenswerte von 500.000 S an Büroausstattung und Schmuckstücken verfügt habe, im Begriffe gewesen sei, ein Trainingscamp für Jugendliche aufzubauen und im A*****-Geschäftsführer Rudolf B***** (andere Schreibweise in ON 65) einen Sponsor gehabt habe.
Bisher nie realisierte Büroausstattung und Schmuckstücke stehen vorliegend keineswegs der Annahme einer Rückzahlungsunfähigkeit, umsoweniger aber einer Rückzahlungsunwilligkeit entgegen. Ein Beweisantrag hätte daher anführen müssen, wieso dennoch das geltend gemachte Beweisthema für die Schuldfrage von Bedeutung sei (vgl Mayerhofer- Rieder, StPO3 § 281 Abs 1 Z 4 E 83, 90 ua).Bisher nie realisierte Büroausstattung und Schmuckstücke stehen vorliegend keineswegs der Annahme einer Rückzahlungsunfähigkeit, umsoweniger aber einer Rückzahlungsunwilligkeit entgegen. Ein Beweisantrag hätte daher anführen müssen, wieso dennoch das geltend gemachte Beweisthema für die Schuldfrage von Bedeutung sei vergleiche Mayerhofer- Rieder, StPO3 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 83, 90 ua).
Diese Überlegungen gelten umso mehr für das zweite Beweisthema, daß der Angeklagte ein Camp für Jugendliche habe aufbauen wollen, wofür grundsätzlich (am Beginn) Geldmittel benötigt werden.
Schließlich spricht die lapidare Behauptung einen Sponsor (in Aussicht) gehabt zu haben, auch wenn sie zutreffen würde, nicht gegen eine Rückzahlungsfähigkeit bzw -willigkeit der verfahrensgegenständlichen, angehäuften und unbeglichenen Schulden. Die Verfahrensrüge versagt daher zur Gänze.
In seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Mängelrüge, das in der Geltendmachung formeller Begründungsmängel liegt. Denn er bekämpft bloß nach Art der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, indem er einleitend seiner diesbezüglichen Ausführungen einräumt, daß dazu "zwei Versionen" angesichts der feststehend beträchtlichen Schulden "möglich" seien und dann der für ihn günstigeren zum Durchbruch verhelfen will.In seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Mängelrüge, das in der Geltendmachung formeller Begründungsmängel liegt. Denn er bekämpft bloß nach Art der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, indem er einleitend seiner diesbezüglichen Ausführungen einräumt, daß dazu "zwei Versionen" angesichts der feststehend beträchtlichen Schulden "möglich" seien und dann der für ihn günstigeren zum Durchbruch verhelfen will.
Die Berücksichtigung einer angeblich der Nichtigkeitsbeschwerde beigelegten Erklärung (die sich im übrigen nicht in den Akten befindet) scheitert an dem im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbot.
Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Basketballspielern setzte sich das Schöffengericht auseinander und erachtete sie durch die Beweisergebnisse für widerlegt. Dabei genügten angesichts der Begründungsvorschrift nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO, die keine Erörterung des vollständigen Inhalts sämtlicher Zeugenaussagen verlangt (vgl EvBl 1972/17), die konkreten Hinweise auf die Aussagen der vernommenen Zeugen, ohne daß es eines speziellen Eingehens auf die von der Beschwerde besonders relevierten Passagen, insbesondere aus der Aussage der Zeugin Angelika S*****, bedurfte.Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Basketballspielern setzte sich das Schöffengericht auseinander und erachtete sie durch die Beweisergebnisse für widerlegt. Dabei genügten angesichts der Begründungsvorschrift nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, die keine Erörterung des vollständigen Inhalts sämtlicher Zeugenaussagen verlangt vergleiche EvBl 1972/17), die konkreten Hinweise auf die Aussagen der vernommenen Zeugen, ohne daß es eines speziellen Eingehens auf die von der Beschwerde besonders relevierten Passagen, insbesondere aus der Aussage der Zeugin Angelika S*****, bedurfte.
Auch der Einlassung des Angeklagten, er habe Joe B***** 150.000 S gegeben, versagte das Schöffengericht in formell ausreichender Begründung die Glaubwürdigkeit (US 11).
Soweit der Beschwerdeführer ferner versucht, die Täuschung der Geschädigten durch eigene Überlegungen zu den Beweisen in Zweifel zu setzen, ist er auf die (formal) zureichend begründeten gegenteiligen Feststellungen der Tatrichter zu verweisen. Die Möglichkeit der Fa. A***** GesmbH, durch Ankauf des PKW unter Anrechnung der Reparaturkosten (nachträglich) Schadensgutmachung zu erlangen, ist für den (in Frage gestellten seinerzeitigen) Bereicherungsvorsatz bedeutungslos.
Seine Einwände gegen die Feststellungen der Tatrichter versagen auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a), ergeben sich doch - den Beschwerdeausführungen zuwider - insgesamt aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Konstatierungen des Schöffengerichtes.Seine Einwände gegen die Feststellungen der Tatrichter versagen auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), ergeben sich doch - den Beschwerdeausführungen zuwider - insgesamt aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Konstatierungen des Schöffengerichtes.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bezweifelt eine Irreführung der Betrugsopfer, indem sie urteilsfremd von einer bloßen Irreführung über den Zeitpunkt der Rückzahlung, einem "bewußten Risiko" der Geschädigten und deren Schadloshaltung durch Sachwerte ausgeht und sich nicht an der festgestellten vorsätzlichen Täuschung über die Rückzahlungs(Leistungs-)fähigkeit und -willigkeit orientiert. Sie ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bezweifelt eine Irreführung der Betrugsopfer, indem sie urteilsfremd von einer bloßen Irreführung über den Zeitpunkt der Rückzahlung, einem "bewußten Risiko" der Geschädigten und deren Schadloshaltung durch Sachwerte ausgeht und sich nicht an der festgestellten vorsätzlichen Täuschung über die Rückzahlungs(Leistungs-)fähigkeit und -willigkeit orientiert. Sie ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen.Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat demnach über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche das zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285, i StPO hat demnach über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche das zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.