Gründe:
Ing. Helmut O*** wurde vom Kreisgericht Krems an der Donau zu 10 E Vr 283/82 des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 22. März 1982 vor dem gleichen Gericht im Verfahren 10 E Vr 278/81 als Zeuge falsch ausgesagt hat, indem er deponierte: "Es war ausgemacht, die" - gemeint: Firma L*** - "machen das zu einem Pauschalpreis von 60.000 S".Ing. Helmut O*** wurde vom Kreisgericht Krems an der Donau zu 10 E römisch fünf r 283/82 des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt, weil er am 22. März 1982 vor dem gleichen Gericht im Verfahren 10 E römisch fünf r 278/81 als Zeuge falsch ausgesagt hat, indem er deponierte: "Es war ausgemacht, die" - gemeint: Firma L*** - "machen das zu einem Pauschalpreis von 60.000 S".
Ing. Helmut O*** hatte Josef L*** im Sommer 1974
ersucht, ein Anbot für die Errichtung eines Brunnens zu erstellen. Dieses lautete auf 100.000 S. Nach Verhandlungen gewährte L*** einen Nachlaß von 10.000 S. Ing. O*** vermerkte auf dem Anbot: "Pauschale ohne Mehrwertsteuer vereinbart, S 60.000 fertiger Brunnen", ohne daß dies tatsächlich vereinbart worden wäre. Im Verfahren 4 Cg 246/75 des Kreisgerichts Krems an der Donau, in welchem L*** seine Forderung einklagte, wurde Helmut O*** jun. als Zeuge vernommen; dieser behauptete die Vereinbarung eines Gesamtpreises und wurde deshalb im Verfahren 10 E Vr 278/81 des Kreisgerichts Krems an der Donau des Vergehens nach § 288 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt; das Oberlandesgericht Wien bestätigte den Schuldspruch (27 Bs 558/82). Im Verfahren 10 E Vr 278/81 wurde Ing. O*** als Zeuge vernommen und legte die eingangs wiedergegebene Zeugenaussage ab. Josef L*** konnte im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren (10 E Vr 283/82) nicht als Zeuge einvernommen werden, weil er in den Jahren 1979, 1985 und 1986 insgesamt drei Infarkte erlitten hatte und jede geringste Aufregung ein hohes Rückfallsrisiko bedeute. Gemäß § 252 Abs. 1 Z. 1 StPO. wurde aber die im Verfahren 10 E Vr 278/81 des Kreisgerichts Krems an der Donau abgelegte Aussage L*** in der Hauptverhandlung (10 E Vr 283/82) verlesen; dies zwar gegen den Widerspruch des Beschuldigten, der aber insoweit eine Entscheidung des Gerichtshofs nicht beantragt hat.ersucht, ein Anbot für die Errichtung eines Brunnens zu erstellen. Dieses lautete auf 100.000 S. Nach Verhandlungen gewährte L*** einen Nachlaß von 10.000 S. Ing. O*** vermerkte auf dem Anbot: "Pauschale ohne Mehrwertsteuer vereinbart, S 60.000 fertiger Brunnen", ohne daß dies tatsächlich vereinbart worden wäre. Im Verfahren 4 Cg 246/75 des Kreisgerichts Krems an der Donau, in welchem L*** seine Forderung einklagte, wurde Helmut O*** jun. als Zeuge vernommen; dieser behauptete die Vereinbarung eines Gesamtpreises und wurde deshalb im Verfahren 10 E römisch fünf r 278/81 des Kreisgerichts Krems an der Donau des Vergehens nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt; das Oberlandesgericht Wien bestätigte den Schuldspruch (27 Bs 558/82). Im Verfahren 10 E römisch fünf r 278/81 wurde Ing. O*** als Zeuge vernommen und legte die eingangs wiedergegebene Zeugenaussage ab. Josef L*** konnte im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren (10 E römisch fünf r 283/82) nicht als Zeuge einvernommen werden, weil er in den Jahren 1979, 1985 und 1986 insgesamt drei Infarkte erlitten hatte und jede geringste Aufregung ein hohes Rückfallsrisiko bedeute. Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. wurde aber die im Verfahren 10 E römisch fünf r 278/81 des Kreisgerichts Krems an der Donau abgelegte Aussage L*** in der Hauptverhandlung (10 E römisch fünf r 283/82) verlesen; dies zwar gegen den Widerspruch des Beschuldigten, der aber insoweit eine Entscheidung des Gerichtshofs nicht beantragt hat.
Der Angeklagte Ing. O*** hat gegen den Schuldspruch Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld erhoben, welcher das Oberlandesgericht Wien (26 Bs 386/86) nicht Folge gab.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. rügte er die Abweisung mehrerer Beweisanträge. Das Berufungsgericht verwarf die Verfahrensrüge. Die Einwände zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 erachtete es als unbegründet, die Ausführung der Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) wurde als prozeßordnungswidrig angesehen.Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. rügte er die Abweisung mehrerer Beweisanträge. Das Berufungsgericht verwarf die Verfahrensrüge. Die Einwände zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, erachtete es als unbegründet, die Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wurde als prozeßordnungswidrig angesehen.
Mit der Schuldberufung rügte der Angeklagte zunächst, daß das Ersturteil keine Ausführungen zur subjektiven Tatseite enthielte. Auf diesen Einwand ging der Gerichtshof zweiter Instanz zwar nicht ein, er ist aber unbegründet (S. 159 Abs. 3 des Ersturteils) und nicht Gegenstand der Beschwerde des Generalprokurators. Die restliche Schuldberufung enthält neues Vorbringen, dem das Oberlandesgericht keine Berechtigung zuerkannte. Im einzelnen wurde behauptet:Mit der Schuldberufung rügte der Angeklagte zunächst, daß das Ersturteil keine Ausführungen zur subjektiven Tatseite enthielte. Auf diesen Einwand ging der Gerichtshof zweiter Instanz zwar nicht ein, er ist aber unbegründet (S. 159 Absatz 3, des Ersturteils) und nicht Gegenstand der Beschwerde des Generalprokurators. Die restliche Schuldberufung enthält neues Vorbringen, dem das Oberlandesgericht keine Berechtigung zuerkannte. Im einzelnen wurde behauptet:
a) L*** fahre mit einem Personenkraftwagen Rover zur Jagd, er fahre auch privat wiederholt mit einem Mercedes nach Ungarn und Jugoslawien, obwohl er angeblich geschont werden müsse; im Mai 1985 sei er noch auf diverse Baustellen gekommen, er sei sehr wohl vernehmungsfähig und habe ähnliche Geschäftsabschlüsse wiederholt getätigt. Als Beweismittel wurden angeboten der Inhalt der Akten 6 St 1433/86 der Staatsanwaltschaft Krems, die Zeugenaussagen des Rechtsanwalts Dr. S*** aus Perg sowie der Amtsärzte Dr. K*** und Dr. H***, Perg;
b) der Angeklagte habe beim Landesgericht Linz ein Schadenersatzverfahren gegen L*** "eingeleitet". Zum Beweis hiezu wurde die Beischaffung der Akten 10 Cg 189/86 des Landesgerichts Linz beantragt;
c) L*** hinterlasse keinen kranken Eindruck und sei bis Mai 1985 voll im Betrieb tätig gewesen. Als Beweis hiezu wurden die Zeugen A***, K***, M***, F***, G***,
H***, K*** und L*** geführt;
d) L*** habe entsprechende Geschäftspraktiken ähnlicher Natur wie mit der Firma des Angeklagten abgewickelt. Als Beweis wurden verschiedene Zivilakten des Bezirksgerichts Perg, des Kreisgerichts Steyr, des Bezirksgerichts Wels sowie des Bezirksgerichts Linz aus den Jahren 1976 bis 1980 beantragt. Das Berufungsgericht hat zur vom Erstgericht angenommenen Vernehmungs(un)fähigkeit L*** dem Berufungswerber
entgegnet, daß dieser die zwischenzeitigen Infarkte, die der Zeuge erlitten hatte, übersehe, sodaß dessen Lebensverhältnisse im Sommer 1985 nicht mehr relevant seien. Dazu komme die Auskunft Dris. H*** vom 12. September 1986, nach welcher auch derzeit keine wesentliche Änderung des gefährdeten Gesundheitszustands des Zeugen eingetreten sei.
Auch die Akten 6 St 1433/86 der Staatsanwaltschaft Krems und 10 Cg 189/86 des Landesgerichts Linz ließen keine Änderung der Beweisgrundlage zugunsten des Angeklagten erwarten, weil sie zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt anhängig gemacht worden seien und keine neuen Gesichtspunkte für die Schuldfrage erkennen ließen. Hinsichtlich der beizuschaffenden Akten hat der Gerichtshof zweiter Instanz eine stichprobenweise Überprüfung der in der Berufungsschrift angeführten Zivilakten vorgenommen und daraus nicht den geringsten Hinweis für die Richtigkeit des beantragten Beweisthemas gefunden; solcherart wurde auch dieser Beweisantrag abgelehnt.
Die Generalprokuratur vermeint, das Urteil des Oberlandesgerichts stehe mit dem Gesetz nicht im Einklang und führt in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde insbesondere aus:
"Durch die Ablehnung der von der Verteidigung zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Josef L*** angebotenen Beweise sind nämlich Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt worden, die der Sicherung der Verteidigung dienen sollten. Denn diese Beweisanträge liefen, kurz zusammengefaßt, darauf hinaus, die mangelnde Verläßlichkeit der Aussagen des Zeugen Josef L*** über die bei Vertragsabschluß angeblich
getroffene Vereinbarung eines Pauschalpreises unter Beweis zu stellen. Derartige Beweisaufnahmen auf breitester Grundlage (und damit die Nutzung angebotener Erkenntnisquellen, aus denen sich zur Frage des Beweiswertes eines für den Angeklagten nachteiligen Verfahrensergebnisses Sachdienliches gewinnen läßt) sind angesichts des Prinzips der Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. §§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO.) bei einer die Verfassungsnorm des Art. 6 MRK., insbesondere die Erfordernisse eines fairen Verfahrens beachtenden Auslegung der Prozeßgesetze zur Gewährleistung einer umfassenden und effektiven Verteidigung namentlich stets dann notwendig und unverzichtbar, wenn es dem Angeklagten aus zwingenden Gründen verwehrt bleibt - wie hier z.B. wegen Krankheit des (einzigen) Belastungszeugen -, einen ihn entlastenden Beweis unmittelbar vor dem erkennenden Gericht zu führen. Die verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelungen zur Garantierung und Sicherung eines fairen Prozesses nach Art. 6 Abs. 1 MRK. erfordert unter gebührender Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 3 MRK. umschriebenen Grundsätze eine größtmögliche Beachtung all jener Beweisanträge, die sinnvoll und durchführbar angeboten werden, um die Schuld oder die Unschuld des Angeklagten zu erweisen (siehe dazu 11 Os 24, 25/87 = RZ. 1987/62). Im vorliegenden Verfahren hätte der Umstand, daß der Belastungszeuge Josef L*** vor dem erkennenden Gericht nicht vernommen werden konnte (und sich auch einer gerichtsärztlichen Untersuchung entzogen hat), jedenfalls für das Berufungsgericht Anlaß geben müssen, die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen besonders genau zu überprüfen und alle darauf abzielenden - auch in der Berufungsschriftgetroffene Vereinbarung eines Pauschalpreises unter Beweis zu stellen. Derartige Beweisaufnahmen auf breitester Grundlage (und damit die Nutzung angebotener Erkenntnisquellen, aus denen sich zur Frage des Beweiswertes eines für den Angeklagten nachteiligen Verfahrensergebnisses Sachdienliches gewinnen läßt) sind angesichts des Prinzips der Erforschung der materiellen Wahrheit vergleiche Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, StPO.) bei einer die Verfassungsnorm des Artikel 6, MRK., insbesondere die Erfordernisse eines fairen Verfahrens beachtenden Auslegung der Prozeßgesetze zur Gewährleistung einer umfassenden und effektiven Verteidigung namentlich stets dann notwendig und unverzichtbar, wenn es dem Angeklagten aus zwingenden Gründen verwehrt bleibt - wie hier z.B. wegen Krankheit des (einzigen) Belastungszeugen -, einen ihn entlastenden Beweis unmittelbar vor dem erkennenden Gericht zu führen. Die verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelungen zur Garantierung und Sicherung eines fairen Prozesses nach Artikel 6, Absatz eins, MRK. erfordert unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 6, Absatz 3, MRK. umschriebenen Grundsätze eine größtmögliche Beachtung all jener Beweisanträge, die sinnvoll und durchführbar angeboten werden, um die Schuld oder die Unschuld des Angeklagten zu erweisen (siehe dazu 11 Os 24, 25/87 = RZ. 1987/62). Im vorliegenden Verfahren hätte der Umstand, daß der Belastungszeuge Josef L*** vor dem erkennenden Gericht nicht vernommen werden konnte (und sich auch einer gerichtsärztlichen Untersuchung entzogen hat), jedenfalls für das Berufungsgericht Anlaß geben müssen, die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen besonders genau zu überprüfen und alle darauf abzielenden - auch in der Berufungsschrift
neuerlich - angebotenen Beweise durchzuführen, um solcherart dem Fairnessgebot des Art. 6 MRK. zu entsprechen.neuerlich - angebotenen Beweise durchzuführen, um solcherart dem Fairnessgebot des Artikel 6, MRK. zu entsprechen.