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Entscheidung 13 Os 40/87×

Entscheidung 13 Os 40/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os40/87

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter B*** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Linz vom 11.Dezember 1986, GZ 22 römisch fünf r 1825/85-310, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, der Privatbeteiligten Milka P*** und Miljana P*** sowie des Verteidigers

Dr. Trenkwalder, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 1.Feber 1940 geborene, zuletzt längere Zeit beschäftigungslose Walter B*** wurde des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB. (1) sowie des Verbrechens des schweren Raubes (in zwei Fällen) nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (erster und zweiter Fall) StGB, in dem zweiten Raubfaktum mit zweifacher Todesfolge nach Paragraph 143,, letzter Fall, StGB. (2 und 3) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last,

1. am 8.Oktober 1980 in Linz oder Traun im Zusammenwirken mit dem wegen dieser Tat in einem abgesondert geführten Verfahren bereits rechtskräftig wegen Mordes verurteilten Egon Maurus H*** als Mittäter den Walter S*** getötet zu haben;

2. bei der unter Punkt 1 angeführten Tat in Gesellschaft des auch deshalb bereits in einem abgesondert geführten Verfahren rechtskräftig abgeurteilten Egon Maurus H*** als Beteiligten dem Walter S*** mit Gewalt und unter Verwendung von Waffen einen Bargeldbetrag von etwa 1,100.000 S mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig zu bereichern;

3. am 26.Jänner 1982 in Linz oder Traun gleichfalls in Gesellschaft des auch deshalb bereits in einem abgesondert geführten Verfahren rechtskräftig abgeurteilten Egon Maurus H*** als Beteiligten den jugoslawischen Staatsangehörigen Milisav und Milojko P*** mit Gewalt und unter Verwendung von Waffen einen Bargeldbetrag von etwa 310.000 S mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung den Tod von Milisav und Milojko P*** zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 9 und 12 StPO. geltend.

Er rügt zunächst, daß der Antrag seines Verteidigers auf Abbrechung der Einvernahme des offensichtlich von der Polizei als Lockspitzel eingesetzten Zeugen Dieter C*** abgewiesen und über den damit zusammenhängenden Antrag auf Einvernahme des Polizeibeamten Leopold B*** (IX/S. 228 f.) nicht sogleich vom Schwurgerichtshof entschieden, sondern zunächst die Einvernahme des Zeugen C*** fortgesetzt worden ist.

Abgesehen davon, daß der Schwurgerichtshof über den Antrag auf sofortige Einvernahme des Zeugen B*** nach Stellung einiger ergänzender Fragen an den Zeugen C*** noch vor dessen weiterer Vernehmung entschieden hat (IX/S. 230 und 231), begründet eine widerspruchslos hingenommene Verspätung der Entscheidung über einen Antrag keine Nichtigkeit (SSt. XXXII/2, EvBl 1975 Nr. 180, 11 Os 17/75). Welche Kontakte der Zeuge C*** aber zur Polizei hatte und wie er während der gemeinsamen Haft mit dem Angeklagten bestrebt war, von diesem belastendes Material zu erfahren und an die Polizei weiterzuleiten, hat der Zeuge C*** selbst angegeben (IX/S. 227 ff. und 274). Im übrigen steht ein Verstoß gegen das Verbot des Paragraph 25, StPO. nicht unter Nichtigkeitssanktion. Auch kann in der Aufnahme eines in der Anklage beantragten (ON. 252, Pkt. 34 der Zeugenliste), an sich zulässigen Beweises gegen den Widerspruch des Angeklagten keine Verletzung eines die Rechte der Verteidigung sichernden Grundsatzes erblickt werden (KH. 278).

Aus der vom Schwurgerichtshof mit Zwischenerkenntnis ausgesprochenen Abweisung des Antrags auf Beischaffung einer vom Zeugen Robert L*** für einen anderen verfaßten Anzeige gegen Dieter C*** (X/S. 280) kann eine Verletzung von Verteidigungsrechten nicht abgeleitet werden. Der durch dieses Beweismittel nachzuweisende Umstand, daß Dieter C*** ein Mordkomplott gegen Monika K*** angezettelt habe, ergibt sich schon aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Anzeigers L*** (X/S. 273, 278 f.). Dazu kommt, daß der Beweisantrag mit der vorliegenden Strafsache nicht zusammenhängt und ein Konnex auch gar nicht behauptet wurde.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einer bei ihm vorgelegenen Verletzung die Verlesung der Aussage des Polizeibeamten W*** beantragt und zu diesem Zweck die Beischaffung der bezüglichen Strafakten vorgeschlagen (X/S. 425). Diesem Vorgang fehlen mehrfach die formellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rüge im Nichtigkeitsverfahren: 1. Ein Beweisthema wurde nicht genannt. Der Angeklagte erklärte vielmehr, damit "nichts beweisen" zu wollen (X/S. 427). 2. Die Verteidigung hat anläßlich der Abstandnahme von dieser Beweiserhebung durch den Vorsitzenden keinen Beschluß des Schwurgerichtshofs beantragt, der allein unter dem angezogenen Nichtigkeitsgrund gerügt werden könnte (KH. 1044, 2677, 9 Os 136/81). 3. Der beizuschaffende Akt ist unauffindbar und damit der beantragte Beweis nicht durchführbar (X/S. 425). Eine Nichtigkeit gemäß Ziffer 5, liegt aber auch nicht vor, soweit der Beschwerdeführer in den gegen seinen Widerspruch verlesenen Angaben seiner geschiedenen Ehegattin und seines Sohnes, die beide in der Hauptverhandlung von dem ihnen gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. zustehenden Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hatten, einen vor allem nach Artikel 6, Paragraph eins und Paragraph 3, Litera d, MRK. verpönten Vorgang erblickt. Die Verlesung der von Sicherheitsorganen beurkundeten Angaben von Zeugen (Auskunftspersonen) ist im Paragraph 252, Absatz 2, StPO. vorgeschrieben ("Schriftstücke, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden") und zwar ungeachtet dessen, ob den betreffenden Personen von den sie befragenden Organen das ihnen zustehende Entschlagungsrecht (Artikel römisch fünf, EGVG., Paragraphen 49, 50, AVG., Paragraphen 24, 38, VStG.) bekanntgegeben wurde, was im vorliegenden Fall bei der geschiedenen Ehegattin des Angeklagten ohnedies geschah. Der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider ist aber auch die Verlesung der von Sicherheitsorganen aufgenommenen Niederschriften (Protokolle) mit Personen, die sich sodann in der Hauptverhandlung zulässigerweise der Aussage entschlagen haben, mit Artikel 6, Paragraph eins und Paragraph 3, Litera d, MRK. nicht schlechthin unvereinbar (EuGRZ. 1987 S. 147 ff.; zum Inhalt des dort abgedruckten Urteils einläßlich Schmoller in RiZ. 1987 S. 192 ff.). Anträge aber zur Widerlegung oder Abschwächung der Beweiskraft der verlesenen Depositionen seiner geschiedenen Gattin und seines Sohnes hat der Angeklagte nicht gestellt vergleiche 14 Os 81/87). Außerdem kommt den verlesenen Bekundungen angesichts der Resultate des umfassenden Beweisverfahrens überhaupt nur eine untergeordnete Rolle zu. Das gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte dadurch für verletzt hält, daß entgegen seinem Widerspruch (X/S. 364, 422) in der Hauptverhandlung auch die ihn belastenden Angaben des gesondert verurteilten Egon Maurus H*** gemäß Paragraph 252, (Absatz eins, Ziffer 3,) StPO. verlesen wurden. Der Angeklagte erachtet diese Verlesung deshalb für unzulässig, weil H***, in der Hauptverhandlung gegen ihn wiederholt

vernommen, die Beantwortung von Fragen des Verteidigers abgelehnt hatte (X/S. 360). Der Beschwerdeführer vermeint das ihm gemäß Artikel 6, Paragraph 3, Litera d, MRK. zustehende Recht, an Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen, verletzt.

H*** ist in der gegen den Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung zweimal vorgeführt worden, hat aber jedes Mal eine Aussage zur Sache verweigert (IX/S. 215 ff.; X/S. 343 ff.). Schließlich begehrte der Verteidiger selbst (!) die Abbrechung der Einvernahme des Zeugen H*** (X/S. 362), welchem Antrag das Gericht nachgekommen ist. Unter diesen Umständen lagen die Voraussetzungen für die Verlesung der von H*** gemachten Angaben gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. vor. Von einer Beeinträchtigung des Rechts, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, kann sonach keine Rede sein. Die Beschwerdeausführungen zu den Ziffer 6 und 9 erschöpfen sich zunächst im Vorwurf, daß der Inhalt der im abgesonderten Verfahren gegen H*** gefällten Schuldsprüche in den Fakten S*** und P*** mit den angefochtenen Schuldsprüchen nicht in Einklang zu bringen sei; werde doch H*** jeweils ein Zusammenwirken mit einem anderen Mittäter, und zwar im Faktum S*** mit Adolf H*** und im Faktum P*** mit einem bis dahin unbekannt gebliebenen Beteiligten (s. 26 römisch fünf r 753/84 des Landesgerichts Linz) angelastet. Außerdem enthalten, so das Beschwerdevorbringen, die beiden Urteile auch Abweichungen, was den jeweiligen Tatort anlangt. Ferner wird unter Hinweis darauf, daß dem Wahrspruch zu den Hauptfragen 1, 3 und 4 sowie zur Zusatzfrage 6 und den darauf gegründeten Schuldsprüchen sowohl im Fall S*** als auch im Fall P*** weder der Tatort noch die jeweilige Tötungsart, aber auch nicht die jeweils an der Tat Beteiligten zu entnehmen seien, der Sache nach eine unzureichende Individualisierung der Straftaten geltend gemacht (da das Geschwornenurteil keine Begründung der Schuldsprüche enthält, kommt keine unzureichende Konkretisierung, sondern nur eine unzureichende Individualisierung - der Schuldfragen und des Urteilssatzes -in Frage).

Indes vermag der Beschwerdeführer keinen der angezogenen Nichtigkeitsgründe (Ziffer 6 und 9) darzutun. Er übersiehd zunächst, daß eine Bindung an die geschwornengerichtliche Verurteilung des Mittäters H*** nicht besteht und demnach die Laienrichter die im vorliegenden Verfahren ihnen unterbreiteten Schuldfragen auf Grund der hier gegebenen Beweislage zu beurteilen hatten (13 Os 170/82).

Es trifft aber auch nicht zu, daß die dem Rechtsmittelwerber nach dem Inhalt des jeweiligen Wahrspruchs zur Last liegenden Straftaten einer ausreichenden Individualisierung entbehren. Gemäß Paragraph 312, Absatz eins,, zweiter Satz, StPO. sind in eine Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw. soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat (oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche) notwendig ist. Zur hinreichenden Individualisierung einer Tat genügt eine solche Beschreibung, daß - entsprechend dem Grundsatz "ne bis in idem" (materielle Rechtskraft) - eine Verwechslung mit einer anderen Tat ausgeschlossen ist. Diesem Erfordernis entsprechen die den Angeklagten betreffenden Schuldfragen. Jene Tatsachen, welche die gesetzlichen Merkmale im Einzelfall verwirklichen, sind in den Fragen angeführt. Einer darüber hinausgehenden Spezialisierung des Tathergangs im Sinn einer erschöpfenden Tatbeschreibung bedarf es nicht (10 Os 187/84 u.a.; Foregger-Serini3 Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 312, StPO.). Durch eine Tatbeschreibung, in welcher das Verhalten des Nichtigkeitswerbers als Töten eines Menschen bzw. als eine unter Anwendung von Gewalt und unter Verwendung von Waffen herbeigeführte Wegnahme von Geld bezeichnet wird, sowie durch die Anführung der Tatzeit und der Namen der jeweiligen Tatopfer, aber auch durch den Hinweis auf die Orte Linz oder Traun sind die Taten - im Sinn des einzigen Erfordernisses der Individualcsierung (siehe oben) - verwechslungsfrei bezeichnet.

Unrichtig ist weiters die Beschwerdebehauptung, daß die Schuldfragen auch die jeweils an der Tat beteiligten Personen offen ließen. Geht doch aus den von den Geschwornen bejahten Hauptfragen 1, 3 und 4 unmißverständlich hervor, daß der Angeklagte jeweils mit Egon Maurus H*** als Mittäter bzw. in dessen Gesellschaft als "Beteiligter" (Raubgenosse) gehandelt hat. Damit ist die Rüge nach der Ziffer 6, endgültig gescheitert.

Schließlich versagt auch der bereits unter den Ziffer 6 und 9 vorgebrachte und in der Rechtsrüge (Ziffer 12,) wiederholte Einwand, daß der Wahrspruch zur Hauptfrage 1 (die Hauptfrage 2 nach Mord an Milisav und Milojko P*** wurde verneint) eine Aussage zur subjektiven Tatseite vermissen lasse. Da diesem Wahrspruch ein vorsätzliches (auf Tötung des Walter S*** gerichtetes) Handeln nicht zu entnehmen sei, hätte nur ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Paragraph 80, StGB.) ergehen dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, daß Paragraph 7, Absatz eins, StGB. - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - vorsätzliches Handeln des Täters voraussetzt. Im Hinblick auf diese Vorschrift bewirkt allein der Umstand, daß die Schuldform des Vorsatzes in einer Fragestellung nach Mord (Paragraph 75, StGB.) nicht enthalten ist, keine wie immer geartete Nichtigkeit (SSt. 46/49, 13 Os 168/86, 12 Os 122/86 u.v.a.). Im übrigen ist in der den Laienrichtern gemäß Paragraph 321, StPO. erteilten Rechtsbelehrung auf das Vorsatzerfordernis beim Mord ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Dieses negative Schicksal teilt auch die Berufung des Angeklagten. Mit ihr bekämpft er das Adhäsionserkenntnis, wonach er

zur ungeteilten Hand mit Egon Maurus H*** den Privatbeteiligten Milka P*** und Miljana P*** je

einen Ersatzbetrag von 155.000 S zu bezahlen hat.

Die den getöteten Ehegatten der Privatbeteiligten vom Angeklagten und Egon Maurus H*** geraubte Barschaft betrug laut dem Verdikt und dem ihm folgenden Schuldspruch (3) ca. 310.000 S. Die Ungenauigkeit der Bezifferung, worauf die Berufung verweist, läßt angesichts der Angaben der Privatbeteiligten, denen der Angeklagte nichts Bestimmtes entgegenzusetzen hatte (X/S. 187, 207), eine Reduzierung nicht zu. Es war sonach von den Angaben der beiden Privatbeteiligten auszugehen. Nach den weiteren Aussagen eben dieser Zeuginnen hatte auch jeder ihrer Gatten die Hälfte des Geldbetrags, den später der Angeklagte und H*** raubten, aufgebracht (X/S. 177 ff., 202 ff.).

Da somit die Ergebnisse des Strafverfahrens ausreichten, um auf Grund dessen über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können, erging die mit der Berufung angefochtene Entscheidung zu Recht (Paragraph 366, Absatz 2, StPO.).

Anmerkung

E14080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00040.87.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19871015_OGH0002_0130OS00040_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0074648 Rechtssatz 15.10.1987Strafrecht
Die Verlesung der von Sicherheitsorganen aufgenommenen Niederschriften (Protokolle) mit Personen, die sich sodann in der Hauptverhandlung zulässigerweise der Aussage entschlagen, ist mit Art 6 § 1 und § 3 lit d MRK nicht schlechthin unvereinbar.
RS0074843 Rechtssatz 22.07.1987Strafrecht
Art 6 MRK steht der Verlesung im sicherheitsbehördlichen Ermittlungsverfahren (§§ 24, 88 StPO) vor einem Sicherheitsorgan oder vor der Sicherheitsbehörde gemachter Angaben von Zeugen, die vor Gericht von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, nich …
RS0089089 Rechtssatz 22.12.1986Strafrecht
Die Schuldform des Vorsatzes muss im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommen (siehe § 7 Abs 1 StGB).
RS0089093 Rechtssatz 19.09.1975Strafrecht
Ist die Schuldform der Vorsätzlichkeit im Gesetzestext (hier: § 75, § 76 StGB) nicht ausdrücklich angeführt, dann kann (im Hinblick auf § 7 Abs 1 StGB) eine Erwähnung derselben ohne Verletzung der Vorschrift des § 312 Abs 1 StPO auch bei der Formulierung de …
RS0098071 Rechtssatz 15.09.1965Strafrecht
Über Anträge nach dem § 238 StPO ist zwar grundsätzlich sofort zu entscheiden, doch muss eine Partei, um wegen der Verzögerung einer solchen Entscheidung den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO geltend machen zu können, sich ausdrücklich gegen die Verz …
RS0098196 Rechtssatz 14.05.1985Strafrecht
In der Aufnahme eines gesetzlich zulässigen Beweises kann keine Verletzung eines die Rechte der Verteidigung sichernden Grundsatzes erblickt werden; die Tatsache, daß ein Zeuge als Zuhörer im Verhandlungssaal anwesend und daher - zumindest zum Teil - über E …
RS0098419 Rechtssatz 15.10.1987Strafrecht
Die Verlesung der von Sicherheitsorganen beurkundeten Angaben von Zeugen (Auskunftspersonen) ist im § 252 Abs 2 StPO vorgeschrieben ("müssen") und zwar ungeachtet dessen, ob den befragten Personen das ihnen zustehende Entschlagungsrecht (Art V EGVG, §§ 49, …
RS0098549 Rechtssatz 15.10.1987Strafrecht
Da das Geschwornenurteil keine Begründung der Schuldsprüche enthält, kommt keine unzureichende Konkretisierung, sondern nur eine unzureichende Individualisierung der Schuldfragen und des Urteilssatzes in Frage.
RS0099119 Rechtssatz 23.03.1977Strafrecht
Die Nichtdurchführung eines aussichtslosen Beweises bildet keinen Nichtigkeitsgrund.
RS0099132 Rechtssatz 21.05.1951Strafrecht
Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 345 StPO beziehungsweise der Z 4 des § 281 StPO aus.
RS0099250 Rechtssatz 18.12.1968Strafrecht
Voraussetzung der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des Abs 1 des § 281 StPO ist, dass über einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne dieses Antrages mit Zwischenerkenntnis entschieden worden …
RS0099391 Rechtssatz 18.11.1982Strafrecht
Die Verurteilung eines Angeklagten hat keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Angeklagten geführt wird. Das in einer Sache erkennende Gericht hat ungeachtet der den nämlichen Sachverhalt betreffenden Ent …
RS0100670 Rechtssatz 25.06.1971Strafrecht
Das Gesetz verlangt bei der Fragestellung nicht die Anführung aller jener Umstände des Einzelfalles, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden sollen; eine erschöpfende Beschreibung der Tat ist nicht erforderlich (Spezialisi …