Rechtssatz RS0098196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098196
Entscheidungsdatum
21.10.1999
Rechtssatz
In der Aufnahme eines gesetzlich zulässigen Beweises kann keine Verletzung eines die Rechte der Verteidigung sichernden Grundsatzes erblickt werden; die Tatsache, daß ein Zeuge als Zuhörer im Verhandlungssaal anwesend und daher - zumindest zum Teil - über Ergebnisse des früheren Beweisverfahrens informiert war, sollte zwar gewiß bei der Würdigung der Beweiskraft seiner Aussage Berücksichtigung finden, macht seine Einvernahme aber keineswegs unzulässig.
Entscheidungstexte
- 10 Os 30/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 10 Os 30/85
- 13 Os 40/87
Entscheidungstext OGH 15.10.1987 13 Os 40/87
nur: In der Aufnahme eines gesetzlich zulässigen Beweises kann keine Verletzung eines die Rechte der Verteidigung sichernden Grundsatzes erblickt werden. (T1) Beisatz: So schon KH 278. (T2)
- 15 Os 121/99
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 15 Os 121/99
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098196
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0100OS00030_8500000_001