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Rechtssatz RS0098196×

Rechtssatz RS0098196

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098196

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Rechtssatz

In der Aufnahme eines gesetzlich zulässigen Beweises kann keine Verletzung eines die Rechte der Verteidigung sichernden Grundsatzes erblickt werden; die Tatsache, daß ein Zeuge als Zuhörer im Verhandlungssaal anwesend und daher - zumindest zum Teil - über Ergebnisse des früheren Beweisverfahrens informiert war, sollte zwar gewiß bei der Würdigung der Beweiskraft seiner Aussage Berücksichtigung finden, macht seine Einvernahme aber keineswegs unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 30/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 10 Os 30/85
  • 13 Os 40/87
    Entscheidungstext OGH 15.10.1987 13 Os 40/87
    nur: In der Aufnahme eines gesetzlich zulässigen Beweises kann keine Verletzung eines die Rechte der Verteidigung sichernden Grundsatzes erblickt werden. (T1) Beisatz: So schon KH 278. (T2)
  • 15 Os 121/99
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 15 Os 121/99
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098196

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0100OS00030_8500000_001