Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 3) rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO anläßlich der Vernehmung der Zeuginnen Verena Bianca Ba*****, Barbara W***** und Natalie W*****. Diese seien hintereinander in seiner Abwesenheit vernommen worden, er jedoch nicht nach jeder einzelnen Aussage über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt und hiezu befragt worden.Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 3,) rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 250, StPO anläßlich der Vernehmung der Zeuginnen Verena Bianca Ba*****, Barbara W***** und Natalie W*****. Diese seien hintereinander in seiner Abwesenheit vernommen worden, er jedoch nicht nach jeder einzelnen Aussage über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt und hiezu befragt worden.
Mit Nichtigkeit ist jedoch lediglich das Unterbleiben der bis zum Schluß des Beweisverfahrens nachzuholenden Mitteilung darüber, was in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommen wurde, bedroht. Die gerügte Art der Vernehmung der Zeuginnen vermag den Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen, weil das Gesetz die Vernehmung mehrerer Zeugen oder Mitangeklagten in durchgehender Abwesenheit des Angeklagten nicht verbietet, zumal es die im § 250 Abs 1 erster Satz StPO verwendeten Ausdrücke "eines" Zeugen und "eines" Mitangeklagten nicht als Zahlwörter, sondern als unbestimmte Artikel gebraucht.Mit Nichtigkeit ist jedoch lediglich das Unterbleiben der bis zum Schluß des Beweisverfahrens nachzuholenden Mitteilung darüber, was in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommen wurde, bedroht. Die gerügte Art der Vernehmung der Zeuginnen vermag den Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen, weil das Gesetz die Vernehmung mehrerer Zeugen oder Mitangeklagten in durchgehender Abwesenheit des Angeklagten nicht verbietet, zumal es die im Paragraph 250, Absatz eins, erster Satz StPO verwendeten Ausdrücke "eines" Zeugen und "eines" Mitangeklagten nicht als Zahlwörter, sondern als unbestimmte Artikel gebraucht.
Keine Nichtigkeit bewirkt auch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, er sei nach seiner Wiedereinführung nicht über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen worden. Abgesehen davon, daß ihm die von seinen Töchtern erhobenen Vorwürfe bereits bekannt waren und er sich zu Beginn der Hauptverhandlung eingehend hiezu verantwortet hat, wurde er nach der Mitteilung über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussagen zu den geltend gemachten Privatbeteiligtenansprüchen befragt, deren Anerkennung er mit der Begründung verweigerte, er habe "das nicht gemacht" (S 447). Bei dieser Gelegenheit wäre es ihm ohneweiteres möglich gewesen, selbst oder über Befragen durch seinen Verteidiger Einwände gegen die Aussagen der Zeuginnen vorzubringen.
Soweit der Rechtsmittelwerber den Umfang der Mitteilungen über die in seiner Abwesenheit abgelegten Zeugenaussagen als unzureichend rügt, verkennt er, daß sich die Mitteilung nach § 250 StPO auf die wesentlichen Punkte beschränken kann, ohne daß es erforderlich wäre, die Aussagen zur Gänze (im vollen Wortlaut) zu wiederholen (Mayerhofer StPO4 § 250 E 5). Dem Verteidiger, der während der Vernehmung der Zeuginnen anwesend war, stand es überdies frei, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken und ihn von sich aus durch entsprechende Vorhalte zu einer Stellungnahme und/oder zur Ausübung des Fragerechtes zu veranlassen (vgl 11 Os 111/91). Dies ist jedoch unterblieben.Soweit der Rechtsmittelwerber den Umfang der Mitteilungen über die in seiner Abwesenheit abgelegten Zeugenaussagen als unzureichend rügt, verkennt er, daß sich die Mitteilung nach Paragraph 250, StPO auf die wesentlichen Punkte beschränken kann, ohne daß es erforderlich wäre, die Aussagen zur Gänze (im vollen Wortlaut) zu wiederholen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 250, E 5). Dem Verteidiger, der während der Vernehmung der Zeuginnen anwesend war, stand es überdies frei, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken und ihn von sich aus durch entsprechende Vorhalte zu einer Stellungnahme und/oder zur Ausübung des Fragerechtes zu veranlassen vergleiche 11 Os 111/91). Dies ist jedoch unterblieben.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung von Beweisanträgen nicht verletzt. Die Zeugen Gottfried und Adelheid P***** waren entbehrlich, weil der unter Beweis gestellte Umstand, daß sich die Zeugin Bettina H***** zwei Personen sexuell genähert hätte, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin ohne Einfluß ist. Im übrigen gab sie frühe sexuelle Kontakte zu Männern - abgesehen vom Angeklagten - zu und führte diese auf den jahrelangen Mißbrauch durch diesen zurück. Auch der Umstand, in welchem Ausmaß sich die Zeugin ihrem Ehemann Christian H***** anvertraut hat, läßt keinerlei Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit oder auf das tatsächliche Tatgeschehen zu, sodaß auch der Antrag auf dessen Vernehmung als Zeuge zu Recht der Abweisung verfiel.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung von Beweisanträgen nicht verletzt. Die Zeugen Gottfried und Adelheid P***** waren entbehrlich, weil der unter Beweis gestellte Umstand, daß sich die Zeugin Bettina H***** zwei Personen sexuell genähert hätte, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin ohne Einfluß ist. Im übrigen gab sie frühe sexuelle Kontakte zu Männern - abgesehen vom Angeklagten - zu und führte diese auf den jahrelangen Mißbrauch durch diesen zurück. Auch der Umstand, in welchem Ausmaß sich die Zeugin ihrem Ehemann Christian H***** anvertraut hat, läßt keinerlei Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit oder auf das tatsächliche Tatgeschehen zu, sodaß auch der Antrag auf dessen Vernehmung als Zeuge zu Recht der Abweisung verfiel.
Des weiteren war auch die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über das Triebleben des Angeklagten entbehrlich, weil eine fehlende Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit weder behauptet wurde, noch irgendwelche Anhaltspunkte hiefür hervorgekommen sind. Die Antragstellung (auch) "zum Beweis für ein allfälliges Ausmaß einer Abnormität des Angeklagten" (S 508) manifestiert, daß es sich um einen Erkundungsbeweis handelt; die weitere Begründung, "das Ausmaß der Abnormität hätte Auswirkung auf die Strafbemessung", zeigt die Unerheblichkeit des Beweisantrages, weil nur eine Änderung des Strafsatzes, nicht aber die Höhe der Strafe für die geforderte Entscheidungswesentlichkeit eines Beweisantrages maßgeblich ist. Im übrigen ist es ebenso unerheblich, ob die von den Zeuginnen geschilderten Tatabläufe für einen Triebtäter typisch sind oder nicht.
Soweit der Beschwerdeführer die bereits in der Voruntersuchung erfolgte Einholung einer Stellungnahme der Psychoanalytikerin Dr. Maria R***** zu den Zeuginnen Verena Bianca Ba*****, Natalie W***** und Barbara W***** rügt, übersieht er, daß ihm ein Beschwerderecht gegen eine zulässige Beweisaufnahme gar nicht zusteht (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 59 ff). Im übrigen ist - nach dem Hauptverhandlungsprotokoll - auch dieses Schriftstück mit seinem Einverständnis in der Hauptverhandlung verlesen worden (S 501), sodaß es auch an einem formellen Erfordernis für die Geltendmachung einer Nichtigkeit mangelt.Soweit der Beschwerdeführer die bereits in der Voruntersuchung erfolgte Einholung einer Stellungnahme der Psychoanalytikerin Dr. Maria R***** zu den Zeuginnen Verena Bianca Ba*****, Natalie W***** und Barbara W***** rügt, übersieht er, daß ihm ein Beschwerderecht gegen eine zulässige Beweisaufnahme gar nicht zusteht (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 59 ff). Im übrigen ist - nach dem Hauptverhandlungsprotokoll - auch dieses Schriftstück mit seinem Einverständnis in der Hauptverhandlung verlesen worden (S 501), sodaß es auch an einem formellen Erfordernis für die Geltendmachung einer Nichtigkeit mangelt.
Mit seiner weitwendigen Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit des Urteils geltend, weil das Erstgericht bestimmte Beweisergebnisse und Widersprüche im einzelnen nicht berücksichtigt habe. Er läßt dabei jedoch außer acht, daß der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen hat und weder verpflichtet ist, jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 8). Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist das Erstgericht seiner Begründungspflicht voll nachgekommen, weil es seine Aussprüche über entscheidende Tatsachen auf bestimmte Beweisergebnisse zurückführte und die Aussagen der vernommenen Personen eingehend würdigte. Der Rechtsmittelwerber hingegen unterzieht einzelne Äußerungen einer isolierten Betrachtung und sucht dabei ein für ihn günstigeres Beweisergebnis abzuleiten. Damit stellt sich sein Vorbringen als eine im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässige Bekämpfung der Beweiswür- digung nach Art einer Schuldberufung dar.Mit seiner weitwendigen Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit des Urteils geltend, weil das Erstgericht bestimmte Beweisergebnisse und Widersprüche im einzelnen nicht berücksichtigt habe. Er läßt dabei jedoch außer acht, daß der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen hat und weder verpflichtet ist, jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 8). Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist das Erstgericht seiner Begründungspflicht voll nachgekommen, weil es seine Aussprüche über entscheidende Tatsachen auf bestimmte Beweisergebnisse zurückführte und die Aussagen der vernommenen Personen eingehend würdigte. Der Rechtsmittelwerber hingegen unterzieht einzelne Äußerungen einer isolierten Betrachtung und sucht dabei ein für ihn günstigeres Beweisergebnis abzuleiten. Damit stellt sich sein Vorbringen als eine im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässige Bekämpfung der Beweiswür- digung nach Art einer Schuldberufung dar.
Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a); mit ihr gelingt es dem Angeklagten nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Das Schöffengericht hat vielmehr überzeugend dargelegt, warum es den Tatopfern vollen Glauben geschenkt und die Verantwortung des Angeklagten verworfen hat. Diese Beweiswürdigung ist schlüssig und entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Daran vermag auch das Vorbringen, das Erstgericht habe die Möglichkeit einer verleumderischen Absprache der Mädchen bzw eine Suggestion durch deren geschicktes Befragen nicht gehörig berücksichtigt, nichts zu ändern.Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,); mit ihr gelingt es dem Angeklagten nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Das Schöffengericht hat vielmehr überzeugend dargelegt, warum es den Tatopfern vollen Glauben geschenkt und die Verantwortung des Angeklagten verworfen hat. Diese Beweiswürdigung ist schlüssig und entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Daran vermag auch das Vorbringen, das Erstgericht habe die Möglichkeit einer verleumderischen Absprache der Mädchen bzw eine Suggestion durch deren geschicktes Befragen nicht gehörig berücksichtigt, nichts zu ändern.
Wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), zum Teil auch im Rahmen der Tatsachenrüge, Feststellungsmängel zu den Punkten III und IV des Schuldspruches behauptet, ist die Rüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie über die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichtes hinweggeht. So hat dieses mit hinreichender Deutlichkeit ausgesprochen, daß die gegenüber den jeweiligen Tatopfern gesetzten Gewaltakte und Drohungen auch der Erzwingung der von § 201 StGB nicht umfaßten geschlechtlichen Handlungen (Punkt III) dienten und daß der Vorsatz des Angeklagten sich auch auf die geschlechtliche Nötigung (Punkt III) sowie auf den sexuellen Mißbrauch von Unmündigen (Punkt IV) erstreckte (vgl insbes US 11 bis 13).Wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), zum Teil auch im Rahmen der Tatsachenrüge, Feststellungsmängel zu den Punkten römisch drei und römisch vier des Schuldspruches behauptet, ist die Rüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie über die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichtes hinweggeht. So hat dieses mit hinreichender Deutlichkeit ausgesprochen, daß die gegenüber den jeweiligen Tatopfern gesetzten Gewaltakte und Drohungen auch der Erzwingung der von Paragraph 201, StGB nicht umfaßten geschlechtlichen Handlungen (Punkt römisch drei) dienten und daß der Vorsatz des Angeklagten sich auch auf die geschlechtliche Nötigung (Punkt römisch drei) sowie auf den sexuellen Mißbrauch von Unmündigen (Punkt römisch vier) erstreckte vergleiche insbes US 11 bis 13).
Soweit der Nichtigkeitswerber schließlich vorbringt, daß eine Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung von Verena Bianca Ba***** und Bettina H***** durch die Vorführung eines Pornofilmes und das Nachstellen der Szenen (Punkt V 1) sowie zufolge Beobachtung des Geschlechtsverkehrs durch ein Schlüsseloch bzw durch eine Filmvorführung (Punkt V 2) im Hinblick auf den jahrelangen geschlechtlichen Mißbrauch nach den Schuldspruchfakten I und II nicht mehr möglich gewesen sei, verkennt er den Tatbestand des § 208 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt. Zur Erfüllung des Tatbildes reicht die bloße Möglichkeit der Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung der geschützten Person aus, hingegen wird der tatsächliche Eintritt einer Gefährdung nicht gefordert, es genügt vielmehr die Gefahr der Festigung und Vertiefung einer beim Tatopfer bereits bestehenden sexuellen Depravation für das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung (SSt 47/69 = EvBl 1977/121, Leukauf/Steininger Komm3 § 208 RN 10 f). In diesem Sinne waren daher die dem Angeklagten angelasteten Handlungen sehr wohl zur sittlichen und seelischen Gefährdung der von ihm bereits jahrelang mißbrauchten Mädchen geeignet.Soweit der Nichtigkeitswerber schließlich vorbringt, daß eine Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung von Verena Bianca Ba***** und Bettina H***** durch die Vorführung eines Pornofilmes und das Nachstellen der Szenen (Punkt römisch fünf 1) sowie zufolge Beobachtung des Geschlechtsverkehrs durch ein Schlüsseloch bzw durch eine Filmvorführung (Punkt römisch fünf 2) im Hinblick auf den jahrelangen geschlechtlichen Mißbrauch nach den Schuldspruchfakten römisch eins und römisch zwei nicht mehr möglich gewesen sei, verkennt er den Tatbestand des Paragraph 208, StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt. Zur Erfüllung des Tatbildes reicht die bloße Möglichkeit der Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung der geschützten Person aus, hingegen wird der tatsächliche Eintritt einer Gefährdung nicht gefordert, es genügt vielmehr die Gefahr der Festigung und Vertiefung einer beim Tatopfer bereits bestehenden sexuellen Depravation für das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung (SSt 47/69 = EvBl 1977/121, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 208, RN 10 f). In diesem Sinne waren daher die dem Angeklagten angelasteten Handlungen sehr wohl zur sittlichen und seelischen Gefährdung der von ihm bereits jahrelang mißbrauchten Mädchen geeignet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlaß überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, daß das Strafgesetz bei den Schuldspruchfakten II und IV zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewandt worden ist.Aus deren Anlaß überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, daß das Strafgesetz bei den Schuldspruchfakten römisch zwei und römisch vier zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewandt worden ist.
Durch das Strafrechtsänderungesetz 1998, BGBl I 1998/153, in Kraft getreten mit 1. Oktober 1998, wurden unter anderem die §§ 206 und 207 StGB geändert. Da alle dem Angeklagten unter diesen Bestimmungen angelasteten Taten vor Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle begangen worden sind, ist für jedes diesbezügliche Faktum gesondert ein Günstigkeitsvergleich nach §§ 1, 61 StGB vorzunehmen. Dabei zeigt sich, daß im § 206 Abs 1 StGB in der neuen Fassung auch das Unternehmen von dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen enthalten ist. Solche Taten waren vor der angeführten Gesetzesänderung nach § 207 Abs 1 StGB (aF), einer im Sanktionenbereich günstigeren Bestimmung strafbar. Daher wirkt sich die Subsumierung derartiger Taten unter § 206 Abs 1 StGB nF zum Nachteil des Angeklagten aus. Aus dem Schuldspruch II haben demnach alle Karl Heinz B***** angelasteten Taten, die eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung betreffen, zu entfallen. Diese sind vielmehr nach § 207 Abs 1 StGB aF zu beurteilen und einschließlich der unter IV angeführten Fakten dieser Gesetzesstelle zu unterstellen. Hinsichtlich der Fakten des unternommenen Beischlafes bleibt die Anwendung von § 206 Abs 1 StGB nF aufrecht, weil diesbezüglich das neue Gesetz gleich streng wie das alte ist und es damit in der Fassung nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 zur Anwendung zu gelangen hat.Durch das Strafrechtsänderungesetz 1998, BGBl römisch eins 1998/153, in Kraft getreten mit 1. Oktober 1998, wurden unter anderem die Paragraphen 206 und 207 StGB geändert. Da alle dem Angeklagten unter diesen Bestimmungen angelasteten Taten vor Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle begangen worden sind, ist für jedes diesbezügliche Faktum gesondert ein Günstigkeitsvergleich nach Paragraphen eins, 61, StGB vorzunehmen. Dabei zeigt sich, daß im Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der neuen Fassung auch das Unternehmen von dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen enthalten ist. Solche Taten waren vor der angeführten Gesetzesänderung nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (aF), einer im Sanktionenbereich günstigeren Bestimmung strafbar. Daher wirkt sich die Subsumierung derartiger Taten unter Paragraph 206, Absatz eins, StGB nF zum Nachteil des Angeklagten aus. Aus dem Schuldspruch römisch zwei haben demnach alle Karl Heinz B***** angelasteten Taten, die eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung betreffen, zu entfallen. Diese sind vielmehr nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF zu beurteilen und einschließlich der unter römisch vier angeführten Fakten dieser Gesetzesstelle zu unterstellen. Hinsichtlich der Fakten des unternommenen Beischlafes bleibt die Anwendung von Paragraph 206, Absatz eins, StGB nF aufrecht, weil diesbezüglich das neue Gesetz gleich streng wie das alte ist und es damit in der Fassung nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 zur Anwendung zu gelangen hat.
Zur Gewährleistung einer umfassenden Gesamtbeurteilung der betroffenen Fakten sowie der Wahrung der Rechtsklarheit waren die Schuldsprüche II und IV zur Gänze aufzuheben und neu zu fassen, zumal die Feststellungen des Erstgerichtes auch in subjektiver Richtung entsprechen und der Oberste Gerichtshof somit sofort in der Sache selbst erkennen konnte.Zur Gewährleistung einer umfassenden Gesamtbeurteilung der betroffenen Fakten sowie der Wahrung der Rechtsklarheit waren die Schuldsprüche römisch zwei und römisch vier zur Gänze aufzuheben und neu zu fassen, zumal die Feststellungen des Erstgerichtes auch in subjektiver Richtung entsprechen und der Oberste Gerichtshof somit sofort in der Sache selbst erkennen konnte.
Bei der damit erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Fortsetzung der Mißbrauchshandlungen über einen längeren Zeitraum sowie die Tatbegehung an vier Tatopfern, welche hiedurch körperliche und seelische Verletzungen erlitten haben; als mildernd das teilweise Geständnis des Angeklagten und seinen bisher ordentlichen Lebenswandel.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen wird die verhängte Freiheitsstrafe der schweren Schuld des Täters sowie dem hohen Unrechtsgehalt der Taten gerecht.
Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch war der Angeklagte auf diese Entscheidung zur Strafneubemessung zu verweisen.
Im Adhäsionserkenntnis verpflichtete das Schöffengericht Karl Heinz B***** zur Zahlung von 50.000 S an Verena Bianca Ba*****, von 20.000 S an Barbara W*****, von 5.000 S an Natalie W***** und von 50.000 S an Bettina H***** als Schmerzengeldteilbeträge für die festgestellten physischen und schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen der Opfer. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurden die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen den Privatbeteiligtenzuspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, in welcher er insbesondere geltend macht, daß es an einen Kausalitätsnachweis zwischen den eingetretenen physischen und schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen und den Straftaten fehle, weil die derzeitigen Probleme der Tatopfer auch auf andere Ursachen zurückzuführen seien.
Bei diesem Vorbringen übersieht der Berufungswerber vor allem, daß der Zuspruch nicht wegen der jetzt bei den Zeuginnen vorliegenden Beeinträchtigungen erfolgte, sondern daß er sich als Teilschmerzengeldbetrag für die während der über mehrere Jahre ständig wiederholten Taten erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen darstellt. Mit ihren weiteren Ansprüchen wurden die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Zusprüche erfolgten daher sowohl dem Grunde, aber im Hinblick auf die Vielzahl der Angriffe auch der Höhe nach zu Recht.