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Entscheidung 13 Os 17/93×

Entscheidung 13 Os 17/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os17/93

Entscheidungsdatum

02.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juni 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer in der Strafsache gegen Hüseyin A* und andere Angeklagte wegen des versuchten Verbrechens nach den Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, und 3 Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Zülfikar A* und Ali Murat S* sowie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld des Angeklagten Ali Murat S* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.September 1992, GZ 6 e Vr 2991/92-144, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Zülfikar A* und Ali Murat S* und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld des Angeklagten Ali Murat S* werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch Schuldsprüche und Teilfreisprüche gegen andere Angeklagte enthaltenden) Urteil wurde Zülfikar A* wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, und 3 Ziffer 3, SGG als Beteiligter nach dem Paragraph 12, (ergänze: zweiter Fall) StGB (A/I/b des Schuldspruchs), des versuchten Verbrechens nach dem Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, Absatz eins, und 3 Ziffer 3, SGG (A/II) sowie des Finanzvergehens des Schmuggels nach den Paragraphen 11,, 35 Absatz eins, FinStrG als Beteiligter (D) und Ali Murat S* wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, und 3 Ziffer 3, SGG (A/I/a) sowie wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach dem Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG (C) schuldig erkannt.

Ihnen wird angelastet, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Ali Murat S* allein Ende Jänner 1992 durch den Import von ca 4 kg Heroin ein Suchtgift in einer Menge, welche die im Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannte Menge (bei weitem) um das Fünfundzwanzigfache übersteigt, aus der Türkei aus-, durch Transitstaaten durch- und nach Österreich eingeführt (A/I/a), Zülfikar A* (und der abgesondert verfolgte Ali C*) durch Erteilung des Auftrages zu dieser Fahrt an Ali Murat S* diesen zur Ausführung seiner Tat bestimmt (A/I/b), weiters (gemeinsam mit drei weiteren Mittätern in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken) am 9.März 1992 durch den beabsichtigten Verkauf von ca 3,1 kg Heroin an verdeckte Fahnder des Bundesministeriums für Inneres in einer Menge, welche die im Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannte Menge (bei weitem) um das Fünfundzwanzigfache übersteigt, in Verkehr zu setzen getrachtet (A/II), Ali Murat S* durch die Einfuhr des Suchtgiftes eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen (C) und Zülfikar A* ihn zur Durchführung dieses Finanzvergehens (gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Ali C*) beauftragt und damit zu dessen Begehung beigetragen zu haben (D).

Rechtliche Beurteilung

Zülfikar A* und Ali Murat S* bekämpfen die sie treffenden Schuldsprüche mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die dieser auf Ziffer 5, a, jener auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt. Beide Beschwerden gehen indes fehl.

Zur Nichtigeitsbeschwerde des Zülfikar A*:

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) releviert mangelnde Begründung entscheidungswesentlicher Feststellungen, weil sich das Erstgericht mit seinen Konstatierungen entgegenstehenden Verfahrensergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde bezieht sich dabei auf behauptete Widersprüche in Aussagen des (Mit-)Angeklagten Dursun S* und bemängelt im Kern, das Erstgericht habe es unterlassen, anzuführen, weswegen von seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung abweichende Aussagen im Vorverfahren (vor Polizei und Untersuchungsrichter) die Glaubwürdigkeit seiner Angaben in der Hauptverhandlung nicht beeinträchtigten.

Die Tatrichter haben sich zur Rolle des Beschwerdeführers aktengetreu im wesentlichen auf die Übersetzung einer schriftlich zur Beschuldigtenvernehmung abgegebenen Erklärung des Dursun S* (ON 11 und 98) sowie auf dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung gestützt. Angesichts der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ist dem Schöffengericht durch die Unterlassung der Erörterung einzelner, von den Angaben in der Hauptverhandlung abweichender Aussagen im Vorverfahren über den Umstand, ob allenfalls nur der weiter im Verdacht der Tatbeteiligung stehende Ali C* allein, der bisher nicht ergriffen werden konnte, Ali Murat S* in die Türkei geschickt habe, sowie über den nicht entscheidungswesentlichen (weil nicht Gegenstand des Schuldspruchs bildenden) Umstand, ob anläßlich des Ausbaues des Suchtgiftes aus dem PKW, mit dem es nach Österreich eingeführt worden war, etwa ein halbes Kilo davon von Hüseyin A* oder vom Beschwerdeführer an sich genommen wurde, kein formaler Begründungsmangel unterlaufen.

Zur Bestimmungstäterschaft des Zülfikar A* konnte sich das Erstgericht nämlich auch auf die Aussage des weiteren Tatbeteiligten Halil T* und die Aufzeichnung von während der Untersuchungshaft mit Besuchern geführten und abgehörten Gesprächen des Beschwerdeführers berufen. Im übrigen hat Dursun S* in der Hauptverhandlung selbst (auf Frage des Verteidigers des Beschwerdeführers) erklärt, er habe immer ausgesagt, daß dieser das halbe Kilogramm Heroin an sich genommen habe (AS 257/II).

Wenn die Beschwerde des weiteren wechselnde Angaben des Dursun S* darüber, ob beim Ausbau des Suchtgiftes aus dem Transportfahrzeug auch dessen Fahrer Ali Murat S* anwesend gewesen war oder nicht, als Begründungsmangel geltend macht, bezieht sie sich zum Schuldspruch des Zülfikar A* ebensowenig auf dafür entscheidungsrelevante Umstände. Sie geht daher auch in diesem Punkt ins Leere.

Da sich die Beschwerde einerseits auf Beweiswürdigungserwägungen des Schöffengerichtes, deren Bekämpfung im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig ist, andererseits aber auf für die Entscheidung über die Schuld des Beschwerdeführers nicht wesentliche Tatsachen bezieht, war sie insgesamt verfehlt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Ali Murat S*:

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) macht lediglich geltend, es könne nicht angenommen werden, daß sich der Angeklagte in Kenntnis des Umstandes, daß sich in seinem Fahrzeug ein Suchtgiftversteck befinde, freiwillig mit diesem der Polizei gestellt habe. Dies ließe nur den Schluß zu, daß er von diesem Versteck und damit von dem darin transportierten Suchtgift nichts gewußt habe.

Gerade mit diesen Überlegungen hat sich das Erstgericht jedoch ausführlich beschäftigt (US 35 bis 37) und gelangte zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer nach Bekanntwerden des gegen ihn bestehenden Haftbefehles eine Art "Flucht nach vorne" antrat und sich deswegen der Polizei stellte. Die Ausführungen der Beschwerde vermögen damit keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden (und denkrichtig begründeten) Tatsachen hervorzurufen.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden mußten daher versagen und waren mithin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Ihr Schicksal teilt auch die zur Anfechtung von Urteilen der Kollegialgerichte nicht zulässige Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld des Angeklagten Ali Murat S*.

Über die Berufungen der Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Textnummer

E33665

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00017.9300.0602.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19930602_OGH0002_0130OS00017_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087019 Rechtssatz 18.12.1975Strafrecht
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; di …
RS0087695 Rechtssatz 03.07.1990Strafrecht
Eine bloße Bervorratung von Suchtgift mit dem Ziel, es erst zu einem noch ungewissen ferneren Zeitpunkt auf noch ungewisse Weise bei unbestimmten Personen in Verkehr zu setzen, war bis zur SGGNov 1985 straflose Vorbereitungshandlung, ist seither aber als Ve …
RS0087994 Rechtssatz 11.07.1974Strafrecht
In Fällen, in denen der Gesetzgeber bereits das Inverkehrsetzen einer Ware unter bestimmten weiteren Voraussetzungen pönalisiert, wird in der Regel schon das verkehrsgerechte Zurechtrichten einer Ware zum Verkauf, wodurch bereits der Verteilungsvorgang eing …
RS0088150 Rechtssatz 01.03.1989Strafrecht
Inverkehrsetzen im Sinne des § 12 Abs 1, vierter Fall, SGG erfordert eine Tätigkeit, durch welche die Verfügungsgewalt über ein Suchtgift (unmittelbar) auf einen anderen übertragen wird.
RS0088251 Rechtssatz 23.02.1983Strafrecht
Verfallsanspruch nach § 16 Abs 3 SGG bei Verurteilung (infolge der Subsidiaritätsklausel ausschließlich) nach § 14 SGG.
RS0088285 Rechtssatz 14.07.1993Strafrecht
Einziehung des vom Schuldspruch nach § 14 a SGG erfaßten Suchtgiftes gemäß § 16 Abs 3 SGG.
RS0089593 Rechtssatz 12.05.1982Strafrecht
Mittäter kann nur sein, wer dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlungen zumindest teilweise setzt. (Daß der Angeklagte einer in seiner Anwesenheit ausgestoßenen Drohung nicht widersprach, reicht zur Annahme seiner Mittäterschaft nicht hin).
RS0089799 Rechtssatz 25.03.1976Strafrecht
Das "Beitragen" im Sinne des § 12 StGB umfasst auch die psychische Unterstützung ("intellektuelle Beihilfe"), wobei es nicht entscheidend ist, ob und inwieweit dann davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
RS0089832 Rechtssatz 10.05.1979Strafrecht
Für § 12, dritter Fall, StGB wird nicht verlangt, dass die Vollbringung der Tat ohne den Beitrag unmöglich oder die Hilfe unbedingt notwendig gewesen wäre.
RS0089860 Rechtssatz 04.06.1954Strafrecht
Der Anstifter oder Gehilfe muss die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, nicht in allen Einzelheiten, also vollständig individualisiert, bedacht oder beschlossen haben. Es genügt vielmehr, dass der Anstifter den unmittelbaren Tät …
RS0089887 Rechtssatz 16.05.1975Strafrecht
Strafbarer Versuch erfordert, dass die auf den strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Absicht des Täters in seinem äußeren Verhalten bereits eine klar erkennbare Darstellung gefunden hat, weiters, dass - objektiv gesehen - das betreffende Verhalten den Begin …
RS0089915 Rechtssatz 11.07.1974Strafrecht
Nur von der Fassung der einzelnen Tatbestände ausgehend kann beurteilt werden, ob, objektiv gesehen, die Handlung des Täters bereits den Beginn der Ausführung des Deliktes bildet oder zumindest im unmittelbaren Vorfeld des Tatbestandes liegt, und ob in subj …
RS0089935 Rechtssatz 16.05.1975Strafrecht
Zur Annahme eines strafbaren Versuchs bedarf es entweder des Beginns einer Ausführungshandlung des Täters oder doch wenigsten einer Betätigung des auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolgs gerichteten Täterwillens in Form eines unmittelbar in si …
RS0090195 Rechtssatz 18.09.1980Strafrecht
Auch (und gerade) Handlungen, die der Vorbereitung einer (geplanten) Tat dienen und, für sich allein betrachtet, nicht einmal als Versuch strafbar wären, kommen als typischer Beitrag zur späteren Ausführung einer strafbaren Handlung im Sinne des dritten Fal …
RS0090723 Rechtssatz 11.10.1983Strafrecht
Rechtsirrige Annahme einer der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB anstatt einer anderen begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO (EvBl 1983/74 ua).
RS0091109 Rechtssatz 14.07.1993Strafrecht
Der Versuch, Mittäter in der Haft zu einer für ihn günstigeren Aussage zu veranlassen, darf nicht als erschwerend gewertet werden, betrifft dies doch ein Verhalten nach der Tat, das die nach dem Grad der Tatschuld auszumessende Straffrage nicht unmittelbar …
RS0098904 Rechtssatz 27.02.1960Strafrecht
Eine gegen ein Schöffengerichtsurteil erhobene und als solche bezeichnete Schuldberufung ist vom OGH als unzulässig zurückzuweisen.
RS0099523 Rechtssatz 16.06.1971Strafrecht
Es ist unzulässig, eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen und solcherart einem Beweismittel, das nicht ausgeführt wurde, von vornherein den inneren Beweiswert abzusprechen. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob und inwieweit das vom Antragsteller angest …
RS0100239 Rechtssatz 11.02.1958Strafrecht
Fehlt es zwar an Tatsachenfeststellungen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der angeklagten Tat für den vom Erstgericht gefällten Schuldspruch unentbehrlich sind, ist aber nach der Aktenlage keinesfalls zu erwarten, dass solche Feststellungen mit zu …