Zülfikar A* und Ali Murat S* bekämpfen die sie treffenden Schuldsprüche mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die dieser auf Z 5 a, jener auf Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO stützt. Beide Beschwerden gehen indes fehl.Zülfikar A* und Ali Murat S* bekämpfen die sie treffenden Schuldsprüche mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die dieser auf Ziffer 5, a, jener auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt. Beide Beschwerden gehen indes fehl.
Zur Nichtigeitsbeschwerde des Zülfikar A*:
Die Mängelrüge (Z 5) releviert mangelnde Begründung entscheidungswesentlicher Feststellungen, weil sich das Erstgericht mit seinen Konstatierungen entgegenstehenden Verfahrensergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde bezieht sich dabei auf behauptete Widersprüche in Aussagen des (Mit-)Angeklagten Dursun S* und bemängelt im Kern, das Erstgericht habe es unterlassen, anzuführen, weswegen von seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung abweichende Aussagen im Vorverfahren (vor Polizei und Untersuchungsrichter) die Glaubwürdigkeit seiner Angaben in der Hauptverhandlung nicht beeinträchtigten.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) releviert mangelnde Begründung entscheidungswesentlicher Feststellungen, weil sich das Erstgericht mit seinen Konstatierungen entgegenstehenden Verfahrensergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde bezieht sich dabei auf behauptete Widersprüche in Aussagen des (Mit-)Angeklagten Dursun S* und bemängelt im Kern, das Erstgericht habe es unterlassen, anzuführen, weswegen von seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung abweichende Aussagen im Vorverfahren (vor Polizei und Untersuchungsrichter) die Glaubwürdigkeit seiner Angaben in der Hauptverhandlung nicht beeinträchtigten.
Die Tatrichter haben sich zur Rolle des Beschwerdeführers aktengetreu im wesentlichen auf die Übersetzung einer schriftlich zur Beschuldigtenvernehmung abgegebenen Erklärung des Dursun S* (ON 11 und 98) sowie auf dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung gestützt. Angesichts der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) ist dem Schöffengericht durch die Unterlassung der Erörterung einzelner, von den Angaben in der Hauptverhandlung abweichender Aussagen im Vorverfahren über den Umstand, ob allenfalls nur der weiter im Verdacht der Tatbeteiligung stehende Ali C* allein, der bisher nicht ergriffen werden konnte, Ali Murat S* in die Türkei geschickt habe, sowie über den nicht entscheidungswesentlichen (weil nicht Gegenstand des Schuldspruchs bildenden) Umstand, ob anläßlich des Ausbaues des Suchtgiftes aus dem PKW, mit dem es nach Österreich eingeführt worden war, etwa ein halbes Kilo davon von Hüseyin A* oder vom Beschwerdeführer an sich genommen wurde, kein formaler Begründungsmangel unterlaufen.Die Tatrichter haben sich zur Rolle des Beschwerdeführers aktengetreu im wesentlichen auf die Übersetzung einer schriftlich zur Beschuldigtenvernehmung abgegebenen Erklärung des Dursun S* (ON 11 und 98) sowie auf dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung gestützt. Angesichts der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ist dem Schöffengericht durch die Unterlassung der Erörterung einzelner, von den Angaben in der Hauptverhandlung abweichender Aussagen im Vorverfahren über den Umstand, ob allenfalls nur der weiter im Verdacht der Tatbeteiligung stehende Ali C* allein, der bisher nicht ergriffen werden konnte, Ali Murat S* in die Türkei geschickt habe, sowie über den nicht entscheidungswesentlichen (weil nicht Gegenstand des Schuldspruchs bildenden) Umstand, ob anläßlich des Ausbaues des Suchtgiftes aus dem PKW, mit dem es nach Österreich eingeführt worden war, etwa ein halbes Kilo davon von Hüseyin A* oder vom Beschwerdeführer an sich genommen wurde, kein formaler Begründungsmangel unterlaufen.
Zur Bestimmungstäterschaft des Zülfikar A* konnte sich das Erstgericht nämlich auch auf die Aussage des weiteren Tatbeteiligten Halil T* und die Aufzeichnung von während der Untersuchungshaft mit Besuchern geführten und abgehörten Gesprächen des Beschwerdeführers berufen. Im übrigen hat Dursun S* in der Hauptverhandlung selbst (auf Frage des Verteidigers des Beschwerdeführers) erklärt, er habe immer ausgesagt, daß dieser das halbe Kilogramm Heroin an sich genommen habe (AS 257/II).
Wenn die Beschwerde des weiteren wechselnde Angaben des Dursun S* darüber, ob beim Ausbau des Suchtgiftes aus dem Transportfahrzeug auch dessen Fahrer Ali Murat S* anwesend gewesen war oder nicht, als Begründungsmangel geltend macht, bezieht sie sich zum Schuldspruch des Zülfikar A* ebensowenig auf dafür entscheidungsrelevante Umstände. Sie geht daher auch in diesem Punkt ins Leere.
Da sich die Beschwerde einerseits auf Beweiswürdigungserwägungen des Schöffengerichtes, deren Bekämpfung im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig ist, andererseits aber auf für die Entscheidung über die Schuld des Beschwerdeführers nicht wesentliche Tatsachen bezieht, war sie insgesamt verfehlt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Ali Murat S*:
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) macht lediglich geltend, es könne nicht angenommen werden, daß sich der Angeklagte in Kenntnis des Umstandes, daß sich in seinem Fahrzeug ein Suchtgiftversteck befinde, freiwillig mit diesem der Polizei gestellt habe. Dies ließe nur den Schluß zu, daß er von diesem Versteck und damit von dem darin transportierten Suchtgift nichts gewußt habe.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) macht lediglich geltend, es könne nicht angenommen werden, daß sich der Angeklagte in Kenntnis des Umstandes, daß sich in seinem Fahrzeug ein Suchtgiftversteck befinde, freiwillig mit diesem der Polizei gestellt habe. Dies ließe nur den Schluß zu, daß er von diesem Versteck und damit von dem darin transportierten Suchtgift nichts gewußt habe.
Gerade mit diesen Überlegungen hat sich das Erstgericht jedoch ausführlich beschäftigt (US 35 bis 37) und gelangte zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer nach Bekanntwerden des gegen ihn bestehenden Haftbefehles eine Art "Flucht nach vorne" antrat und sich deswegen der Polizei stellte. Die Ausführungen der Beschwerde vermögen damit keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden (und denkrichtig begründeten) Tatsachen hervorzurufen.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden mußten daher versagen und waren mithin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Beide Nichtigkeitsbeschwerden mußten daher versagen und waren mithin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Ihr Schicksal teilt auch die zur Anfechtung von Urteilen der Kollegialgerichte nicht zulässige Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld des Angeklagten Ali Murat S*.
Über die Berufungen der Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen der Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).