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Entscheidung 13 Os 171/93×

Entscheidung 13 Os 171/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os171/93

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 1.September 1993, GZ 11 römisch fünf r 458/93-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird mit gesonderter Verfügung ein Gerichtstag anberaumt werden, für den sich der Oberste Gerichtshof vorbehält, eine Maßnahme gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu treffen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Johann A***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, vom 24.März bis 6.Mai 1993 in insgesamt sieben Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen, teils durch Einbruch in ein Transportmittel, Gebrauchsgegenstände im Gesamtwert von über 4.000 S weggenommen und dies in davon fünf Fällen mit zum Teil unbekanntem Wert der erhofften Beute versucht (A), ferner ihm dabei zugekommene Urkunden (Führerscheine, Kfz-Zulassungsscheine und einen Reisepaß), über die er nicht verfügen durfte, mit auf Verhinderung des Gebrauches im Rechtsverkehr gerichtetem Vorsatz unterdrückt zu haben (B).

Die auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich lediglich gegen die zu Punkt A/1. des Schuldspruches angenommene Qualifikation nach dem Paragraph 129, Ziffer eins, StGB, zum Diebstahl einer Herrenledertasche, dreier Sonnenbrillen, einer Geldspange, eines kleinen Taschenmessers, eines Filzschreibers und einer schwarzen Lederausweistasche mit Inhalt im Gesamtwert von 3.905 S.

Sie geht jedoch fehl.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wirft dem Urteil Unvollständigkeit und Undeutlichkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen vor, die dazu getroffenen Feststellungen fänden in den Beweisergebnissen (Verantwortung des Angeklagten und Aussage des Zeugen Erwin H*****) keine Deckung.

Das Schöffengericht stellte fest, daß der Angeklagte die unversperrte Heckklappe eines Kraftfahrzeuges öffnete, durch diese Öffnung in das Fahrzeug einstieg, die beschriebenen Gegenstände sowie die auf den Fahrzeughalter ausgestellten Urkunden an sich nahm und das Fahrzeug nach Aufsperren der Beifahrertüre wieder verließ (US 5, 6), wobei er vorher sowohl die Rück- als auch die Vordersitze des Fahrzeugs überklettern mußte, was nur mit Anstrengung und Veränderung der Körperhaltung möglich war (US 9). Die Tatrichter konnten sich dabei auf die Verantwortung des Angeklagten selbst, der sich schuldig bekannte und nur die nunmehr bekämpfte Diebstahlsqualifikation bestritt (S 184), und die in der Hauptverhandlung verlesenen (S 185) Angaben des Bestohlenen vor der Polizei (S 17) berufen. Den Ausführungen in der Beschwerde zuwider hat der Angeklagte dabei die gesamten in der Anzeige enthaltenen Umstände und damit auch das Verlassen des Fahrzeugs durch die Beifahrertüre zugestanden.

Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht unvollständig geblieben, weil es bei der gegebenen Sachlage bedeutungslos ist, wo die gestohlenen Gegenstände im Transportmittel, in das der Angeklagte eingestiegen ist, abgelegt waren. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß im Beweisverfahren hervorkam, daß zumindest ein Teil der Diebsbeute im Handschuhfach abgelegt war (S 17).

Die dieselben Umstände relevierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht zur Gänze an den Feststellungen des Urteiles vorbei, wonach der Angeklagte auf die bereits dargestellte Art (s.o.) seine Beute mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz an sich nahm (US 6) und entbehrt somit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher aus den angeführten Erwägungen schon in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird bei einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehält.

Anmerkung

E35289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00171.9306.1215.0

Dokumentnummer

JJT_19931215_OGH0002_0130OS00171_9300006_000

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