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Entscheidung 13 Os 178/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os178/08p

Entscheidungsdatum

19.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI Herbert R***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 16. September 2008, GZ 26 Hv 81/08v-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde DI Herbert R***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. Dezember 2007 in F***** den Gerichtsvollzieher Johann H***** zu töten versucht, indem er mit einem Messer zumindest 14 Mal auf dessen Brust-, Bauch- und Rückenbereich einstach. Angemerkt sei vorweg, dass die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger abgegebene Erklärung, „volle Berufung" anzumelden (ON 76 S 38), unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck bringt, sodass damit deutlich und bestimmt auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wurde (Paragraph 284, Absatz eins, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0100007, RS0099951).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil - dessen Spruch übrigens entgegen Paragraphen 271, Absatz eins, Ziffer 7, 343, Absatz eins, StPO im Protokoll über die Hauptverhandlung nicht aufscheint - aus Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Angeklagte, dass den Geschworenen keine Eventualfrage in Richtung versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB und keine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 11, StGB gestellt wurde, aus dem zweitgenannten, dass ihnen keine Rechtsbelehrung über Totschlag (Paragraph 76, StGB) erteilt wurde. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) geht allerdings, soweit sie sich auf Depositionen des Johann H***** in der Hauptverhandlung stützt, nicht vom gesamten Inhalt seiner Aussage aus, wenn sie vorbringt, dass der Zeuge beim Angeklagten vor der Tat „eine Art starren Blick" beobachtet habe, und auf dieser Grundlage in Verbindung mit Ausführungen der Sachverständigen, wonach man „den starren Blick, den so genannten" auch dann kennt, „wenn jemand einfach eine massive Wut" hat (ON 76 S 33), das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung als indiziert ansieht.

Tatsächlich sagte der Zeuge im angesprochenen Zusammenhang aus, die Stimmung sei normal gewesen, als er DI Herbert R***** über die einzubringende Forderung in Kenntnis setzte, es sei „gar nicht viel gesprochen" worden, „außer, dass er das nicht bezahlt". Er habe das „ganz normal gesagt", es sei ihm nicht aufgefallen, „dass er aufgeregt oder sonst etwas war". „Erst kurz bevor er mich packte, sah ich in seinen Augen eine Art starren Blick, aber das war ein Augenblick. Wütend oder in Rage oder aufgebracht war er nicht", berichtete der Zeuge (ON 76 S 8 unten, vergleiche S 10 oben). Daher beruht die eine Eventualfrage vermissende Rüge insoweitprozessordnungswidrig - nicht auf der Aussage des Zeugen in ihrer Gesamtheit, sondern auf einem aus dem Zusammenhang gerissenen Teil seiner Angaben (RIS-Justiz RS0120766; 1.1 und 1.2 in Verbindung mit 1.4 und 1.5 des Vorbringens).

Wenn weiters eine „Konfliktsituation mit der Gemeinde" (nachdem „Mitarbeiter der Stadtverwaltung beim Begräbnis der Mutter des Angeklagten das falsche Grab ausgewählt haben"), deren Geldforderungen die Ursache für das Einschreiten des Gerichtsvollziehers gewesen seien, als Ursache einer heftigen Gemütsbewegung gesehen wird (1.3 der Beschwerde) mangelt es der eine Eventualfrage nach versuchten Totschlag vermissenden Kritik an jeglicher Fundierung der - solcherart substratlosten - Rechtsbehauptung allgemeiner Begreiflichkeit vergleiche 13 Os 20/06z, SSt 2006/32 = EvBl 2006/116, 610; 13 Os 60/07h = RIS-Justiz RS0100677 [T4]). Davon, dass der Konnex zu diesem Tatbestandserfordernis ohnehin klar erkennbar, entsprechendes Rechtsmittelvorbringen mithin verzichtbar wäre, kann keine Rede sein.

Bei dem auf eine Zusatzfrage zielenden Einwand (ab Punkt 1.6 des Vorbringens) legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb just die (aus medizinischer Sicht) Schuldunfähigkeit verneinende Schlussfolgerung der Sachverständigen diesen Schuldausschließungsgrund (Paragraph 11, StGB) indiziert haben sollte. Warum geistige oder seelische Abnormität von höherem Grad schon für sich allein Zurechnungsunfähigkeit indizieren sollte, bleibt trotz der ausdrücklichen Differenzierung, die das Gesetz im Paragraph 21, StGB vornimmt, ebenso offen.

Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) geht daran vorbei, dass den Geschworenen Rechtsbelehrung nur zu gestellten Fragen zu erteilen ist (RIS-Justiz RS0117449, RS0100804 [T3], RS0101085).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90035 13Os178.08p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl-LS 2009/80 = AnwBl 2010,6 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00178.08P.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20090219_OGH0002_0130OS00178_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099951 Rechtssatz 14.11.1960Strafrecht
Bei der Beurteilung, ob ein Angeklagter ein Rechtsmittel anmeldet, kommt es auf den gesamten Inhalt seiner Erklärung in ihrem Zusammenhalt und ihrem Sinn, nicht aber auf einzelne von ihm gebrauchte Worte an (KH 3581).
RS0100007 Rechtssatz 22.11.1995Strafrecht
Zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit der Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde ist die deutliche und bestimmte Erklärung erforderlich, ein bezeichnetes Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anzufechten.
RS0100677 Rechtssatz 21.10.1951Strafrecht
Unerlässliche Voraussetzungen zur Stellung einer Eventualfrage ist, dass im Beweisverfahren Umstände von der Art zutage gekommen sind, wie sie im § 314 StPO angeführt sind.
RS0100804 Rechtssatz 10.03.1988Strafrecht
Die Rechtsbelehrung hat grundsätzlich für jede gestellte Frage gesondert zu erfolgen (§ 321 Abs 2 StPO), sie ist von den Geschwornen aber stets als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen.
RS0101085 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Eine Rechtsbelehrung zu einer nicht gestellten Frage ist nicht zu erteilen. Eine solche Belehrung ist überflüssig. Solche überflüssigen Ausführungen machen eine Rechtsbelehrung jedoch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs …
RS0117449 Rechtssatz 27.03.2003Strafrecht
Deliktsmerkmale von Tatbeständen, derentwegen keine Frage an die Geschworenen gestellt wurde, sind nicht Gegenstand der Rechtsbelehrung.
RS0120766 Rechtssatz 11.05.2006Strafrecht
Beruft sich der Angeklagte beim Vorwurf der unterlassenen Aufnahme einer Zusatzfrage in den Fragenkatalog oder eines zusätzlichen Straflosigkeitsgrundes in diese auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis (Tatsachenvorbringen im Sinn des § …