Gewalt gegen eine Person (§ 142 StGB) ist die Anwendung überlegener Körperkraft zwecks Ausschaltung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstands (LSK 1976/29, 13 Os 136/82). Unentscheidend für den Begriff der Gewaltanwendung ist, ob sich das Opfer zur Wehr setzt (s.o.). WennGewalt gegen eine Person (Paragraph 142, StGB) ist die Anwendung überlegener Körperkraft zwecks Ausschaltung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstands (LSK 1976/29, 13 Os 136/82). Unentscheidend für den Begriff der Gewaltanwendung ist, ob sich das Opfer zur Wehr setzt (s.o.). Wenn
die Möglichkeit einer Willensbeugung nicht in Betracht kommt, etwa bei einer Überrumpelung des Angegriffenen, setzt die Beurteilung einer solchen Tat als Raub voraus, daß ein zu erwartender Widerstand des überfallenen präventiv unterdrückt wird (11 Os 14/77, 13 Os 190/78).
Diese Rechtsgrundsätze, auf den vorliegenden Fall angewendet, ergeben die Rechtsrichtigkeit der erstgerichtlichen Annahme von Gewalt in der Bedeutung des § 142 StGB; versetzte der Angeklagte doch dem 80 Jahre alten, fast völlig blinden Rudolf B durch ruckartiges Öffnen der Wohnungstür einen heftigen Stoß, sodaß der alte Mann rücklings auf das Bett stürzte. Darnach konnte der Angeklagte sein auf Aneignung der Geldtasche (samt Inhalt) gerichtetes Vorhaben verwirklichen, als dieselbe unter der Kleidung des - wie erwähnt - auf das Bett stürzenden Opfers hervorglitt (Urteilsfeststellungen S. 147).Diese Rechtsgrundsätze, auf den vorliegenden Fall angewendet, ergeben die Rechtsrichtigkeit der erstgerichtlichen Annahme von Gewalt in der Bedeutung des Paragraph 142, StGB; versetzte der Angeklagte doch dem 80 Jahre alten, fast völlig blinden Rudolf B durch ruckartiges Öffnen der Wohnungstür einen heftigen Stoß, sodaß der alte Mann rücklings auf das Bett stürzte. Darnach konnte der Angeklagte sein auf Aneignung der Geldtasche (samt Inhalt) gerichtetes Vorhaben verwirklichen, als dieselbe unter der Kleidung des - wie erwähnt - auf das Bett stürzenden Opfers hervorglitt (Urteilsfeststellungen S. 147).
Mithin ist dem Schöffengericht der behauptete Subsumtionsirrtum nicht unterlaufen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Es wertete als erschwerend die über den Rückfall hinausgehenden, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden - richtig, weil § 39 StGB nicht zur Anwendung kam, alle - Vorstrafen und den raschen Rückfall, hingegen das reumütige Geständnis und den Umstand, daß die Gewalt sich in den Grenzen des § 142 Abs 2 StGB hielt und die Tat, abgesehen vom Wert der Beute, nur unbedeutende Folgen hatte.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Es wertete als erschwerend die über den Rückfall hinausgehenden, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden - richtig, weil Paragraph 39, StGB nicht zur Anwendung kam, alle - Vorstrafen und den raschen Rückfall, hingegen das reumütige Geständnis und den Umstand, daß die Gewalt sich in den Grenzen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB hielt und die Tat, abgesehen vom Wert der Beute, nur unbedeutende Folgen hatte.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte unter Hinweis auf die vom Erstgericht ohnehin festgestellten Milderungsumstände und mit der Behauptung, er hätte unter der Einwirkung (und zumindest überwiegend) zugunsten seiner Lebensgefährtin Marianne C gehandelt, die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu:
Daß der Berufungswerber unter dem Einfluß seiner Lebensgefährtin handelte, widerspricht den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen (S. 139, 151), sodaß der zusätzlich reklamierte Milderungsgrund nicht gegeben ist.
Angesichts der im übrigen vom Rechtsmittelwerber schlüssig zugestandenen Unmöglichkeit, den vom Schöffengericht festgestellten mildernden Umständen weitere hinzuzufügen, und bei gewissenhafter Abwägung der Strafzumessungslage erachtet der Oberste Gerichtshof die verhängte Freiheitsstrafe als gerecht. Es darf nämlich - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 32 StGB - nicht übersehen werden, daß der beträchtlich, auch wegen Eigentums- und Gewaltdelikten vorbestrafte Angeklagte durch sein Vorgehen gegen einen auf Grund seines Alters und seiner nahezu gänzlichen Blindheit praktisch hilflosen Menschen eine solche Schuld zu verantworten hat, die eine mildere als die vom Erstgericht ausgemessene Strafe nicht zuläßt.Angesichts der im übrigen vom Rechtsmittelwerber schlüssig zugestandenen Unmöglichkeit, den vom Schöffengericht festgestellten mildernden Umständen weitere hinzuzufügen, und bei gewissenhafter Abwägung der Strafzumessungslage erachtet der Oberste Gerichtshof die verhängte Freiheitsstrafe als gerecht. Es darf nämlich - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 32, StGB - nicht übersehen werden, daß der beträchtlich, auch wegen Eigentums- und Gewaltdelikten vorbestrafte Angeklagte durch sein Vorgehen gegen einen auf Grund seines Alters und seiner nahezu gänzlichen Blindheit praktisch hilflosen Menschen eine solche Schuld zu verantworten hat, die eine mildere als die vom Erstgericht ausgemessene Strafe nicht zuläßt.