Die Urteile des Bezirksgerichtes St.Veit a.d.Glan vom 10.April 1995, GZ 2 U 1/95-7, und vom 19.Juli 1995, GZ 5 U 177/95-4, stehen, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht geltend macht, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Die Urteile des Bezirksgerichtes St.Veit a.d.Glan vom 10.April 1995, GZ 2 U 1/95-7, und vom 19.Juli 1995, GZ 5 U 177/95-4, stehen, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht geltend macht, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die diesen beiden Urteilen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen waren Jugendstraftaten gemäß § 1 Z 3 JGG. In beiden Urteilen wäre somit jeweils die Strafe unter Bedachtnahme auf § 5 Z 5 JGG festzusetzen gewesen. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung hat sich in beiden Fällen zum Nachteil des Alois K***** ausgewirkt, weil die gerichtliche Strafbefugnis überschritten wurde. Nach herrschender Auffassung stellt jede Strafbemessung, der ein unrichtiger Strafrahmen zugrunde liegt, auch dann eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtes dar, wenn die verhängte Strafe innerhalb jenes Strafrahmens liegt, welcher richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (14 Os 12/92; Foregger-Kodek, StPO6 Erl V zu § 281 Abs 1 Z 11).Die diesen beiden Urteilen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen waren Jugendstraftaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, JGG. In beiden Urteilen wäre somit jeweils die Strafe unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer 5, JGG festzusetzen gewesen. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung hat sich in beiden Fällen zum Nachteil des Alois K***** ausgewirkt, weil die gerichtliche Strafbefugnis überschritten wurde. Nach herrschender Auffassung stellt jede Strafbemessung, der ein unrichtiger Strafrahmen zugrunde liegt, auch dann eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtes dar, wenn die verhängte Strafe innerhalb jenes Strafrahmens liegt, welcher richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (14 Os 12/92; Foregger-Kodek, StPO6 Erl römisch fünf zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,).
Das Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit a.d.Glan vom 19.Juli 1995, GZ 5 U 177/95-4, verletzt das Gesetz aber darüber hinaus noch in mehrfacher Weise.
Gemäß § 31 StGB ist über einen Täter, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist und in der Folge wegen weiterer Straftaten schuldig erkannt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früher Strafverfahren hätten abgeurteilt werden können, eine Zusatzstrafe zu verhängen, soweit nicht gemäß § 40 StGB von einer solchen abgesehen werden kann. Das Bezirksgericht St.Veit a.d.Glan hätte daher in seinem Urteil vom 19.Juli 1995 (GZ 5 U 177/95-4) auf jenes vom 10.April 1995 (GZ 2 U 1/95-7) Bedacht zu nehmen gehabt, weil der Zeitpunkt der abgeurteilten Taten (September bis Dezember 1994) vor der Fällung des letztgenannten Urteiles lag.Gemäß Paragraph 31, StGB ist über einen Täter, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist und in der Folge wegen weiterer Straftaten schuldig erkannt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früher Strafverfahren hätten abgeurteilt werden können, eine Zusatzstrafe zu verhängen, soweit nicht gemäß Paragraph 40, StGB von einer solchen abgesehen werden kann. Das Bezirksgericht St.Veit a.d.Glan hätte daher in seinem Urteil vom 19.Juli 1995 (GZ 5 U 177/95-4) auf jenes vom 10.April 1995 (GZ 2 U 1/95-7) Bedacht zu nehmen gehabt, weil der Zeitpunkt der abgeurteilten Taten (September bis Dezember 1994) vor der Fällung des letztgenannten Urteiles lag.
Das Urteil vom 19.Juli 1995 verletzt darüber hinaus auch § 15 Abs 1 JGG, soweit damit zu dem im Strafverfahren 2 U 4/94 ergangenen Schuldspruch die Strafe nochmals nachträglich ausgesprochen wurde, war doch im Zeitpunkt dieses Urteils der gesetzlich nur einmal zulässige nachträgliche Strafausspruch rechtskräftig bereits ergangen. Zum anderen steht es damit auch nicht im Einklang mit Art 4 Abs 1 des 7.Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention, BGBl 1988/628, wonach niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut bestraft werden darf.Das Urteil vom 19.Juli 1995 verletzt darüber hinaus auch Paragraph 15, Absatz eins, JGG, soweit damit zu dem im Strafverfahren 2 U 4/94 ergangenen Schuldspruch die Strafe nochmals nachträglich ausgesprochen wurde, war doch im Zeitpunkt dieses Urteils der gesetzlich nur einmal zulässige nachträgliche Strafausspruch rechtskräftig bereits ergangen. Zum anderen steht es damit auch nicht im Einklang mit Artikel 4, Absatz eins, des 7.Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention, BGBl 1988/628, wonach niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut bestraft werden darf.