Gründe:
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mattighofen steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil das Strafverfahren eine Jugendstraftat zum Gegenstand hatte (§ 1 Z 2 und 3 JGG).Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mattighofen steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil das Strafverfahren eine Jugendstraftat zum Gegenstand hatte (Paragraph eins, Ziffer 2 und 3 JGG).
Für die Ahndung von Jugendstraftaten enthält § 5 JGG Sonderregelungen; so wird zufolge der Z 5 dieser Bestimmung das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen auf die Hälfte herabgesetzt.Für die Ahndung von Jugendstraftaten enthält Paragraph 5, JGG Sonderregelungen; so wird zufolge der Ziffer 5, dieser Bestimmung das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen auf die Hälfte herabgesetzt.
Da die in der Strafverfügung angeführten strafbaren Handlungen vom inzwischen erwachsenen Heinrich P***** begangen wurden, als er noch Jugendlicher war, wäre bei Erlassung der zulässigen Strafverfügung (11 Os 96/89 und 13 Os 81/90) die Geldstrafe unter Bedachtnahme auf Z 5 des § 5 JGG 1988 festzusetzen gewesen.Da die in der Strafverfügung angeführten strafbaren Handlungen vom inzwischen erwachsenen Heinrich P***** begangen wurden, als er noch Jugendlicher war, wäre bei Erlassung der zulässigen Strafverfügung (11 Os 96/89 und 13 Os 81/90) die Geldstrafe unter Bedachtnahme auf Ziffer 5, des Paragraph 5, JGG 1988 festzusetzen gewesen.
Die Nichtanwendung dieser Bestimmung durch das Bezirksgericht Mattighofen hat zu einer sich zum Nachteil des Heinrich P***** auswirkenden Überschreitung der dem Bezirksgericht zustehenden Strafbefugnis geführt (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Abs. 1 Z 11, E 36 b bis 36 d, Jesionek-Held, JGG 1988, § 5 Z 2 bis 4, Anm. 6 und Foregger-Serini-Kodek, StPO4, Erl. V zu § 281 Abs. 1 Z 11).Die Nichtanwendung dieser Bestimmung durch das Bezirksgericht Mattighofen hat zu einer sich zum Nachteil des Heinrich P***** auswirkenden Überschreitung der dem Bezirksgericht zustehenden Strafbefugnis geführt vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, E 36 b bis 36 d, Jesionek-Held, JGG 1988, Paragraph 5, Ziffer 2 bis 4, Anmerkung 6 und Foregger-Serini-Kodek, StPO4, Erl. römisch fünf zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,).
Da dieser Gesetzesverstoß sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirken konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.