Den in den Urteilsgründen nachgetragenen Argumenten für die Ablehnung dieser Beweisanträge (S. 169) zufolge hat der Angeklagte, wie er selbst erklärte (S. 94; 168), den am 29.Jänner 1984 übernommenen Geldbetrag, der, wenn überhaupt, allenfalls erst mit der bescheidmäßigen Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab 22.Jänner 1985 erforderlich werden konnte (S. 179, 180, 184), gar nicht an Slavo C weitergegeben, sondern für sich behalten (S. 177, 181, 184). Daß der Angeklagte das Geld aber für seine sehr aufwendige Lebensführung (S. 181, 182) verbraucht und daher nicht mehr zur Verfügung hatte, als es Gordana B von ihm zurückforderte, werde daran offenbar, daß er Geräte statt der Rückzahlung des Bargelds anbot (S. 178, 179, 182). Die Verantwortung, das Geld auf einem Sparbuch, das mittlerweile aufgelöst und neu eröffnet worden sein soll (S. 183, 184, 185), eingelegt zu haben, sei angesichts der Geldgebarung (S. 185) und der Bewegungen auf dem offengelegten, auch vom Angeklagten benützten Gehaltskonto seiner Lebensgefährtin (S. 185), aber auch wegen der verzögerten Rückzahlung erst unter dem Druck des Strafverfahrens am 24.Juni 1985 (S. 182) und wegen der widespruchsvollen Einlassung des Angeklagten (S. 183, 185) unglaubhaft. Hievon abgesehen, komme es darauf, ob die übernommene Barschaft verwendet oder aber auf ein Konto oder Sparbuch eingezahlt worden sei, rechtlich nicht an (S. 183 184), weil beim Tatbild des Betrugs ein sogenannter Deckungsfonds keine Rolle spiele (S. 183 oben).
Diesen Gründen, die zeigen, daß durch die Abweisung der beiden Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden konnten ist durchaus beizupflichten. Der Verfahrensrüge bleibt damit ein Erfolg versagt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Der Angeklagte hat die Strafberufung sogleich nach der Urteilsverkündung zwar angemeldet (S. 170), ohne dabei allerdings Beschwerdepunkte zu bezeichnen, dieses Rechtsmittel dann aber nicht ausgeführt (siehe ON 52). Die Berufung war daher insoweit gemäß § 296 Abs 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 294 Abs 4 StPO gleichfalls in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (vgl. dazu u. a. 9 Os 40/79, 13 Os 139,145/82, 11 Os 16/83, 10 Os 17/84, 13 Os 78,211/84, 13 Os 62/85). In gleicher Weise war mit der wegen Schuld ausgeführten Berufung des Angeklagten zu verfahren, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist. Der Angeklagte hat die Strafberufung sogleich nach der Urteilsverkündung zwar angemeldet (S. 170), ohne dabei allerdings Beschwerdepunkte zu bezeichnen, dieses Rechtsmittel dann aber nicht ausgeführt (siehe ON 52). Die Berufung war daher insoweit gemäß Paragraph 296, Absatz eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO gleichfalls in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen vergleiche dazu u. a. 9 Os 40/79, 13 Os 139,145/82, 11 Os 16/83, 10 Os 17/84, 13 Os 78,211/84, 13 Os 62/85). In gleicher Weise war mit der wegen Schuld ausgeführten Berufung des Angeklagten zu verfahren, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO). Für die Verhandlung und Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).