Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gisela B***** (richtig:) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gisela B***** (richtig:) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 130, zweiter Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie in L***** Gewahrsamsträgern der Wirtschaftskammer Steiermark, Regionalstelle L*****, teils durch Einbruch, nämlich mit Hilfe zuvor widerrechtlich erlangter Schlüssel, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeldbeträge in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten in der Absicht vornahm, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
I./ aus einer unversperrten Handkassarömisch eins./ aus einer unversperrten Handkassa
1./ am 7. Jänner 2008 einen Bargeldbetrag von 20 Euro;
2./ am 14. Jänner 2008 einen Bargeldbetrag von 10 Euro;
II./ durch Öffnen eines Tresors und einer darin befindlichen versperrten Geldkassette mittels widerrechtlich erlangten, in einer Schublade zwischen Einhängeordnern versteckten Schlüsseln 1./ am 3. Jänner 2008 einen Bargeldbetrag von 40,50 Euro;römisch zwei./ durch Öffnen eines Tresors und einer darin befindlichen versperrten Geldkassette mittels widerrechtlich erlangten, in einer Schublade zwischen Einhängeordnern versteckten Schlüsseln 1./ am 3. Jänner 2008 einen Bargeldbetrag von 40,50 Euro;
2./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 7. und 10. Jänner 2008 einen Bargeldbetrag von 25,70 Euro;
3./ am 14. Jänner 2008 einen Bargeldbetrag von 2,50 Euro.