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Entscheidung 13 Os 20/26d×

Entscheidung 13 Os 20/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os20/26d

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärters Kießwetter LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 25. November 2025, GZ 40 Hv 28/25h-169.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * R* des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er am 9. oder 10. Februar 2025 in B* * G* vorsätzlich getötet, indem er ihr mit einem hammerähnlichen Gegenstand mindestens 17 wuchtige Schläge gegen den Schädel versetzte, sodass sie infolge eines dadurch erlittenen schweren offenen Schädel-Hirn-Traumas mit Verletzungen von Groß- und Kleinhirn und einem damit einhergehenden maßgeblichen Blutverlust verstarb.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON  169.6 S 51 f) der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Angeklagten (ON 169.6 S 48 f, ON 172.2 S 128 in Verbindung mit ON 160.2 S 10) Verteidigungsrechte nicht verletzt.

[5]         Die Anträge des Angeklagten auf Erhebung näher bezeichneter „Spiel- und Sitzungsprotokolle“ zu seiner Playstation bei S* sowie von Verbindungsprotokollen zwischen seiner B* Soundbar und seinem Mobiltelefon bei B* jeweils zum Nachweis dafür, dass sich der Angeklagte im fraglichen Zeitraum am 9. Februar 2025 und am 10. Februar 2025 in seiner Wohnung aufgehalten habe, ließen nicht erkennen, weswegen die angebotenen Beweismittel geeignet sein könnten, das Beweisthema zu klären (siehe aber Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO).

[6]         Hinzugefügt sei, dass nach dem Gutachten zur forensischen Datenauswertung eine Nutzung der Spielkonsole im fraglichen Zeitraum infolge fehlender Daten nicht geklärt werden konnte und aus der Soundbar keine historischen Benutzeraktivitäten ausgelesen werden konnten (ON 169.5 S 84 ff in Verbindung mit 144.2 S 41 f, dazu auch ON 163). Weshalb zu erwarten sei, dass dadurch der Nachweis erbracht werden könne, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum in seiner Wohnung gewesen sei, war den Anträgen auch nicht zu entnehmen.

[7]              Der Antrag auf Einholung eines „Gutachten[s] auf der Aktivitätsebene“ zum Beweis dafür, dass die Spuren in der Wohnung des Opfers, die dem Angeklagten zugeordnet worden seien, durch eine indirekte Übertragung auf die Bekleidung der Toten und die sonstigen Gegenstände gelangt seien (ON 169.6 S 48 f), und der Antrag auf Untersuchung des sichergestellten Teppichs, „unter“ dem die Getötete gelegen sei, auf DNA-Spuren zum Beweis dafür, dass die bei den heftigen Tatbewegungen zu erwartende Ausscheidung von DNA-Spuren in Bezug auf den Angeklagten nicht nachweisbar sei, sowie zum Beweis dafür, dass darauf die DNA einer unbekannten Person, nicht einer Vergleichsperson, sohin des Täters, vorhanden sein werde (ON 169.6 S 49), ließen ebenfalls nicht erkennen, weshalb die begehrten Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erbringen sollten.

[8]         Solcherart lief das Antragsvorbringen insgesamt auf bloße Erkundungsbeweisführung hinaus (siehe aber RIS-Justiz RS0099453 [T1]; sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).

[9]              Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[10]          Die Begründung der die Beweisanträge ablehnenden Beschlüsse steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (RIS-Justiz RS0121628).

[11]       Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verlangt den Vergleich des gesamten Inhalts der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung (Paragraphen 321, 323, Absatz eins und 327 Absatz eins, StPO) mit deren nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0100695 und RS0119549).

[12]          Mit dem Vorwurf der Überflüssigkeit von Ausführungen zur Unerheblichkeit des Tatmotivs wird Unrichtigkeit im dargestellten Sinn nicht behauptet.

[13]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[14]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[15]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00020.26D.0422.000

Im RIS seit

05.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260422_OGH0002_0130OS00020_26D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung