Ing.Mag.Dr.Anton F***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.Ing.Mag.Dr.Anton F***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
I) Zur Mängelrüge:römisch eins) Zur Mängelrüge:
1) zu Faktum EE (Beitrag zur betrügerischen Krida):
Die Rüge (Z 5) behauptet vorerst eine Unvollständigkeit der Begründung, weil das Erstgericht einzelne von der Beschwerde zitierte und "sämtliche anderen", vor der letzten Hauptverhandlung erfolgten Aussagen der Beteiligten, die im Widerspruch mit deren letzten Einlassungen stünden, mit Stillschweigen übergehe und "entgegen diesen wohl eindeutigen Beweisergebnissen" und trotz der Aussage des Rechtsanwaltes Dr.S*****, wonach die Absicht der Angeklagten, mittels der G*****-AG einen "Neustart zu versuchen, durchaus plausibel erscheinen ließen", feststellte, daß der Angeklagte über das drohende Andringen der Gläubiger Bescheid wußte und die Gläubigerschädigung einzig und allein Motiv und Ziel der inkriminierten Veräußerung des Firmenvermögens war.Die Rüge (Ziffer 5,) behauptet vorerst eine Unvollständigkeit der Begründung, weil das Erstgericht einzelne von der Beschwerde zitierte und "sämtliche anderen", vor der letzten Hauptverhandlung erfolgten Aussagen der Beteiligten, die im Widerspruch mit deren letzten Einlassungen stünden, mit Stillschweigen übergehe und "entgegen diesen wohl eindeutigen Beweisergebnissen" und trotz der Aussage des Rechtsanwaltes Dr.S*****, wonach die Absicht der Angeklagten, mittels der G*****-AG einen "Neustart zu versuchen, durchaus plausibel erscheinen ließen", feststellte, daß der Angeklagte über das drohende Andringen der Gläubiger Bescheid wußte und die Gläubigerschädigung einzig und allein Motiv und Ziel der inkriminierten Veräußerung des Firmenvermögens war.
Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil das - von den Tatrichtern ohnedies festgestellte - Vorhaben der Neugründung eines Unternehmens (US 19, 20) der Annahme eines damit verbundenen, auf Schädigung von Gläubigern gerichteten Vorsatzes nicht entgegensteht. Im übrigen übersieht die Beschwerde, soweit sie sich auf einzelne Passagen des ursprünglich schriftlich erstatteten Gutachtens des Sachveständigen Mag.Z***** bezieht, daß in der mündlichen Ergänzung des Gutachtens am Ende des Beweisverfahrens (S 57 f/VII) sich keineswegs eine Bestätigung der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers findet.
Die ebenfalls bloß einzelne Teile des Protokolls einer früheren Verantwortung des Zweitangeklagten (Horst Dieter R*****) heraushebenden weiteren Beschwerdeausführungen übergehen allein schon dessen klare Angaben in der zum Urteil führenden (mehr als eineinhalb Jahre später stattgefundenen) Hauptverhandlung (S 25/VII), und daß ersichtlich keine Verlesung der früheren Protokolle (gemäß §§ 245 Abs 1, 252 Abs 1 StPO) stattfand.Die ebenfalls bloß einzelne Teile des Protokolls einer früheren Verantwortung des Zweitangeklagten (Horst Dieter R*****) heraushebenden weiteren Beschwerdeausführungen übergehen allein schon dessen klare Angaben in der zum Urteil führenden (mehr als eineinhalb Jahre später stattgefundenen) Hauptverhandlung (S 25/VII), und daß ersichtlich keine Verlesung der früheren Protokolle (gemäß Paragraphen 245, Absatz eins, 252, Absatz eins, StPO) stattfand.
Als aktenwidrig wird die Urteilsannahme gerügt, aus der Aussage des Dr.W***** ergebe sich, daß der Angeklagte die rechtlich treibende Kraft in der Verwaltung des Vermögens der Familie R***** bzw ihrer Wirtschaftsbetriebe war. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt nämlich nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn bloß behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185, 191 ua). Ein solcher liegt übrigens gar nicht vor; haben doch die Tatrichter unter gebotener - von der Beschwerde jedoch vernachlässigter (siehe S 45, 46, 50 je VII) - Beurteilung der gesamten Aussage des Zeugen Dr.W***** auf freier Beweiswürdigung beruhende durchaus vertretbare Schlüsse gezogen, welche unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden können.Als aktenwidrig wird die Urteilsannahme gerügt, aus der Aussage des Dr.W***** ergebe sich, daß der Angeklagte die rechtlich treibende Kraft in der Verwaltung des Vermögens der Familie R***** bzw ihrer Wirtschaftsbetriebe war. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO liegt nämlich nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn bloß behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 191 ua). Ein solcher liegt übrigens gar nicht vor; haben doch die Tatrichter unter gebotener - von der Beschwerde jedoch vernachlässigter (siehe S 45, 46, 50 je römisch sieben) - Beurteilung der gesamten Aussage des Zeugen Dr.W***** auf freier Beweiswürdigung beruhende durchaus vertretbare Schlüsse gezogen, welche unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden können.
2) zu Faktum FF (schwerer gewerbsmäßiger Betrug):
Die Rüge (Z 5) bekämpft den festgestellten Erhalt eines Honorars von insgesamt 800.000 S im Zeitraum des Bezugs der Notstandshilfe. Sie stellt sich jedoch im wesentlichen als (unzulässige) Bekämpfung der tatrichterlichen Wertung der Beweiskraft der Verantwortung des Angeklagten Ing.Mag.Dr.F***** im Vergleich zu derjenigen der Mitangeklagten dar. Soweit als Unvollständigkeit gerügt wird, daß das Gutachten des Sachverständigen Mag.Edgar Z*****, aus welchem sich nicht der geringste Hinweis für eine Zahlung von 800.000 S unter einem falschen Titel ergebe, sowie "andere Verfahren" betreffend die Notstandshilfe und "alle anderen dagegenstehenden Beweisergebnisse" übergangen worden wären, ist auf die festgestellte Zahlung aus Schwarzgeldern, die schon ihrer Natur nach nicht in die Buchhaltung einfließen konnte, hinzuweisen; im übrigen sind die Beschwerdebehauptungen über angeblich anderslautende Verfahrensergebnisse schon mangels Konkretisierung einer entsprechenden sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Die Rüge (Ziffer 5,) bekämpft den festgestellten Erhalt eines Honorars von insgesamt 800.000 S im Zeitraum des Bezugs der Notstandshilfe. Sie stellt sich jedoch im wesentlichen als (unzulässige) Bekämpfung der tatrichterlichen Wertung der Beweiskraft der Verantwortung des Angeklagten Ing.Mag.Dr.F***** im Vergleich zu derjenigen der Mitangeklagten dar. Soweit als Unvollständigkeit gerügt wird, daß das Gutachten des Sachverständigen Mag.Edgar Z*****, aus welchem sich nicht der geringste Hinweis für eine Zahlung von 800.000 S unter einem falschen Titel ergebe, sowie "andere Verfahren" betreffend die Notstandshilfe und "alle anderen dagegenstehenden Beweisergebnisse" übergangen worden wären, ist auf die festgestellte Zahlung aus Schwarzgeldern, die schon ihrer Natur nach nicht in die Buchhaltung einfließen konnte, hinzuweisen; im übrigen sind die Beschwerdebehauptungen über angeblich anderslautende Verfahrensergebnisse schon mangels Konkretisierung einer entsprechenden sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Die behauptete Aktenwidrigkeit betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand, ist es doch irrelevant, im Rahmen welcher Tätigkeit dem Angeklagten nicht deklarierte Bezüge gewährt wurden, welche eine Notstandshilfe ausgeschlossen haben.
II.römisch zwei.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit, der vor allem auf die Aussagen der übrigen geständigen Angeklagten gegründeten, Tatsachenfeststellungen auf.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit, der vor allem auf die Aussagen der übrigen geständigen Angeklagten gegründeten, Tatsachenfeststellungen auf.
III.römisch drei.
Die Rechtsrüge (Z 9 a), die unter dem Vorwand des Fehlens von Feststellungen in Wahrheit nur gegenteilige zu den getroffenen Konstatierungen (US 6 und 7; 17 ff; 26) haben will, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, a), die unter dem Vorwand des Fehlens von Feststellungen in Wahrheit nur gegenteilige zu den getroffenen Konstatierungen (US 6 und 7; 17 ff; 26) haben will, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die Berufungen dieses Angeklagten, der Staatsanwaltschaft, der gemäß § 200 FinStrG privatbeteiligten Finanzstrafbehörden und über die Beschwerde des Angeklagten Ing.Mag.Dr.Anton F***** und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die Berufungen dieses Angeklagten, der Staatsanwaltschaft, der gemäß Paragraph 200, FinStrG privatbeteiligten Finanzstrafbehörden und über die Beschwerde des Angeklagten Ing.Mag.Dr.Anton F***** und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.