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Entscheidung 13 Os 20/97×

Entscheidung 13 Os 20/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os20/97 (13Os21/97, 13Os22/97)

Entscheidungsdatum

16.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Waltraud R***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Ing.Mag.Dr.Anton F*****, die Berufungen der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörden und des Ing.Mag.Dr.Anton F***** sowie die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Ing.Mag.Dr.Anton F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Oktober 1997, GZ 12 e römisch fünf r 2020/95-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Ing.Mag.Dr.Anton F***** fallen auch die Kosten seines bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Waltraud R*****, Horst R***** und Michael R***** betreffenden Urteil (deren Schuldsprüche rechtskräftig geworden sind) wurde Ing.Mag.Dr.Anton F***** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beteiligter nach Paragraphen 12,, dritter Fall, 156 Absatz eins und Absatz 2, StGB (EE, zu DD) sowie des Verbrechens der schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, 148, erster Fall StGB (FF) schuldig erkannt.

Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung, haben

AA ...

BB ...

CC ...

DD

Horst Dieter R***** und Michael R***** als eingetragene bzw faktische Geschäftsführer der Firma F*****GesmbH im Februar 1993 im gemeinsamen Zusammenwirken Bestandteile des Firmenvermögens beiseitegeschafft und dadurch die Befriedigung der Firmengläubiger vereitelt, daß sie am 11. Februar 1993 das Betriebsvermögen im Wert von 2,760.000 S, bestehend aus Fahrzeugen, Gabelstaplern, Gerüstmaterialien, Bürocontainer samt Einrichtung, Werkstätteneinrichtungen und Ersatzmaterialien an die am 21.Dezember 1992 gegründete Firma G***** AG gegen Übernahme einer Bankverbindlichkeit veräußerten und auf diese übertrugen;

EE

Ing.Mag.Dr.Anton F***** im Februar 1993 zu der in Punkt DD geschilderten betrügerischen Krida des Horst Dieter R***** und des Michael R***** dadurch beigetragen, daß er, nachdem er am 21.Dezember 1992 an der Gründung der G***** AG mitgewirkt und ein Vorstandsmandat übernommen hatte, am 11.Februar 1993 in dieser Eigenschaft die im Punkt DD bezeichneten Vermögensbestandteile der Firma F*****GesmbH in Kenntnis der dadurch beabsichtigten Gläubigerschädigung übernahm und in der Folge als Vermögen der von ihm faktisch mitgeleiteten Käuferin gegenüber behördlichen Zugriffen verteidigte;

FF

Ing.Mag.Dr.Anton F***** gewerbsmäßig im Zeitraum 1.Jänner 1993 bis 31. Dezember 1995 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche des Landesarbeitsamtes Wien durch unter Verwendung eines falschen Beweismittels erfolgte Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, lediglich geringfügig beschäftigt zu sein, wohingegen er als Vorstandsmitglied bzw als voll beschäftigter Mitarbeiter der Firmen F*****GesmbH, G***** AG und C***** GesmbH im Zeitraum 1993 bis 1995 insgesamt 800.000 S, sohin die Gewährung von Notstandshilfe ausschließende nicht deklarierte Bezüge erhielt, zu Handlungen, nämlich zu Notstandshilfezahlungen im Ausmaß von insgesamt 215.957 S verleitet, wodurch das Land Wien in diesem Ausmaß am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Ing.Mag.Dr.Anton F***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.

römisch eins) Zur Mängelrüge:

1) zu Faktum EE (Beitrag zur betrügerischen Krida):

Die Rüge (Ziffer 5,) behauptet vorerst eine Unvollständigkeit der Begründung, weil das Erstgericht einzelne von der Beschwerde zitierte und "sämtliche anderen", vor der letzten Hauptverhandlung erfolgten Aussagen der Beteiligten, die im Widerspruch mit deren letzten Einlassungen stünden, mit Stillschweigen übergehe und "entgegen diesen wohl eindeutigen Beweisergebnissen" und trotz der Aussage des Rechtsanwaltes Dr.S*****, wonach die Absicht der Angeklagten, mittels der G*****-AG einen "Neustart zu versuchen, durchaus plausibel erscheinen ließen", feststellte, daß der Angeklagte über das drohende Andringen der Gläubiger Bescheid wußte und die Gläubigerschädigung einzig und allein Motiv und Ziel der inkriminierten Veräußerung des Firmenvermögens war.

Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil das - von den Tatrichtern ohnedies festgestellte - Vorhaben der Neugründung eines Unternehmens (US 19, 20) der Annahme eines damit verbundenen, auf Schädigung von Gläubigern gerichteten Vorsatzes nicht entgegensteht. Im übrigen übersieht die Beschwerde, soweit sie sich auf einzelne Passagen des ursprünglich schriftlich erstatteten Gutachtens des Sachveständigen Mag.Z***** bezieht, daß in der mündlichen Ergänzung des Gutachtens am Ende des Beweisverfahrens (S 57 f/VII) sich keineswegs eine Bestätigung der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers findet.

Die ebenfalls bloß einzelne Teile des Protokolls einer früheren Verantwortung des Zweitangeklagten (Horst Dieter R*****) heraushebenden weiteren Beschwerdeausführungen übergehen allein schon dessen klare Angaben in der zum Urteil führenden (mehr als eineinhalb Jahre später stattgefundenen) Hauptverhandlung (S 25/VII), und daß ersichtlich keine Verlesung der früheren Protokolle (gemäß Paragraphen 245, Absatz eins, 252, Absatz eins, StPO) stattfand.

Als aktenwidrig wird die Urteilsannahme gerügt, aus der Aussage des Dr.W***** ergebe sich, daß der Angeklagte die rechtlich treibende Kraft in der Verwaltung des Vermögens der Familie R***** bzw ihrer Wirtschaftsbetriebe war. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO liegt nämlich nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn bloß behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 191 ua). Ein solcher liegt übrigens gar nicht vor; haben doch die Tatrichter unter gebotener - von der Beschwerde jedoch vernachlässigter (siehe S 45, 46, 50 je römisch sieben) - Beurteilung der gesamten Aussage des Zeugen Dr.W***** auf freier Beweiswürdigung beruhende durchaus vertretbare Schlüsse gezogen, welche unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden können.

2) zu Faktum FF (schwerer gewerbsmäßiger Betrug):

Die Rüge (Ziffer 5,) bekämpft den festgestellten Erhalt eines Honorars von insgesamt 800.000 S im Zeitraum des Bezugs der Notstandshilfe. Sie stellt sich jedoch im wesentlichen als (unzulässige) Bekämpfung der tatrichterlichen Wertung der Beweiskraft der Verantwortung des Angeklagten Ing.Mag.Dr.F***** im Vergleich zu derjenigen der Mitangeklagten dar. Soweit als Unvollständigkeit gerügt wird, daß das Gutachten des Sachverständigen Mag.Edgar Z*****, aus welchem sich nicht der geringste Hinweis für eine Zahlung von 800.000 S unter einem falschen Titel ergebe, sowie "andere Verfahren" betreffend die Notstandshilfe und "alle anderen dagegenstehenden Beweisergebnisse" übergangen worden wären, ist auf die festgestellte Zahlung aus Schwarzgeldern, die schon ihrer Natur nach nicht in die Buchhaltung einfließen konnte, hinzuweisen; im übrigen sind die Beschwerdebehauptungen über angeblich anderslautende Verfahrensergebnisse schon mangels Konkretisierung einer entsprechenden sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Die behauptete Aktenwidrigkeit betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand, ist es doch irrelevant, im Rahmen welcher Tätigkeit dem Angeklagten nicht deklarierte Bezüge gewährt wurden, welche eine Notstandshilfe ausgeschlossen haben.

römisch zwei.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit, der vor allem auf die Aussagen der übrigen geständigen Angeklagten gegründeten, Tatsachenfeststellungen auf.

römisch drei.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, a), die unter dem Vorwand des Fehlens von Feststellungen in Wahrheit nur gegenteilige zu den getroffenen Konstatierungen (US 6 und 7; 17 ff; 26) haben will, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die Berufungen dieses Angeklagten, der Staatsanwaltschaft, der gemäß Paragraph 200, FinStrG privatbeteiligten Finanzstrafbehörden und über die Beschwerde des Angeklagten Ing.Mag.Dr.Anton F***** und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E46042 13D00207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00020.97.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19970416_OGH0002_0130OS00020_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung