Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:
Ehre im objektiven Sinn ist die Wertschätzung der Persönlichkeit in der Gesellschaft; Ehre im subjektiven Sinn ist die Bewertung des eigenen Verhaltens als sittlich gut oder schlecht und die damit verbundene größere oder geringere Selbstachtung. Im objektiven Sinn, d. h. in der Bedeutung als Wertschätzung des einzelnen in der für ihn maßgeblichen Umwelt, wird die Ehre (u.a.) in der Bestimmung des § 144Ehre im objektiven Sinn ist die Wertschätzung der Persönlichkeit in der Gesellschaft; Ehre im subjektiven Sinn ist die Bewertung des eigenen Verhaltens als sittlich gut oder schlecht und die damit verbundene größere oder geringere Selbstachtung. Im objektiven Sinn, d. h. in der Bedeutung als Wertschätzung des einzelnen in der für ihn maßgeblichen Umwelt, wird die Ehre (u.a.) in der Bestimmung des Paragraph 144
StGB geschützt (13 Os 95/82). Darnach kann jemandes Ehre auch durch die Bekanntgabe unehrenhafter, indes wahrer Tatsachen, mögen sie auch nicht strafbar sein, eine Einbuße erleiden (zur Frage der Drohung mit einer Verletzung an der Ehre im Sinn des - nunmehrigen - § 74 Z. 5StGB geschützt (13 Os 95/82). Darnach kann jemandes Ehre auch durch die Bekanntgabe unehrenhafter, indes wahrer Tatsachen, mögen sie auch nicht strafbar sein, eine Einbuße erleiden (zur Frage der Drohung mit einer Verletzung an der Ehre im Sinn des - nunmehrigen - Paragraph 74, Ziffer 5
StGB siehe u.a. SSt. 36/48, 13 Os 95/82 und 13 Os 7/83). Der zu Recht oder zu Unrecht erhobene Vorwurf der Homosexualität, mag sie auch seit 1975 unter Erwachsenen straffrei sein, bringt in unserer eindeutig heterosexuell orientierten Gesellschaft einen Verlust an Wertschätzung mit sich. Die Ablehnung der als gleichgeschlechtliche Unzucht bezeichneten Homosexualität ergibt sich auch aus mehreren Strafbestimmungen, wie § 209, 210, 220 und 221 StGB Die auf sich reduzierte Darstellung gleichgeschlechtlichen Verhaltens wird im Gegensatz zu jenem heterosexueller Art als sogenannte harte Pornographie beurteilt, weil sie dem Unzüchtigkeitsbegriff des § 1StGB siehe u.a. SSt. 36/48, 13 Os 95/82 und 13 Os 7/83). Der zu Recht oder zu Unrecht erhobene Vorwurf der Homosexualität, mag sie auch seit 1975 unter Erwachsenen straffrei sein, bringt in unserer eindeutig heterosexuell orientierten Gesellschaft einen Verlust an Wertschätzung mit sich. Die Ablehnung der als gleichgeschlechtliche Unzucht bezeichneten Homosexualität ergibt sich auch aus mehreren Strafbestimmungen, wie Paragraph 209, 210, 220 und 221 StGB Die auf sich reduzierte Darstellung gleichgeschlechtlichen Verhaltens wird im Gegensatz zu jenem heterosexueller Art als sogenannte harte Pornographie beurteilt, weil sie dem Unzüchtigkeitsbegriff des Paragraph eins
PornG. entspricht (Entscheidungen der verstärkten Senate zu 13 Os 39/77
und 12 Os 111/80). Schon wegen der vorstehend beschriebenen strafrechtlichen Behandlung der Homosexualität kann eine Anzeige wegen gleichgeschlechtlicher Betätigung, mag auch eine nicht pönalisierte Form derselben behauptet werden, zu polizeilichen Amtshandlungen, etwa überprüfungen im Zusammenhang mit unaufgeklärten Fällen wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB führen, wie die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist. Die Ankündigung, eine Anzeige bei der Sicherheitsbehörde wegen der Neigung zu gleichgeschlechtlicher Betätigung zu erstatten, ist rechtlich als Drohung mit einer Verletzung an der Ehre in der Bedeutung des § 74 Z. 5 StGB zu beurteilen, zumal mit Rücksicht auf die aufgezeigten Verhältnisse an der Eignung der Drohung, C, der in einem Park vor den Angeklagten onaniert hatte, begründete Besorgnisse einzuflößen, nicht zu zweifeln ist.und 12 Os 111/80). Schon wegen der vorstehend beschriebenen strafrechtlichen Behandlung der Homosexualität kann eine Anzeige wegen gleichgeschlechtlicher Betätigung, mag auch eine nicht pönalisierte Form derselben behauptet werden, zu polizeilichen Amtshandlungen, etwa überprüfungen im Zusammenhang mit unaufgeklärten Fällen wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach Paragraph 209, StGB führen, wie die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist. Die Ankündigung, eine Anzeige bei der Sicherheitsbehörde wegen der Neigung zu gleichgeschlechtlicher Betätigung zu erstatten, ist rechtlich als Drohung mit einer Verletzung an der Ehre in der Bedeutung des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB zu beurteilen, zumal mit Rücksicht auf die aufgezeigten Verhältnisse an der Eignung der Drohung, C, der in einem Park vor den Angeklagten onaniert hatte, begründete Besorgnisse einzuflößen, nicht zu zweifeln ist.
Bedrohten nun die beiden Angeklagten Leopold C mit der dargelegten Verletzung an der Ehre und hatten sie den - vom Schöffengericht mängelfrei festgestellten - Vorsatz, durch diese Drohung C zu Geldzahlungen zu nötigen, die ihn am Vermögen schädigen und sie unrechtmäßig bereichern sollten, welches Vorhaben nur deshalb scheiterte, weil C seinerseits die Anzeige bei der Polizei erstattete, haben sie in objektiver und subjektiver Hinsicht das Verbrechen der versuchten Erpressung nach § 15, 144 Abs. 1 StGB zu verantworten.Bedrohten nun die beiden Angeklagten Leopold C mit der dargelegten Verletzung an der Ehre und hatten sie den - vom Schöffengericht mängelfrei festgestellten - Vorsatz, durch diese Drohung C zu Geldzahlungen zu nötigen, die ihn am Vermögen schädigen und sie unrechtmäßig bereichern sollten, welches Vorhaben nur deshalb scheiterte, weil C seinerseits die Anzeige bei der Polizei erstattete, haben sie in objektiver und subjektiver Hinsicht das Verbrechen der versuchten Erpressung nach Paragraph 15, 144, Absatz eins, StGB zu verantworten.
Bei der für dieses Verbrechen und das einleitend angeführte Vergehen des Gesellschaftsdiebstahls zu bemessenden Strafe wertete der Oberste Gerichtshof bei beiden Angeklagten die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen (bei A drei, bei B eine) und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art als erschwerend, hingegen das Geständnis, die (objektive) Schadensgutmachung beim Diebstahlsfaktum und den Umstand, daß die Erpressung nur bis ins Versuchsstadium gediehen war, bei B überdies das Alter zur Tatzeit (zwischen 18. und 21. Lebensjahr) als mildernd.
Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Freiheitsstrafen als angemessen. Beim Angeklagten A handelt es sich hiebei um eine (gemäß § 31, 40 StGB ausgemessene) Zusatzstrafe zu der mit dem Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 20.Juli 1983 zur GZ. 12 b Vr 1115/83-l7 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen der Verbrechen des versuchten Raubes nach § 15, 142 Abs. 1 StGB und des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB sowie des Vergehens des Betrugs nach § 146, 147 Abs. 2 StGB Die Vorhaftanrechnung bei B stützt sich auf § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB Sie war, obwohl das Urteil sonst unberührt blieb, zu wiederholen, weil in erster Instanz offenbar versehentlich eine Stunde zu wenig angerechnet wurde. Zugunsten des Angeklagten A hatte - im Gegensatz zur Meinung der Generalprokuratur eine solche Anrechnung zu unterbleiben, weil die von diesem Angeklagten erlittene Vorhaft vom 8.Juli 1983, 22,20 Uhr bis 20.Juli 1983, 10,45 Uhr, in dem schon mehrfach zitierten Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 20.Juli 1983 angerechnet worden ist (S. 103 in 12 b Vr 1115/83 des Kreisgerichts Wr. Neustadt). Seither befindet sich der Genannte in diesem Verfahren in Strafhaft (S. 105 a des eben zitierten Akts). Da mithin in einem anderen Verfahren die Vorhaft angerechnet und die dort verhängte Freiheitsstrafe bereits in Vollzug gesetzt wurde, hätte im vorliegenden Verfahren in Ansehung des Angeklagten A ein Ausspruch gemäß § 38 StGB keine Auswirkung mehr.Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Freiheitsstrafen als angemessen. Beim Angeklagten A handelt es sich hiebei um eine (gemäß Paragraph 31, 40, StGB ausgemessene) Zusatzstrafe zu der mit dem Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 20.Juli 1983 zur GZ. 12 b römisch fünf r 1115/83-l7 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen der Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraph 15, 142, Absatz eins, StGB und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB Die Vorhaftanrechnung bei B stützt sich auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Sie war, obwohl das Urteil sonst unberührt blieb, zu wiederholen, weil in erster Instanz offenbar versehentlich eine Stunde zu wenig angerechnet wurde. Zugunsten des Angeklagten A hatte - im Gegensatz zur Meinung der Generalprokuratur eine solche Anrechnung zu unterbleiben, weil die von diesem Angeklagten erlittene Vorhaft vom 8.Juli 1983, 22,20 Uhr bis 20.Juli 1983, 10,45 Uhr, in dem schon mehrfach zitierten Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 20.Juli 1983 angerechnet worden ist (S. 103 in 12 b römisch fünf r 1115/83 des Kreisgerichts Wr. Neustadt). Seither befindet sich der Genannte in diesem Verfahren in Strafhaft (S. 105 a des eben zitierten Akts). Da mithin in einem anderen Verfahren die Vorhaft angerechnet und die dort verhängte Freiheitsstrafe bereits in Vollzug gesetzt wurde, hätte im vorliegenden Verfahren in Ansehung des Angeklagten A ein Ausspruch gemäß Paragraph 38, StGB keine Auswirkung mehr.
Der Gewährung der bedingten Strafnachsicht § 43 Abs. 1 StGB) steht das kriminelle Vorleben beider Angeklagten, bei A auch die in Verbindung mit dem Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 20. Juli 1983 sich ergebende Deliktshäufung von zum Teil gravierenden Delikten entgegen. B ist zwar nur einmal vorbestraft; dieser Vorverurteilung liegen jedoch u.a. Serieneinbrüche zugrunde. Diese Vorstrafenbelastung und die Schwere des von B in der Probezeit begangenen Erpressungsdelikts sprechen auch bei diesem Angeklagten aus spezial- und generalpräventiven Gründe gegen die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGBDer Gewährung der bedingten Strafnachsicht Paragraph 43, Absatz eins, StGB) steht das kriminelle Vorleben beider Angeklagten, bei A auch die in Verbindung mit dem Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 20. Juli 1983 sich ergebende Deliktshäufung von zum Teil gravierenden Delikten entgegen. B ist zwar nur einmal vorbestraft; dieser Vorverurteilung liegen jedoch u.a. Serieneinbrüche zugrunde. Diese Vorstrafenbelastung und die Schwere des von B in der Probezeit begangenen Erpressungsdelikts sprechen auch bei diesem Angeklagten aus spezial- und generalpräventiven Gründe gegen die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB