Der Vorwurf der Mängelrüge, das Gericht sei für die Konstatierung des Bereicherungsvorsatzes jegliche Begründung schuldig geblieben, trifft nicht zu. Wie die Beschwerde selbst einräumt, hat sich der Angeklagte im Sinn der ihm zu den angefochtenen Fakten Diebstahl anlastenden Anklage (S. 193 bis 196) 'voll ... schuldig' bekannt (S. 263). Zum Diebstahl des Personenkraftwagens (I 1) hat er insbesondere ausgeführt, daß er mit diesem nur eine Zeitlang fahren wollte, bis er das Geld für den Ankauf eines Kraftwagens beisammen habe;Der Vorwurf der Mängelrüge, das Gericht sei für die Konstatierung des Bereicherungsvorsatzes jegliche Begründung schuldig geblieben, trifft nicht zu. Wie die Beschwerde selbst einräumt, hat sich der Angeklagte im Sinn der ihm zu den angefochtenen Fakten Diebstahl anlastenden Anklage (S. 193 bis 196) 'voll ... schuldig' bekannt (S. 263). Zum Diebstahl des Personenkraftwagens (römisch eins 1) hat er insbesondere ausgeführt, daß er mit diesem nur eine Zeitlang fahren wollte, bis er das Geld für den Ankauf eines Kraftwagens beisammen habe;
konkret: er wollte das Fahrzeug nur benützen, aber sich nicht bereichern. Die Frage, ob er durch die Benützung des Fahrzeugs durch längere Zeit einen wirtschaftlichen Gewinn gehabt habe, hat der Angeklagte allerdings bejaht und präzisiert, daß er sich sonst (nämlich ohne Verfügungsgewalt über den gegenständlichen Kraftwagen) hätte ein Auto kaufen müssen, weil er es 'für die Firma' gebraucht habe (S. 264). Damit hat der Angeklagte einen Sachverhalt zugegeben, aus dem das Schöffengericht ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer einen Bereicherungsvorsatz ausdrücklich in Abrede gestellt hat, in rechtlicher Beurteilung der eingestandenen Tatsachen einen solchen mängelfrei ableiten konnte. Dieser daher vom Geständnis umfaßte Bereicherungsvorsatz ist auch hinsichtlich der Kennzeichentafeln (I 3) durch die Verantwortung des Angeklagten, daß er nach der Abnahme der für seinen eigenen, jedoch betriebsuntauglichen Personenkraftwagen ausgegebenen und auf dem entfremdeten Fahrzeug montiert gewesenen Kennzeichentafeln durch die Polizei 'neue Nummern gebraucht habe' (S. 265), gedeckt. In seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) reklamiert der Angeklagte eine Beurteilung der den Kraftwagen betreffenden Tat (I 1) als unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach § 136 StGB und den Entzug der Kennzeichentafeln (I 3) 'bestenfalls' als dauernde Sachentziehung nach § 135konkret: er wollte das Fahrzeug nur benützen, aber sich nicht bereichern. Die Frage, ob er durch die Benützung des Fahrzeugs durch längere Zeit einen wirtschaftlichen Gewinn gehabt habe, hat der Angeklagte allerdings bejaht und präzisiert, daß er sich sonst (nämlich ohne Verfügungsgewalt über den gegenständlichen Kraftwagen) hätte ein Auto kaufen müssen, weil er es 'für die Firma' gebraucht habe (S. 264). Damit hat der Angeklagte einen Sachverhalt zugegeben, aus dem das Schöffengericht ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer einen Bereicherungsvorsatz ausdrücklich in Abrede gestellt hat, in rechtlicher Beurteilung der eingestandenen Tatsachen einen solchen mängelfrei ableiten konnte. Dieser daher vom Geständnis umfaßte Bereicherungsvorsatz ist auch hinsichtlich der Kennzeichentafeln (römisch eins 3) durch die Verantwortung des Angeklagten, daß er nach der Abnahme der für seinen eigenen, jedoch betriebsuntauglichen Personenkraftwagen ausgegebenen und auf dem entfremdeten Fahrzeug montiert gewesenen Kennzeichentafeln durch die Polizei 'neue Nummern gebraucht habe' (S. 265), gedeckt. In seiner Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) reklamiert der Angeklagte eine Beurteilung der den Kraftwagen betreffenden Tat (römisch eins 1) als unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB und den Entzug der Kennzeichentafeln (römisch eins 3) 'bestenfalls' als dauernde Sachentziehung nach Paragraph 135
StGB, weil der Bereicherungsvorsatz fehle. Dabei geht er jedoch, wie dargelegt, nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (S. 274 unten) aus. Darnach hat der Angeklagte 'bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme des Fahrzeuges ... die Absicht (gehabt), dieses Fahrzeug für einen längeren Zeitraum zu benützen, wobei ihm klar war, daß er sich damit unrechtmäßig bereichert, indem er sich die Reparatur seines eigenen Fahrzeuges bzw. die Neuanschaffung eines Fahrzeuges ersparte' (S. 277 und S. 278); auch bei Wegnahme der Kennzeichentafeln hat er gleichfalls mit dem Vorsatz gehandelt, 'sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern' (S. 278). Gleiches gilt vom weiteren materiellrechtlichen Einwand (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, teilweise schon unter Z 10 erhoben), daß die Aneignung der Kennzeichentafeln überhaupt straflos wäre, weil der Bereicherungsvorsatz fehle. Der Behauptung, solche Kennzeichen hätten keinen 'Handels- bzw. Verkehrswert', widerspricht die Beschwerde selbst, die einräumt, daß die beiden Kennzeichentafeln 'durchaus ... einen Metallwert von 100 S repräsentieren mögen' (S. 297). Damit ist diesem Einwand vom Beschwerdeführer selbst der Boden entzogen worden.StGB, weil der Bereicherungsvorsatz fehle. Dabei geht er jedoch, wie dargelegt, nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (S. 274 unten) aus. Darnach hat der Angeklagte 'bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme des Fahrzeuges ... die Absicht (gehabt), dieses Fahrzeug für einen längeren Zeitraum zu benützen, wobei ihm klar war, daß er sich damit unrechtmäßig bereichert, indem er sich die Reparatur seines eigenen Fahrzeuges bzw. die Neuanschaffung eines Fahrzeuges ersparte' (S. 277 und S. 278); auch bei Wegnahme der Kennzeichentafeln hat er gleichfalls mit dem Vorsatz gehandelt, 'sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern' (S. 278). Gleiches gilt vom weiteren materiellrechtlichen Einwand (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, teilweise schon unter Ziffer 10, erhoben), daß die Aneignung der Kennzeichentafeln überhaupt straflos wäre, weil der Bereicherungsvorsatz fehle. Der Behauptung, solche Kennzeichen hätten keinen 'Handels- bzw. Verkehrswert', widerspricht die Beschwerde selbst, die einräumt, daß die beiden Kennzeichentafeln 'durchaus ... einen Metallwert von 100 S repräsentieren mögen' (S. 297). Damit ist diesem Einwand vom Beschwerdeführer selbst der Boden entzogen worden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Zur Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Zur Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).