Der erwähnte Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Beschwerdegericht vom 18. September 2000, AZ 10 Bl 101/00, steht - wie der Generalprokurator in der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Es trifft zwar zu, dass sowohl Rechtsprechung als auch herrschende Lehre eine Beschwerde gegen Entscheidungen über Protokollberichtigungsanträge für nicht zulässig erachten (vgl 15 Os 59/96 und die dort zitierten Entscheidungen; Mayerhofer StPO4 § 271 E 41 ff; Foregger/Fabrizy StPO8 § 271 Rz 8; Platzgummer Strafverfahren8, 88; Bertel Strafprozessrecht5 Rz 687), doch beziehen sich sämtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die auch die Grundlage für die in den Kommentaren und von der Lehre vertretene Rechtsansicht bilden, nur auf Beschlüsse, die im Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz ergangen sind. Im Gerichtshofverfahren ist aber eine Beschwerde immer nur dann zulässig, wenn sie das Gesetz ausdrücklich einräumt (Mayerhofer StPO4 § 481 E 2; JBl 1992, 469). Eine besondere Vorschrift, welche die Beschwerde gegen einen Beschluss über einen Protokollberichtigungsantrag in einem solchen Verfahren zuließe, fehlt in der Strafprozessordnung (insbesondere im § 271), sodass eine Anfechtungsmöglichkeit aus diesem Grund nicht gegeben ist (EvBl 1948/243).Es trifft zwar zu, dass sowohl Rechtsprechung als auch herrschende Lehre eine Beschwerde gegen Entscheidungen über Protokollberichtigungsanträge für nicht zulässig erachten vergleiche 15 Os 59/96 und die dort zitierten Entscheidungen; Mayerhofer StPO4 Paragraph 271, E 41 ff; Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 271, Rz 8; Platzgummer Strafverfahren8, 88; Bertel Strafprozessrecht5 Rz 687), doch beziehen sich sämtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die auch die Grundlage für die in den Kommentaren und von der Lehre vertretene Rechtsansicht bilden, nur auf Beschlüsse, die im Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz ergangen sind. Im Gerichtshofverfahren ist aber eine Beschwerde immer nur dann zulässig, wenn sie das Gesetz ausdrücklich einräumt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 481, E 2; JBl 1992, 469). Eine besondere Vorschrift, welche die Beschwerde gegen einen Beschluss über einen Protokollberichtigungsantrag in einem solchen Verfahren zuließe, fehlt in der Strafprozessordnung (insbesondere im Paragraph 271,), sodass eine Anfechtungsmöglichkeit aus diesem Grund nicht gegeben ist (EvBl 1948/243).
Im Gegensatz hiezu steht aber gegen nicht der Berufung unterliegende bezirksgerichtliche Entscheidungen gemäß § 481 StPO allen am Strafverfahren Beteiligten die Beschwerde zu; allerdings nur sofern sie nicht im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist oder bloß eine prozessleitende Verfügung betrifft (JBl 1992, 469; SSt 60/59; Mayerhofer StPO4 § 481 E 2 ff).Im Gegensatz hiezu steht aber gegen nicht der Berufung unterliegende bezirksgerichtliche Entscheidungen gemäß Paragraph 481, StPO allen am Strafverfahren Beteiligten die Beschwerde zu; allerdings nur sofern sie nicht im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist oder bloß eine prozessleitende Verfügung betrifft (JBl 1992, 469; SSt 60/59; Mayerhofer StPO4 Paragraph 481, E 2 ff).
Keiner dieser Ausnahmefälle liegt hier vor: Weder handelt es sich bei der Entscheidung über einen Prokollberichtigungs- oder -ergänzungsantrag um eine prozessleitende Verfügung, noch ist im Gesetz eine Beschwerde gegen einen derartigen Beschluss des Bezirksgerichtes ausdrücklich ausgeschlossen. Die Zurückweisung der Beschwerde des Johannes R***** durch das Landesgericht Ried im Innkreis widerspricht daher der Bestimmung des § 481 StPO (vgl auch Kümmel, Die Ergänzung und Berichtigung des Hv-Protokolls, RZ 1988, 150).Keiner dieser Ausnahmefälle liegt hier vor: Weder handelt es sich bei der Entscheidung über einen Prokollberichtigungs- oder -ergänzungsantrag um eine prozessleitende Verfügung, noch ist im Gesetz eine Beschwerde gegen einen derartigen Beschluss des Bezirksgerichtes ausdrücklich ausgeschlossen. Die Zurückweisung der Beschwerde des Johannes R***** durch das Landesgericht Ried im Innkreis widerspricht daher der Bestimmung des Paragraph 481, StPO vergleiche auch Kümmel, Die Ergänzung und Berichtigung des Hv-Protokolls, RZ 1988, 150).
Es wird nicht verkannt, dass den Entscheidungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichtes mangels eigener Kenntnis vom Gang der Hauptverhandlung enge Grenzen gezogen sind; doch können Mängel des Berichtigungsverfahrens oder auf falscher Rechtsansicht beruhende Ablehnungen einer Protokollberichtigung oder -ergänzung durch das Rechtsmittelgericht durchaus korrigiert werden.
Da der Angeklagte in der Berufungsverhandlung vom 13. November 2000 ausreichend Gelegenheit erhalten hat, seine Verantwortung zur Darstellung zu bringen, und dabei auch sein Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalles zugegeben hat, ist ihm durch die aufgezeigte Gesetzesverletzung ein Nachteil nicht entstanden, zumal das Berufungsgericht das umfassende und schuldeinsichtige Geständnis ausdrücklich als mildernd berücksichtigt hat.