1. Zur Beschwerde gegen den Protokollsberichtigungsbeschluß:
Da es gegen eine abgelehnte oder gegen eine beschlossene Protokollsberichtigung kein Rechtsmittel gibt (13 Os 123/84, 13 Os 133/82, 12 Os 213/72 = RZ 1973/97; SSt 41/39; ZBl 1937/22, EvBl 1948/243; Mayerhofer/Rieder StPO3 E 41, 43 und Foregger/Kodek6 Erl VIII jeweils zu § 271; Platzgummer Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens6 S 85; Bertel Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts4 Rz 728; dagegen vereinzelt - und keineswegs iS einer einhelligen Lehrmeinung - Helga Kümmel RZ 1988, 150 ff, die jedoch letztlich auch einer erst durch den Gesetzgeber zu schaffenden Beschwerdemöglichkeit das Wort redet), war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl 13 Os 123/84).Da es gegen eine abgelehnte oder gegen eine beschlossene Protokollsberichtigung kein Rechtsmittel gibt (13 Os 123/84, 13 Os 133/82, 12 Os 213/72 = RZ 1973/97; SSt 41/39; ZBl 1937/22, EvBl 1948/243; Mayerhofer/Rieder StPO3 E 41, 43 und Foregger/Kodek6 Erl römisch acht jeweils zu Paragraph 271,; Platzgummer Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens6 S 85; Bertel Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts4 Rz 728; dagegen vereinzelt - und keineswegs iS einer einhelligen Lehrmeinung - Helga Kümmel RZ 1988, 150 ff, die jedoch letztlich auch einer erst durch den Gesetzgeber zu schaffenden Beschwerdemöglichkeit das Wort redet), war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche 13 Os 123/84).
2. Zur Beschwerde gemäß § 285 b Abs 2 StPO:2. Zur Beschwerde gemäß Paragraph 285, b Absatz 2, StPO:
Die gegen den Beschluß, mit dem die in der Hauptverhandlung vom Verteidiger namens des Angeklagten angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen wurde, gerichtete Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß §§ 285 a Z 1, 285 b Abs 1 StPO hat der Vorsitzende eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der sie nicht zukommt oder die auf sie verzichtet hat.Gemäß Paragraphen 285, a Ziffer eins, 285, b Absatz eins, StPO hat der Vorsitzende eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der sie nicht zukommt oder die auf sie verzichtet hat.
Durch die Erklärung des Angeklagten "Rechtsmittelverzicht" (332/I) oder daß "er auf Rechtsmittel verzichte" (37/II) bzw daß "er das Urteil annimmt" (57/II), hatte er bereits unmißverständlich auf jegliches Rechtsmittel gegen das verkündete Urteil verzichtet. Nach den Umständen des besonderen Falles besteht kein Zweifel daran, daß dieser Verzicht auch dem Willen des Angeklagten tatsächlich entsprochen hat. Was immer nachträglich dagegen vor- gebracht wurde (etwa: der Angeklagte sei bei der Urteilsverkündung irritiert gewesen; eine klare, bestimmte, ernstliche und irrtumsfreie Verzichtserklärung liege nicht vor; der Angeklagte habe nach Erkennen seines Irrtums sofort der Rechtsmittelanmeldung seines Verteidigers ausdrücklich zugestimmt) ist - wie dargelegt - spekulativ und aktenfremd, somit schon aus diesem Grund nicht zielführend.
Im übrigen könnte sich - selbst bei Zutreffen dieser Argumentation - an der Rechtswirksamkeit der tatsächlich unmißverständlichen Verzichtserklärung nichts ändern; denn die nach außen hin nicht zum Ausdruck kommende Motivation prozessualer Erklärungen ist für deren Verbindlichkeit ohne Bedeutung (vgl 13 Os 21/96, SSt 59/11, 9 Os 171/79, 13 Os 25/78; Mayerhofer/Rieder StPO3 § 285 a E 8). Ein Motivirrtum wäre nur dann für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen beachtlich, wenn er auf einem Fehlverhalten des Gerichtes beruhte, wie zB auf einer der Manuduktionspflicht nach § 3 StPO zuwiderlaufenden unrichtigen Information über den Inhalt, die Voraussetzungen oder die (möglichen) Folgen einer Rechtsmittelerklärung (vgl 13 Os 84, 85/90, 10 Os 7, 13/87).Im übrigen könnte sich - selbst bei Zutreffen dieser Argumentation - an der Rechtswirksamkeit der tatsächlich unmißverständlichen Verzichtserklärung nichts ändern; denn die nach außen hin nicht zum Ausdruck kommende Motivation prozessualer Erklärungen ist für deren Verbindlichkeit ohne Bedeutung vergleiche 13 Os 21/96, SSt 59/11, 9 Os 171/79, 13 Os 25/78; Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 285, a E 8). Ein Motivirrtum wäre nur dann für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen beachtlich, wenn er auf einem Fehlverhalten des Gerichtes beruhte, wie zB auf einer der Manuduktionspflicht nach Paragraph 3, StPO zuwiderlaufenden unrichtigen Information über den Inhalt, die Voraussetzungen oder die (möglichen) Folgen einer Rechtsmittelerklärung vergleiche 13 Os 84, 85/90, 10 Os 7, 13/87).
Mit Rücksicht auf die unanfechtbare Abweisung des Protokollsberichtigungsantrages des Angeklagten durch den Vorsitzenden macht das Hauptverhandlungsprotokoll vollen Beweis für die darin bekundeten Vorgänge, demnach auch über den (nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein eines Verteidigers) vom Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelverzicht, der als prozessuale Erklärung wirksam und dementsprechend unwiderruflich war (vgl 11 Os 34/85, 9 Os 170/84; EvBl 1948/475, 1955/195, 1961/396, 1965/83; Mayerhofer/Rieder aaO E 29 ff; Lohsing-Serini Öst.Strafprozeßrecht4 S 541). Die Zurückweisung der nachher vom Verteidiger angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde durch den Vorsitzenden erfolgte mithin zu Recht (Mayerhofer/Rieder aaO E 34 f), weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben mußte.Mit Rücksicht auf die unanfechtbare Abweisung des Protokollsberichtigungsantrages des Angeklagten durch den Vorsitzenden macht das Hauptverhandlungsprotokoll vollen Beweis für die darin bekundeten Vorgänge, demnach auch über den (nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß Paragraphen 3, 268, StPO und im Beisein eines Verteidigers) vom Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelverzicht, der als prozessuale Erklärung wirksam und dementsprechend unwiderruflich war vergleiche 11 Os 34/85, 9 Os 170/84; EvBl 1948/475, 1955/195, 1961/396, 1965/83; Mayerhofer/Rieder aaO E 29 ff; Lohsing-Serini Öst.Strafprozeßrecht4 S 541). Die Zurückweisung der nachher vom Verteidiger angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde durch den Vorsitzenden erfolgte mithin zu Recht (Mayerhofer/Rieder aaO E 34 f), weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben mußte.
2. Zu den ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten und der Hilde B*****:
Nach dem Vorgesagten hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen rechtswirksamen und unwider- ruflichen Rechtsmittelverzicht abgegeben, sodaß seine trotzdem schriftlich ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig war (§ 285 a Z 1, dritter Fall StPO).Nach dem Vorgesagten hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen rechtswirksamen und unwider- ruflichen Rechtsmittelverzicht abgegeben, sodaß seine trotzdem schriftlich ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig war (Paragraph 285, a Ziffer eins,, dritter Fall StPO).
Gleiches gilt auch für die von der Tochter des Angeklagten, Hilde B*****, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Denn nach § 282 Abs 1 StPO kann gegen den Willen des Angeklagten nur im Fall seiner Minderjährigkeit von den Eltern und vom Vormund Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen werden. Für die im ersten Halbsatz der zitierten Norm genannten, vom großjährigen Angeklagten verschiedenen Personen (hier: die Tochter) ist die Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde - der Rechtsansicht des Schöffengerichtsvorsitzenden zuwider (23/II) - jedoch an die Zustimmung des Angeklagten gebunden, welche er aber nicht mehr erteilen kann, wenn er zuvor schon einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat (abermals 13 Os 84, 85/90; SSt 8/6; Mayerhofer/Rieder aaO § 282 E 47 mwN; Lohsing-Serini aaO S 540).Gleiches gilt auch für die von der Tochter des Angeklagten, Hilde B*****, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Denn nach Paragraph 282, Absatz eins, StPO kann gegen den Willen des Angeklagten nur im Fall seiner Minderjährigkeit von den Eltern und vom Vormund Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen werden. Für die im ersten Halbsatz der zitierten Norm genannten, vom großjährigen Angeklagten verschiedenen Personen (hier: die Tochter) ist die Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde - der Rechtsansicht des Schöffengerichtsvorsitzenden zuwider (23/II) - jedoch an die Zustimmung des Angeklagten gebunden, welche er aber nicht mehr erteilen kann, wenn er zuvor schon einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat (abermals 13 Os 84, 85/90; SSt 8/6; Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 282, E 47 mwN; Lohsing-Serini aaO S 540).
Sohin wären die - nach dem in Rede stehenden Verzicht angemeldeten und ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Hilde B***** gemäß §§ 285 a Z 1, 285 b Abs 1 StPO schon vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da dies nicht geschehen ist, hatte sie der Oberste Gerichtshof bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO), zumal dem bekämpften Urteil kein - allenfalls auch von Amts wegen wahrzunehmender - materieller Nichtigkeitsgrund anhaftet.Sohin wären die - nach dem in Rede stehenden Verzicht angemeldeten und ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Hilde B***** gemäß Paragraphen 285, a Ziffer eins, 285, b Absatz eins, StPO schon vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da dies nicht geschehen ist, hatte sie der Oberste Gerichtshof bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), zumal dem bekämpften Urteil kein - allenfalls auch von Amts wegen wahrzunehmender - materieller Nichtigkeitsgrund anhaftet.
Zugleich waren aber auch die (angemeldeten und ausgeführten) Berufungen des Angeklagten und der Hilde B***** gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen. Dem steht § 285 i StPO nicht entgegen; denn durch diese (mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, geschaffene, seit 1. März 1988 geltende) Bestimmung sollte nur die schon bisher in den Fällen des § 285 d Abs 1 Z 1 StPO geübte Praxis, die meritorische Erledigung einer Berufung dem (hiefür an sich zuständigen) Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen, auch auf die Fälle des § 285 d Abs 1 Z 2 StPO ausgedehnt werden (JAB zum Strafrechtsänderungsgesetz 359 BlgNR XVII. GP S 45 zweite Spalte oben). Die bis dahin vom Obersten Gerichtshof - auch in den Fällen der Z 1 - in Anspruch genommene Kompetenz zur formellen Berufungsentscheidung durch Zurückweisung gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO wurde hingegen durch die Neuregelung nicht tangiert (vgl 15 Os 68/88, 15 Os 60,61/88, 12 Os 36/88; vgl auch Mayerhofer/Rieder aaO § 296 E 10).Zugleich waren aber auch die (angemeldeten und ausgeführten) Berufungen des Angeklagten und der Hilde B***** gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen. Dem steht Paragraph 285, i StPO nicht entgegen; denn durch diese (mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, geschaffene, seit 1. März 1988 geltende) Bestimmung sollte nur die schon bisher in den Fällen des Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO geübte Praxis, die meritorische Erledigung einer Berufung dem (hiefür an sich zuständigen) Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen, auch auf die Fälle des Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO ausgedehnt werden (JAB zum Strafrechtsänderungsgesetz 359 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode S 45 zweite Spalte oben). Die bis dahin vom Obersten Gerichtshof - auch in den Fällen der Ziffer eins, - in Anspruch genommene Kompetenz zur formellen Berufungsentscheidung durch Zurückweisung gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO wurde hingegen durch die Neuregelung nicht tangiert vergleiche 15 Os 68/88, 15 Os 60,61/88, 12 Os 36/88; vergleiche auch Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 296, E 10).