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Entscheidung 13 Os 22/07w×

Entscheidung 13 Os 22/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os22/07w

Entscheidungsdatum

11.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred H***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 23 Hv 84/06v des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. August 2006, GZ 23 Hv 84/06v-40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Oberstaatsanwalt Mag. Holzleitner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. August 2006, GZ 23 Hv 84/06v-40, verletzt in seinem Strafausspruch Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. August 2006, GZ 23 Hv 84/06v-40, das auch einen Teilfreispruch enthält, wurde der am 26. Juni 1991 geborene - sohin jugendliche - Manfred H***** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, StGB und 5 Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wovon „gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB" ein Strafteil von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Diese Voraussetzung gilt unverändert auch bei Straftaten eines Jugendlichen (RIS-Justiz RS0086955).

Das Landesgericht Innsbruck hat - mit Blick auf die Vorstrafenbelastung des Beschuldigten, den raschen Rückfall und die neuerliche Straffälligkeit während des bereits anhängigen Verfahrens - ersichtlich die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht für gegeben erachtet. Es hätte aber - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen dürfen.

Durch den Strafausspruch des Landesgerichtes Innsbruck wurde somit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB - jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten - verletzt, sodass es mit der Feststellung des Gesetzesverstoßes sein Bewenden haben muss (14 Os 12/05d; 13 Os 114/03; 14 Os 142/03; 15 Os 96/05i, 15 Os 140/05k ua).

Anmerkung

E83966 13Os22.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00022.07W.0411.000

Dokumentnummer

JJT_20070411_OGH0002_0130OS00022_07W0000_000