Die Anordnung der Unterbringung in dieser Anstalt bekämpft der Betroffene mit einer auf Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Die Anordnung der Unterbringung in dieser Anstalt bekämpft der Betroffene mit einer auf Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf neuerliche psychiatrische Begutachtung nach psychiatrischer Exploration zum Beweis dafür, dass die anlässlich der vorläufigen Anhaltung in die Justizanstalt Josefstadt bereits durchgeführte Therapie ausreichend sei, sodass neuerliche Tathandlungen mit schweren Folgen nicht mehr als sehr wahrscheinlich anzusehen wären. Damit strebte der Rechtsmittelwerber lediglich eine zusätzliche Beweiserhebung durch ein weiteres Gutachten zur Gefährlichkeitsprognose an. Solcherart wird kein für die Strafbefugnis (Z 11 erster Fall) entscheidender Tatumstand, bei dem auch eine Verfahrensrüge zulässig wäre (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 673; ders in WK² Vorbem zu § 21 bis 25 Rz 9), geltend gemacht. Da aber der Nichtigkeitswerber eine Berufung nicht anmeldete (vgl S 367 und 399), ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf dieses inhaltlich als Berufungsausführung anzusehende (vgl Ratz in WK² Vorbem zu § 21 bis 25 Rz 8; ders, WK-StPO § 281 Rz 723) Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde sachlich einzugehen (vgl 14 Os 2/93; 13 Os 9/87).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf neuerliche psychiatrische Begutachtung nach psychiatrischer Exploration zum Beweis dafür, dass die anlässlich der vorläufigen Anhaltung in die Justizanstalt Josefstadt bereits durchgeführte Therapie ausreichend sei, sodass neuerliche Tathandlungen mit schweren Folgen nicht mehr als sehr wahrscheinlich anzusehen wären. Damit strebte der Rechtsmittelwerber lediglich eine zusätzliche Beweiserhebung durch ein weiteres Gutachten zur Gefährlichkeitsprognose an. Solcherart wird kein für die Strafbefugnis (Ziffer 11, erster Fall) entscheidender Tatumstand, bei dem auch eine Verfahrensrüge zulässig wäre vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 673; ders in WK² Vorbem zu Paragraph 21 bis 25 Rz 9), geltend gemacht. Da aber der Nichtigkeitswerber eine Berufung nicht anmeldete vergleiche S 367 und 399), ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf dieses inhaltlich als Berufungsausführung anzusehende vergleiche Ratz in WK² Vorbem zu Paragraph 21 bis 25 Rz 8; ders, WK-StPO Paragraph 281, Rz 723) Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde sachlich einzugehen vergleiche 14 Os 2/93; 13 Os 9/87).
Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang außer Acht, dass der von ihm zur Begründung des Antrages herangezogene Bericht der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt lediglich festhält, dass therapeutische Fortschritte festzustellen sind; zur im Nichtigkeitsverfahren allein maßgeblichen Gefahrenprognose wird in diesem Schreiben hingegen keine Stellung bezogen. Gestützt darauf wird aber auch kein Mangel des vom psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung auf der Basis dieses Arztbriefes erstellten ergänzenden (auch unter Berücksichtigung dieser Fortschritte eine Gefährlichkeit iS künftiger massiver Aggressionstaten attestierenden; vgl S 343) Gutachtens iSd §§ 125 f StPO dargetan.Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang außer Acht, dass der von ihm zur Begründung des Antrages herangezogene Bericht der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt lediglich festhält, dass therapeutische Fortschritte festzustellen sind; zur im Nichtigkeitsverfahren allein maßgeblichen Gefahrenprognose wird in diesem Schreiben hingegen keine Stellung bezogen. Gestützt darauf wird aber auch kein Mangel des vom psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung auf der Basis dieses Arztbriefes erstellten ergänzenden (auch unter Berücksichtigung dieser Fortschritte eine Gefährlichkeit iS künftiger massiver Aggressionstaten attestierenden; vergleiche S 343) Gutachtens iSd Paragraphen 125, f StPO dargetan.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet die Zufügung besonderer Qualen iSd § 84 Abs 2 Z 3 StGB und damit das Vorliegen einer für die Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB hinreichenden Anlasstat. Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen der lediglich postulierten, aber nicht aus dem Gesetz abgeleiteten Beschwerdebehauptung die Zufügung einer (an sich) schweren Körperverletzung keine Voraussetzung für das Vorliegen besonderer Qualen ist, zumal die Qualifikationselemente des § 84 Abs 2 StGB nur auf das Grunddelikt nach § 83 StGB Bezug nehmen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet die Zufügung besonderer Qualen iSd Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 3, StGB und damit das Vorliegen einer für die Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB hinreichenden Anlasstat. Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen der lediglich postulierten, aber nicht aus dem Gesetz abgeleiteten Beschwerdebehauptung die Zufügung einer (an sich) schweren Körperverletzung keine Voraussetzung für das Vorliegen besonderer Qualen ist, zumal die Qualifikationselemente des Paragraph 84, Absatz 2, StGB nur auf das Grunddelikt nach Paragraph 83, StGB Bezug nehmen.
Zur Erfüllung dieses Qualifikationsmerkmals kommt der Intensität der Schmerzen konstitutive, dem Zeitmoment ihrer Zufügung jedoch nur relative Bedeutung zu (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 84 Rz 67). Dass die Tathandlung nur 20 bis 30 Minuten andauerte, vermag daher für sich allein - der Beschwerde zuwider - das Hervorrufen besonderer Qualen nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Betroffene seiner Großmutter lediglich eine einzige Brandwunde mit einer glühenden Zigarette zufügte. Der Nichtigkeitswerber übergeht nämlich zum einen die sich schon aus der Gesamtheit der vielfältigen und mehrfachen Aggressionshandlungen ergebende besondere Intensität der Schmerzzufügung und zum anderen die ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichtes, wonach sich die 89-jährige Margarete W***** in einem deutlich reduzierten Gesundheits- und Allgemeinzustand befand, der eine erhebliche Wehr- und Hilflosigkeit des Tatopfers zur Folge hatte (US 4). Des weiteren lässt der Rechtsmittelwerber außer Acht, dass das Opfer mehrfach im Bereich der besonders schmerzempfindlichen Schienbeine getreten wurde (US 4) und seine hochbetagte und durch einen Stoß zu Sturz gebrachte, am Boden liegende Großmutter die mehrfach nachfolgenden körperlichen Angriffe als äußerst beängstigend empfunden hatte (US 4 und 6). Schon mangels Festhaltens an den gesamten Urteilsannahmen geht daher die Rechtsrüge ins Leere.Zur Erfüllung dieses Qualifikationsmerkmals kommt der Intensität der Schmerzen konstitutive, dem Zeitmoment ihrer Zufügung jedoch nur relative Bedeutung zu vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 84, Rz 67). Dass die Tathandlung nur 20 bis 30 Minuten andauerte, vermag daher für sich allein - der Beschwerde zuwider - das Hervorrufen besonderer Qualen nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Betroffene seiner Großmutter lediglich eine einzige Brandwunde mit einer glühenden Zigarette zufügte. Der Nichtigkeitswerber übergeht nämlich zum einen die sich schon aus der Gesamtheit der vielfältigen und mehrfachen Aggressionshandlungen ergebende besondere Intensität der Schmerzzufügung und zum anderen die ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichtes, wonach sich die 89-jährige Margarete W***** in einem deutlich reduzierten Gesundheits- und Allgemeinzustand befand, der eine erhebliche Wehr- und Hilflosigkeit des Tatopfers zur Folge hatte (US 4). Des weiteren lässt der Rechtsmittelwerber außer Acht, dass das Opfer mehrfach im Bereich der besonders schmerzempfindlichen Schienbeine getreten wurde (US 4) und seine hochbetagte und durch einen Stoß zu Sturz gebrachte, am Boden liegende Großmutter die mehrfach nachfolgenden körperlichen Angriffe als äußerst beängstigend empfunden hatte (US 4 und 6). Schon mangels Festhaltens an den gesamten Urteilsannahmen geht daher die Rechtsrüge ins Leere.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).