Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 24/10v×

Entscheidung 13 Os 24/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os24/10v

Entscheidungsdatum

08.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yulian F***** wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 2,, Absatz 4, erster Fall und Absatz 5, erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 28. Oktober 2009, GZ 12 Hv 61/09p-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yulian F***** des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 2,, Absatz 4, erster Fall und Absatz 5, erster Fall FPG in der Fassung vor BGBl I 2009/122 schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit vom Juli 2007 bis zum 6. März 2008 gewerbsmäßig und als (führendes) Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise von mindestens 36 Fremden aus der Ukraine in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, vornehmlich Italien, sowie die zu diesem Zweck erfolgte Durchreise durch Ungarn und Österreich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gefördert, indem er mehrere Personen mit insgesamt zumindest sieben Schlepperfahrten beauftragte, sie dafür bezahlte, die Fahrten organisierte und zur Durchführung der Schleppungen wiederholt einen auf ihn zugelassenen Pkw zur Verfügung stellte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen undifferenziert aus Ziffer 5, 5 a und (nominell verfehlt) 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Rüge den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, StPO) als undeutlich, unvollständig, mit sich selbst im Widerspruch und offenbar unzureichend begründet bezeichnet, orientiert sie sich nicht an den Kriterien der solcherart angesprochenen Nichtigkeitsgründe:

Undeutlichkeit im Sinn der Ziffer 5, erster Fall ist gegeben, wenn - nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den Beschwerdeführer als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist.

Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ.

Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und deren Referat im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen.

Offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419, 421, 437 f, 444).

Demgegenüber beschränkt sich die Beschwerde darauf, die eingehende, mängelfreie Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 8 bis 16) dadurch anzugreifen, dass sie aus den Ergebnissen der umfangreichen Telefonüberwachung sowie dem Aussageverhalten des Belastungszeugen Anton R***** anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet und unsubstantiiert eine Druckausübung von ermittelnden Polizeibeamten auf Zeugen behauptet, womit sie sich einer meritorischen Erledigung entzieht.

Das Wesen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) besteht darin, aus den Ergebnissen des Erkenntnisverfahrens - durch exakten Hinweis auf konkrete Aktenstellen (13 Os 183/08y) - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen abzuleiten. Mit der urteilsfremden Interpretation des Aussageverhaltens des Zeugen R***** und der aus einer Aussagepassage im Zusammenhalt mit spekulativen Überlegungen hergeleiteten Hypothese, Zeugen seien anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung unter Druck gesetzt worden, gelingt dies der Beschwerde nicht.

Mit dem Vorbringen, die Tathandlungen seien (nicht den Qualifikationsnormen des Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall und Absatz 5, erster Fall FPG, sondern nur) der Bestimmung des Paragraph 114, Absatz 2, FPG zu unterstellen (der Sache nach Ziffer 10,), entfernt sich die Rüge von den Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Schleppungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 7 f), und er überdies als - führendes - Mitglied einer entsprechend ausgerichteten kriminellen Organisation agierte (US 3, 8), und verfehlt solcherart den in den Konstatierungen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00024.10V.0408.000

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100408_OGH0002_0130OS00024_10V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089983 Rechtssatz 18.04.1996Strafrecht
Undeutlichkeit liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies ges …
RS0098646 Rechtssatz 19.03.1981Strafrecht
Unvollständigkeit liegt nur vor, wenn das Erstgericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussa …
RS0099413 Rechtssatz 26.01.1971Strafrecht
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgeme …
RS0099425 Rechtssatz 26.01.1971Strafrecht
Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen dann, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und in welcher Absicht er sie gesetzt hat oder …
RS0099578 Rechtssatz 26.01.1970Strafrecht
Unvollständigkeit eines solchen Ausspruches liegt dann vor, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände wie Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen …
RS0116732 Rechtssatz 06.08.2002Strafrecht
Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (WK-StPO § 281 Rz 444).
RS0117995 Rechtssatz 25.09.2003Strafrecht
Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit liegt dann vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt is …
RS0118316 Rechtssatz 26.11.2003Strafrecht
Unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnis …
RS0118317 Rechtssatz 26.11.2003Strafrecht
Offenbar unzureichend (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Einen Unterfall stellt die logisch oder empirisch unhaltbare Begründung dar, wenn als …
RS0124172 Rechtssatz 27.08.2008Strafrecht
Bei umfangreichem Aktenmaterial bedarf es zu prozessförmiger Ausführung einer Verfahrensrüge der genauen Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs beziehungsweise von Antragstellung oder Widerspruch.