Die dagegen aus dem Grunde der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus dem Grunde der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Nichtigkeit aus Z 9 des § 345 Abs 1 StPO liegt vor, wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen - also der Wahrspruch (maW die Feststellungsebene) - undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist, wenn also trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen (im schöffengerichtlichen Verfahren § 281 Abs 1 Z 9 oder 10 StPO) den Geschworenen die Verbesserung des solcherart mangelhaften Wahrspruchs nicht aufgetragen wurde oder der Auftrag ohne Erfolg blieb (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69).Nichtigkeit aus Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO liegt vor, wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen - also der Wahrspruch (maW die Feststellungsebene) - undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist, wenn also trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen (im schöffengerichtlichen Verfahren Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, oder 10 StPO) den Geschworenen die Verbesserung des solcherart mangelhaften Wahrspruchs nicht aufgetragen wurde oder der Auftrag ohne Erfolg blieb (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 69).
Mit der Behauptung, die „Antworten der Geschworenen" ließen sich „logisch nicht vereinbaren", weil die Begründung für die Verneinung der Hauptfrage (nach dem Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB) zur Gänze jener für die Bejahung der (auf das Verbrechen des versuchten Totschlags nach §§ 15, 76 StGB gerichteten) Eventualfrage 1 entsprach, bezieht sich der Beschwerdeführer der Sache nach gar nicht auf den Wahrspruch, also „die Antwort der Geschworenen" im Sinne der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO, sondern deren Erwägungen in der Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO).Mit der Behauptung, die „Antworten der Geschworenen" ließen sich „logisch nicht vereinbaren", weil die Begründung für die Verneinung der Hauptfrage (nach dem Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB) zur Gänze jener für die Bejahung der (auf das Verbrechen des versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB gerichteten) Eventualfrage 1 entsprach, bezieht sich der Beschwerdeführer der Sache nach gar nicht auf den Wahrspruch, also „die Antwort der Geschworenen" im Sinne der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, sondern deren Erwägungen in der Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO).
Logisch oder empirisch unhaltbare Begründung, maW ein Widerspruch zwischen Niederschrift (§ 331 Abs 3) und Wahrspruch ohne Verbesserungsauftrag ist aber unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos, verlangt doch das Gesetz von den Laienrichtern weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine „anfechtungsfeste" Begründung ihres Wahrspruchs. Folgerichtig kann der Inhalt der in § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift nur über Anfechtung aus Z 10 des § 345 Abs 1 StPO zur Nichtigkeit führen. Einer solchen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist nämlich stets ein Verbesserungsauftrag des Schwurgerichtshofs nach Anhörung von Ankläger und Verteidiger vorgeschaltet (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69, 71). Die Durchführung eines Moniturverfahrens wurde - aktenkonform (vgl S 19/III) - fallaktuell aber im gegebenen Zusammenhang gar nicht behauptet.Logisch oder empirisch unhaltbare Begründung, maW ein Widerspruch zwischen Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3,) und Wahrspruch ohne Verbesserungsauftrag ist aber unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos, verlangt doch das Gesetz von den Laienrichtern weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine „anfechtungsfeste" Begründung ihres Wahrspruchs. Folgerichtig kann der Inhalt der in Paragraph 331, Absatz 3, StPO bezeichneten Niederschrift nur über Anfechtung aus Ziffer 10, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO zur Nichtigkeit führen. Einer solchen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist nämlich stets ein Verbesserungsauftrag des Schwurgerichtshofs nach Anhörung von Ankläger und Verteidiger vorgeschaltet (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 69, 71). Die Durchführung eines Moniturverfahrens wurde - aktenkonform vergleiche S 19/III) - fallaktuell aber im gegebenen Zusammenhang gar nicht behauptet.
Der weitere Beschwerdeeinwand, der Umstand, dass die selben vier Geschworenen, die eine versuchte vorsätzliche Tötung nach §§ 15, 75 StGB durch den Angeklagten als nicht erwiesen ansahen (was zur Verneinung der darauf gerichteten Hauptfrage führte [§ 331 Abs 1 StPO]), gleichzeitig die Eventualfrage 1 bejahten, mache die Antworten der Geschworenen „unvereinbar", verfehlt die Ausrichtung am Verfahrensrecht, weil ein Widerspruch im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes nur aus dem Wahrspruch als Ganzem (arg: „Antwort der Geschworenen"), nicht aber - worauf die Beschwerde abstellt - aus dem Stimmverhalten einzelner Geschworener bei Beantwortung der Fragen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0101011).Der weitere Beschwerdeeinwand, der Umstand, dass die selben vier Geschworenen, die eine versuchte vorsätzliche Tötung nach Paragraphen 15, 75, StGB durch den Angeklagten als nicht erwiesen ansahen (was zur Verneinung der darauf gerichteten Hauptfrage führte [§ 331 Absatz eins, StPO]), gleichzeitig die Eventualfrage 1 bejahten, mache die Antworten der Geschworenen „unvereinbar", verfehlt die Ausrichtung am Verfahrensrecht, weil ein Widerspruch im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes nur aus dem Wahrspruch als Ganzem (arg: „Antwort der Geschworenen"), nicht aber - worauf die Beschwerde abstellt - aus dem Stimmverhalten einzelner Geschworener bei Beantwortung der Fragen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0101011).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 344,, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.