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Entscheidung 13 Os 33/21h×

Entscheidung 13 Os 33/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0125393 Rechtssatz 14.10.2009Strafrecht
Indem der Erneuerungswerber - in Verkennung des Erfordernisses einer (hinreichenden) Sachverhaltsbasis für ein Werturteil - mit eigenständigen und spekulativen Erwägungen zu einer vom Antragsteller bloß geäußerten politischen Kritik und politischen Bewertun …
RS0128393 Rechtssatz 10.12.2012Strafrecht
Prozessförmiges Aufzeigen von Rechtsfehlern als Grund für Erneuerung des Strafverfahrens bedarf methodengerechter (das heißt, nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung zumindest vertretbarer, wenngleich nicht notwendigerweise zutreffender) Ableitun …
RS0128394 Rechtssatz 10.12.2012Strafrecht
Nach § 363a StPO anstelle des EGMR (also nicht aufgrund eines seiner Erkenntnisse) angerufen, wendet der Oberste Gerichtshof ‑ neben denjenigen des II. Abschnitts des 16. Hauptstücks der StPO ‑ die für jenen geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 …
RS0129606 Rechtssatz 11.08.2014Strafrecht
Erneuerungsanträge ohne Befassung des EGMR haben die Verletzung des Antragstellers in einem Grund- oder Menschenrecht zum Gegenstand, sodass sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs allein darauf bezieht. Andere Rechtsverletzungen bleiben bei Behandl …
RS0129981 Rechtssatz 03.03.2015Strafrecht
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 MRK nur bei willkürlichen oder grob unvernünftigen Urteils- oder Beschlussannahmen vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung eindeutig unzureichend oder offensichtlich w …
RS0132365 Rechtssatz 30.11.2018Strafrecht
Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO ‑ dessen Wortlaut folgend ‑ nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden.