Die aus den Gründen der Z 5 und (der Sache nach) 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurde der in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2008 gestellte Antrag auf „Einholung eines Obergutachtens eines anderen gerichtsmedizinischen Instituts zum Beweis dafür, dass die tödlichen Verletzungen der Jelena P***** von einem (einzigen) Schlag stammen", weil die „völlig verschiedenen Sachverständigengutachten" von ein und demselben gerichtsmedizinischen Institut stammten und deshalb ein „Kollisionsfall" vorliege (ON 79 S 6), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen. Zutreffend wies nämlich das Erstgericht darauf hin (ON 79 S 7), dass gemäß § 127 Abs 3 StPO im Falle mehrerer, (zunächst) voneinander abweichender Sachverständigengutachten nur dann ein weiteres Gutachten einzuholen ist, wenn sich die Widersprüche nicht durch Befragung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung beseitigen lassen (Fabrizy, StPO10 § 127 Rz 5; zur alten, inhaltlich vergleichbaren Rechtslage:Die aus den Gründen der Ziffer 5 und (der Sache nach) 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurde der in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2008 gestellte Antrag auf „Einholung eines Obergutachtens eines anderen gerichtsmedizinischen Instituts zum Beweis dafür, dass die tödlichen Verletzungen der Jelena P***** von einem (einzigen) Schlag stammen", weil die „völlig verschiedenen Sachverständigengutachten" von ein und demselben gerichtsmedizinischen Institut stammten und deshalb ein „Kollisionsfall" vorliege (ON 79 S 6), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen. Zutreffend wies nämlich das Erstgericht darauf hin (ON 79 S 7), dass gemäß Paragraph 127, Absatz 3, StPO im Falle mehrerer, (zunächst) voneinander abweichender Sachverständigengutachten nur dann ein weiteres Gutachten einzuholen ist, wenn sich die Widersprüche nicht durch Befragung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung beseitigen lassen (Fabrizy, StPO10 Paragraph 127, Rz 5; zur alten, inhaltlich vergleichbaren Rechtslage:
RIS-Justiz RS0120023). Gerade dies ist durch Vernehmung der Sachverständigen Ass.-Prof. Dr. Edda A***** in der Hauptverhandlung aber geschehen (ON 79 S 2 ff); danach lagen weitere aufklärungsbedürftige Widersprüche als notwendige Voraussetzung des vom Angeklagten beantragten Verfahrensschritts nicht mehr vor. Der bloße Hinweis auf die Zugehörigkeit beider Sachverständiger zum selben Universitätsinstitut war nicht geeignet, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der letztlich übereinstimmenden Gutachten zu wecken; zudem war der Antrag - mangels Darlegung, warum die Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (nämlich eine „Bestätigung" der ursprünglichen Version des Gutachtens von Ass.-Prof. Dr. A*****) erwarten ließ - auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f). Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, inwiefern die Schlussfolgerung, der Tod des Opfers sei Folge eines einmaligen, heftigen Schlages gewesen (ON 20 S 31), für den Angeklagten günstiger sein sollte als das Ergebnis des - unter Berücksichtigung ua der Tatrekonstruktion erstellten - Gutachtens des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Walter R*****, der von zumindest zwei Gewalteinwirkungen auf den Schädel des Opfers ausging (ON 58 S 25-27).RIS-Justiz RS0120023). Gerade dies ist durch Vernehmung der Sachverständigen Ass.-Prof. Dr. Edda A***** in der Hauptverhandlung aber geschehen (ON 79 S 2 ff); danach lagen weitere aufklärungsbedürftige Widersprüche als notwendige Voraussetzung des vom Angeklagten beantragten Verfahrensschritts nicht mehr vor. Der bloße Hinweis auf die Zugehörigkeit beider Sachverständiger zum selben Universitätsinstitut war nicht geeignet, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der letztlich übereinstimmenden Gutachten zu wecken; zudem war der Antrag - mangels Darlegung, warum die Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (nämlich eine „Bestätigung" der ursprünglichen Version des Gutachtens von Ass.-Prof. Dr. A*****) erwarten ließ - auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f). Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, inwiefern die Schlussfolgerung, der Tod des Opfers sei Folge eines einmaligen, heftigen Schlages gewesen (ON 20 S 31), für den Angeklagten günstiger sein sollte als das Ergebnis des - unter Berücksichtigung ua der Tatrekonstruktion erstellten - Gutachtens des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Walter R*****, der von zumindest zwei Gewalteinwirkungen auf den Schädel des Opfers ausging (ON 58 S 25-27).
Nominell ebenfalls im Rahmen der Verfahrensrüge (inhaltlich jedoch Z 6) moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Stellung einer Eventualfrage nach (erkennbar: § 83 iVm) § 84 Abs 2 Z 1 StGB (ON 79 S 9), ohne jedoch den Erfordernissen gesetzmäßiger Darstellung entsprechend auszuführen, weshalb dies im Hinblick auf seine Verantwortung, er habe einmal - ohne Tötungsvorsatz - mit der Bratpfanne auf den Schädel des Opfers eingeschlagen (ON 78 S 10 ff), neben der ohnedies gestellten Eventualfrage III nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB) indiziert gewesen wäre (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23 und 43). Davon abgesehen lässt sich ein für den Angeklagten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung iSd § 345 Abs 3 StPO aus der unterlassenen Frage nach der allenfalls - angesichts der Todesfolge bloß idealkonkurrierend (also zusätzlich) - anzunehmenden Qualifikation des § 84 Abs 2 Z 1 StGB (RIS-Justiz RS0090623; SSt 59/42; Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 84 Rz 76) nicht ableiten.Nominell ebenfalls im Rahmen der Verfahrensrüge (inhaltlich jedoch Ziffer 6,) moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Stellung einer Eventualfrage nach (erkennbar: Paragraph 83, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (ON 79 S 9), ohne jedoch den Erfordernissen gesetzmäßiger Darstellung entsprechend auszuführen, weshalb dies im Hinblick auf seine Verantwortung, er habe einmal - ohne Tötungsvorsatz - mit der Bratpfanne auf den Schädel des Opfers eingeschlagen (ON 78 S 10 ff), neben der ohnedies gestellten Eventualfrage römisch drei nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, 86, StGB) indiziert gewesen wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23 und 43). Davon abgesehen lässt sich ein für den Angeklagten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung iSd Paragraph 345, Absatz 3, StPO aus der unterlassenen Frage nach der allenfalls - angesichts der Todesfolge bloß idealkonkurrierend (also zusätzlich) - anzunehmenden Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (RIS-Justiz RS0090623; SSt 59/42; Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 84, Rz 76) nicht ableiten.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§§ 344, 285i StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.