Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 36/10h×

Entscheidung 13 Os 36/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os36/10h

Entscheidungsdatum

17.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Guido F***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 20. November 2009, GZ 13 Hv 135/09k-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Guido F***** der Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er

(römisch eins) in der Zeit vom 28. Juni 2009 bis zum 29. Juni 2009 in H***** vorsätzlich am Wohnhaus und an den dazugehörenden Wirtschaftsgebäuden des Alois K***** ohne dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht, indem er Frotteestoff in unmittelbarer Nähe eines - sodann von ihm in Betrieb gesetzten - Heizstrahlers positionierte, was zur Entzündung des Stoffes und zum Übergreifen des Brandes auf die genannten Gebäude führte, sowie

(römisch zwei) in der Zeit vom 29. Juni 2009 bis zum 30. Juli 2009 in T***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Angestellte der A*****-AG durch eine Schadensmeldung, bei der er die - zur Leistungsfreiheit des genannten Unternehmens führende - zu römisch eins beschriebene Tat verschwieg, zur Erbringung der Versicherungsleistung zu verleiten versucht, wodurch die Versicherungsgesellschaft um rund 103.000 Euro am Vermögen geschädigt werden sollte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht den Umstand, dass weder nach dem polizeilichen Abschlussbericht (ON 13 S 63 in Verbindung mit ON 3) noch nach dem Gutachten des Sachverständigen Ing. Gottfried K***** (ON 13 S 49 bis 61 in Verbindung mit ON 3 S 9 bis 17) eine andere als die festgestellte Brandursache mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, keineswegs im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall übergangen (US 9).

Die vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) dafür, dass die Tatrichter trotz möglicher anderer Ursachen von der Brandlegung durch den Beschwerdeführer ausgegangen sind, findet sich auf den US 7 bis 9, wobei das Erstgericht auch seine Überlegungen zur subjektiven Tatseite - zu beiden Punkten des Schuldspruchs - in den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Beweiswürdigung darlegt (US 8, 9).

Die Behauptung, die Tatrichter hätten dem Beschwerdeführer in Bezug auf ein eingestelltes Strafverfahren „vermutlich vorsätzliches“ Handeln unterstellt, entfernt sich von der Aktenlage (US 6), womit das darauf basierende Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen hat.

Die Bestimmungen des Paragraph 252, StPO sind unter dem Aspekt der Ziffer 5, vierter Fall nur insoweit von Bedeutung, als das Urteil nicht auf ein in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Beweismittel gründen darf (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 238). Da die Beschwerde dies nicht vorbringt, orientiert sie sich nicht an den Kriterien des insoweit herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Ebenso wenig wird ein - gegebenenfalls aus Ziffer 3, beachtlicher - Verstoß gegen die Verlesungsverbote des Paragraph 252, Absatz eins, StPO oder das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO behauptet.

Nach den wesentlichen Feststellungen zum Punkt römisch eins des Schuldspruchs wurden das Wohnhaus und die Wirtschaftsgebäude des Alois K***** durch den vom Beschwerdeführer ausgelösten Brand vollständig zerstört, was einen Feuerwehr-Einsatz von 26 Mann und fünf Löschfahrzeugen erforderlich machte und einen Schaden in der Höhe von rund 400.000 Euro zur Folge hatte, wobei dieses von den Tatrichtern als Feuersbrunst (Paragraph 169, Absatz eins, StGB) an einer fremden Sache eingestufte Geschehen jedenfalls vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst war (US 5, 6).

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, zum Teil nominell verfehlt auch Ziffer 5,) die diesbezüglichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite als unzureichend bezeichnet, ohne darzulegen, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, und urteilsfremd einwendet, der Vorsatz des Beschwerdeführers sei (nicht auf Brandstiftung, sondern nur) auf Beschädigung einer fremden Sache gerichtet gewesen, orientiert sie sich nicht am Prozessrecht.

Soweit die Beschwerde der Sache nach Feststellungen zu den von der Rechtsprechung für die Annahme einer Feuersbrunst im Sinn des Paragraph 169, Absatz eins, StGB entwickelten Kriterien (eingehend 13 Os 54/06z, EvBl 2006/173, 905; jüngst 12 Os 149/09t, EvBl 2010/35, 231) vermisst, übergeht sie die dargestellten Konstatierungen. Diese lassen sowohl das Ausmaß und die Unbeherrschbarkeit des Brandes als auch dessen abstrakte Gemeingefährlichkeit (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch drei Paragraphen 169, - 170 Rz 11 bis 14) hinreichend deutlich erkennen.

Aus welchem Grund die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Schadensmeldung an die A*****-AG mit auf Täuschung, Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz erstattet, um die Versicherungssumme von rund 103.000 Euro zu lukrieren (US 6), den Schuldspruch nach der Qualifikationsnorm des Paragraph 147, Absatz 3, StGB in subjektiver Hinsicht nicht tragen soll (erneut nominell verfehlt auch Ziffer 5,), wird nicht klar.

Mit dem Einwand, der Beschwerdeführer hätte die Schadenshöhe nicht vorhersehen können, erschöpft sich die Rüge in einem im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Der Ansatz der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht habe den Umstand, dass der intendierte Betrugsschaden mehr als das Doppelte der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB beträgt, zu Unrecht als erschwerend gewertet (US 10), stellt lediglich auf ein Berufungsvorbringen ab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94431

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00036.10H.0617.000

Im RIS seit

07.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100617_OGH0002_0130OS00036_10H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung