Die dagegen aus Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht den Umstand, dass weder nach dem polizeilichen Abschlussbericht (ON 13 S 63 iVm ON 3) noch nach dem Gutachten des Sachverständigen Ing. Gottfried K***** (ON 13 S 49 bis 61 iVm ON 3 S 9 bis 17) eine andere als die festgestellte Brandursache mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, keineswegs im Sinn der Z 5 zweiter Fall übergangen (US 9).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht den Umstand, dass weder nach dem polizeilichen Abschlussbericht (ON 13 S 63 in Verbindung mit ON 3) noch nach dem Gutachten des Sachverständigen Ing. Gottfried K***** (ON 13 S 49 bis 61 in Verbindung mit ON 3 S 9 bis 17) eine andere als die festgestellte Brandursache mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, keineswegs im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall übergangen (US 9).
Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) dafür, dass die Tatrichter trotz möglicher anderer Ursachen von der Brandlegung durch den Beschwerdeführer ausgegangen sind, findet sich auf den US 7 bis 9, wobei das Erstgericht auch seine Überlegungen zur subjektiven Tatseite - zu beiden Punkten des Schuldspruchs - in den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Beweiswürdigung darlegt (US 8, 9).Die vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) dafür, dass die Tatrichter trotz möglicher anderer Ursachen von der Brandlegung durch den Beschwerdeführer ausgegangen sind, findet sich auf den US 7 bis 9, wobei das Erstgericht auch seine Überlegungen zur subjektiven Tatseite - zu beiden Punkten des Schuldspruchs - in den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Beweiswürdigung darlegt (US 8, 9).
Die Behauptung, die Tatrichter hätten dem Beschwerdeführer in Bezug auf ein eingestelltes Strafverfahren „vermutlich vorsätzliches“ Handeln unterstellt, entfernt sich von der Aktenlage (US 6), womit das darauf basierende Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen hat.
Die Bestimmungen des § 252 StPO sind unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall nur insoweit von Bedeutung, als das Urteil nicht auf ein in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes (§ 258 Abs 1 StPO) Beweismittel gründen darf (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 238). Da die Beschwerde dies nicht vorbringt, orientiert sie sich nicht an den Kriterien des insoweit herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Die Bestimmungen des Paragraph 252, StPO sind unter dem Aspekt der Ziffer 5, vierter Fall nur insoweit von Bedeutung, als das Urteil nicht auf ein in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Beweismittel gründen darf (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 238). Da die Beschwerde dies nicht vorbringt, orientiert sie sich nicht an den Kriterien des insoweit herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Ebenso wenig wird ein - gegebenenfalls aus Z 3 beachtlicher - Verstoß gegen die Verlesungsverbote des § 252 Abs 1 StPO oder das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO behauptet.Ebenso wenig wird ein - gegebenenfalls aus Ziffer 3, beachtlicher - Verstoß gegen die Verlesungsverbote des Paragraph 252, Absatz eins, StPO oder das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO behauptet.
Nach den wesentlichen Feststellungen zum Punkt I des Schuldspruchs wurden das Wohnhaus und die Wirtschaftsgebäude des Alois K***** durch den vom Beschwerdeführer ausgelösten Brand vollständig zerstört, was einen Feuerwehr-Einsatz von 26 Mann und fünf Löschfahrzeugen erforderlich machte und einen Schaden in der Höhe von rund 400.000 Euro zur Folge hatte, wobei dieses von den Tatrichtern als Feuersbrunst (§ 169 Abs 1 StGB) an einer fremden Sache eingestufte Geschehen jedenfalls vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst war (US 5, 6).Nach den wesentlichen Feststellungen zum Punkt römisch eins des Schuldspruchs wurden das Wohnhaus und die Wirtschaftsgebäude des Alois K***** durch den vom Beschwerdeführer ausgelösten Brand vollständig zerstört, was einen Feuerwehr-Einsatz von 26 Mann und fünf Löschfahrzeugen erforderlich machte und einen Schaden in der Höhe von rund 400.000 Euro zur Folge hatte, wobei dieses von den Tatrichtern als Feuersbrunst (Paragraph 169, Absatz eins, StGB) an einer fremden Sache eingestufte Geschehen jedenfalls vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst war (US 5, 6).
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10, zum Teil nominell verfehlt auch Z 5) die diesbezüglichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite als unzureichend bezeichnet, ohne darzulegen, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, und urteilsfremd einwendet, der Vorsatz des Beschwerdeführers sei (nicht auf Brandstiftung, sondern nur) auf Beschädigung einer fremden Sache gerichtet gewesen, orientiert sie sich nicht am Prozessrecht.Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, zum Teil nominell verfehlt auch Ziffer 5,) die diesbezüglichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite als unzureichend bezeichnet, ohne darzulegen, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, und urteilsfremd einwendet, der Vorsatz des Beschwerdeführers sei (nicht auf Brandstiftung, sondern nur) auf Beschädigung einer fremden Sache gerichtet gewesen, orientiert sie sich nicht am Prozessrecht.
Soweit die Beschwerde der Sache nach Feststellungen zu den von der Rechtsprechung für die Annahme einer Feuersbrunst im Sinn des § 169 Abs 1 StGB entwickelten Kriterien (eingehend 13 Os 54/06z, EvBl 2006/173, 905; jüngst 12 Os 149/09t, EvBl 2010/35, 231) vermisst, übergeht sie die dargestellten Konstatierungen. Diese lassen sowohl das Ausmaß und die Unbeherrschbarkeit des Brandes als auch dessen abstrakte Gemeingefährlichkeit (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT III §§ 169 - 170 Rz 11 bis 14) hinreichend deutlich erkennen.Soweit die Beschwerde der Sache nach Feststellungen zu den von der Rechtsprechung für die Annahme einer Feuersbrunst im Sinn des Paragraph 169, Absatz eins, StGB entwickelten Kriterien (eingehend 13 Os 54/06z, EvBl 2006/173, 905; jüngst 12 Os 149/09t, EvBl 2010/35, 231) vermisst, übergeht sie die dargestellten Konstatierungen. Diese lassen sowohl das Ausmaß und die Unbeherrschbarkeit des Brandes als auch dessen abstrakte Gemeingefährlichkeit (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch drei Paragraphen 169, - 170 Rz 11 bis 14) hinreichend deutlich erkennen.
Aus welchem Grund die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Schadensmeldung an die A*****-AG mit auf Täuschung, Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz erstattet, um die Versicherungssumme von rund 103.000 Euro zu lukrieren (US 6), den Schuldspruch nach der Qualifikationsnorm des § 147 Abs 3 StGB in subjektiver Hinsicht nicht tragen soll (erneut nominell verfehlt auch Z 5), wird nicht klar.Aus welchem Grund die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Schadensmeldung an die A*****-AG mit auf Täuschung, Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz erstattet, um die Versicherungssumme von rund 103.000 Euro zu lukrieren (US 6), den Schuldspruch nach der Qualifikationsnorm des Paragraph 147, Absatz 3, StGB in subjektiver Hinsicht nicht tragen soll (erneut nominell verfehlt auch Ziffer 5,), wird nicht klar.
Mit dem Einwand, der Beschwerdeführer hätte die Schadenshöhe nicht vorhersehen können, erschöpft sich die Rüge in einem im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Ansatz der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht habe den Umstand, dass der intendierte Betrugsschaden mehr als das Doppelte der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB beträgt, zu Unrecht als erschwerend gewertet (US 10), stellt lediglich auf ein Berufungsvorbringen ab.Der Ansatz der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht habe den Umstand, dass der intendierte Betrugsschaden mehr als das Doppelte der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB beträgt, zu Unrecht als erschwerend gewertet (US 10), stellt lediglich auf ein Berufungsvorbringen ab.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.