[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
[4] Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seiner Kritik am Unterbleiben einer Beweisaufnahme (ON 81 S 8) bezieht sich die Verfahrensrüge (Z 4) auf kein im Sinn des § 55 Abs 1 StPO deutlich und bestimmt formuliertes Begehren, was aber Voraussetzung für die Geltendmachung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes ist. Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seiner Kritik am Unterbleiben einer Beweisaufnahme (ON 81 S 8) bezieht sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) auf kein im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, StPO deutlich und bestimmt formuliertes Begehren, was aber Voraussetzung für die Geltendmachung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes ist.
[5] Die Unterlassung der Antragstellung bezüglich der Aufnahme eines Beweises, den das Gericht angesichts der Aktenlage im Rahmen der Amtswegigkeit (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO) nicht für erforderlich hielt, stellt dem Vorbringen zuwider auch kein offenkundiges Versagen des vom Gericht bestellten Verteidigers (§§ 61 f StPO) dar (RIS-Justiz RS0096569 [T4]), womit eine (gegebenenfalls) aus Z 4 relevante Anleitungspflicht gegenüber dem Verteidiger fallbezogen nicht bestand (RIS-Justiz RS0096569 [T1]; Ratz, WK-StPO Rz 163 und 315). Die Unterlassung der Antragstellung bezüglich der Aufnahme eines Beweises, den das Gericht angesichts der Aktenlage im Rahmen der Amtswegigkeit (Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz StPO) nicht für erforderlich hielt, stellt dem Vorbringen zuwider auch kein offenkundiges Versagen des vom Gericht bestellten Verteidigers (Paragraphen 61, f StPO) dar (RIS-Justiz RS0096569 [T4]), womit eine (gegebenenfalls) aus Ziffer 4, relevante Anleitungspflicht gegenüber dem Verteidiger fallbezogen nicht bestand (RIS-Justiz RS0096569 [T1]; Ratz, WK-StPO Rz 163 und 315).
[6] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).
[7] Das unter „Nichtigkeit iSd § 281 Abs. 1 Zi 5 (in eventu Zi 5a) StPO“ erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Das unter „Nichtigkeit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Zi 5 (in eventu Zi 5a) StPO“ erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
[8] Soweit die Beschwerdeargumente mit hinreichender Deutlichkeit einer der angesprochenen Anfechtungskategorien zuordenbar sind, sei erwidert:
[9] Einem Zeugen oder Angeklagten nur bezüglich eines Teils seiner Angaben zu glauben, bezüglich des anderen aber nicht, ist zulässig (RIS-Justiz RS0098372). Im Übrigen übergeht die Mängelrüge (Z 5) insoweit die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 23) und erweist sich solcherart als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370). Einem Zeugen oder Angeklagten nur bezüglich eines Teils seiner Angaben zu glauben, bezüglich des anderen aber nicht, ist zulässig (RIS-Justiz RS0098372). Im Übrigen übergeht die Mängelrüge (Ziffer 5,) insoweit die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 23) und erweist sich solcherart als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[10] Gestützt auf Z 5a (als Aufklärungsrüge) wird das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen beanstandet. Wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte, wird nicht vorgebracht (siehe aber RIS-Justiz RS0115823 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480 f). Gestützt auf Ziffer 5 a, (als Aufklärungsrüge) wird das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen beanstandet. Wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte, wird nicht vorgebracht (siehe aber RIS-Justiz RS0115823 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 f).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – nicht geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende materielle Nichtigkeit anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO): Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – nicht geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende materielle Nichtigkeit anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
[13] Nach „§§ 26 und 19a StGB“ ordnete das Schöffengericht an, dass die in der ON 66 unter den Positionen 1 und 2 sowie 6 bis 24 und in der ON 65.3 bezeichneten Gegenstände „eingezogen bzw. als das Eigentum des Angeklagten konfisziert“ werden (US 6). Diesen Ausspruch hat das Erstgericht nur mit dem Verweis auf die „angeführten Gesetzesstellen“ begründet (US 24).
[14] In Bezug auf die in Rede stehenden Gegenstände lässt das Ersturteil aber offen, ob diese zu einer der festgestellten (Anlass-)Taten (vgl RIS-Justiz RS0088115 [T3]) in dem von § 26 Abs 1 StGB (iVm § 34 SMG) oder § 19a Abs 1 StGB geforderten Verhältnis stehen, was Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall begründet (Haslwanter in WK2 StGB § 26 Rz 18). Feststellungen zu besonderen Eigenschaften, die eine (vom Erstgericht offenbar in rechtlicher Hinsicht angenommene) Deliktstauglichkeit einiger der genannten Gegenstände (etwa einer Thermoskanne mit Lederhülle, eines Gefriersacks mit diversen Münzen ausländischer Prägung oder einer Aludose) fallkonkret begründen würden, sind der Entscheidung ebenso wenig zu entnehmen (Z 11 zweiter Fall [RIS-Justiz RS0133343]). Unter dem Blickwinkel einer Konfiskation nach § 19a StGB ist der Ausspruch mit weiterer Nichtigkeit (Z 11 dritter Fall) behaftet, weil das Erstgericht die in § 19a Abs 2 StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterließ (RIS-Justiz RS0088035 [insbesondere T7]). In Bezug auf die in Rede stehenden Gegenstände lässt das Ersturteil aber offen, ob diese zu einer der festgestellten (Anlass-)Taten vergleiche RIS-Justiz RS0088115 [T3]) in dem von Paragraph 26, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 34, SMG) oder Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB geforderten Verhältnis stehen, was Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall begründet (Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 26, Rz 18). Feststellungen zu besonderen Eigenschaften, die eine (vom Erstgericht offenbar in rechtlicher Hinsicht angenommene) Deliktstauglichkeit einiger der genannten Gegenstände (etwa einer Thermoskanne mit Lederhülle, eines Gefriersacks mit diversen Münzen ausländischer Prägung oder einer Aludose) fallkonkret begründen würden, sind der Entscheidung ebenso wenig zu entnehmen (Ziffer 11, zweiter Fall [RIS-Justiz RS0133343]). Unter dem Blickwinkel einer Konfiskation nach Paragraph 19 a, StGB ist der Ausspruch mit weiterer Nichtigkeit (Ziffer 11, dritter Fall) behaftet, weil das Erstgericht die in Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterließ (RIS-Justiz RS0088035 [insbesondere T7]).
[15] Da dieser Ausspruch nicht mit Berufung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0119220 [T9]), war er bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO). Da dieser Ausspruch nicht mit Berufung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0119220 [T9]), war er bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).
[16] Die Entscheidung über die (gegen den Strafausspruch gerichtete) Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die (gegen den Strafausspruch gerichtete) Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[17] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.