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Entscheidung 13 Os 36/26g×

Entscheidung 13 Os 36/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte, Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

13Os36/26g

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 20. Oktober 2025, GZ 21 Hv 9/25a-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch „nach den Paragraphen 26 und 19 a StGB“ – nicht aber in der Einziehung eines Schlagrings nach Paragraph 26, StGB (US 7) – aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Ried im Innkreis verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* eines Vergehens des Suchtgifthandels nach (richtig) Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (A römisch eins), jeweils eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (A römisch zwei), nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebenter Fall SMG (A römisch drei) und nach (richtig) Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (A römisch vier), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B I 1 und 2, B II 1, 2, 3 sowie H), jeweils eines Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, 145, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (C), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (D) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (J) sowie jeweils eines Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, zweiter und dritter Fall StGB (F), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (G), der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB (K) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (O) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in R* und andernorts

(B) nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie (unter anderem) teils bis zur Bewusstlosigkeit würgte oder ihnen Faustschläge in das Gesicht versetzte, und zwar

römisch eins) * U*,

1) am 21. Juni 2024 und

2) am 28. Dezember 2024 sowie

römisch zwei) * A*,

1) am 21. Februar 2022,

2) am 22. Juni 2023 und

3) am 2. Februar 2023,

C) zwischen Februar und Juni 2023 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, * A* durch (im Urteil beschriebene) gefährliche Drohung mit dem Tod sowie durch das Einritzen des Buchstabens „S“ in ihren Oberschenkel zur Übergabe von 2.000 Euro zu nötigen versucht,

D) zwischen Februar und Juni 2023 * A* durch (im Urteil beschriebene) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur Vornahme des Beischlafs mit einem Dritten genötigt,

F) durch die unter D beschriebene Handlung * A* mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese eingeschüchtert und ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorgeschrieben,

G) am 22. Juni 2023 * A* auf im Urteil beschriebene Weise am Körper misshandelt und dieser dadurch fahrlässig eine Körperverletzung zugefügt,

H) am 19. Juli 2023 * A* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte,

J) am 21. Juni 2024 * U* durch (im Urteil beschriebene) gefährliche Drohung mit dem Tod (US 17) und mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Einnahme von Kokain, genötigt, sowie

K) am 21. Juni 2024 im Anschluss an die unter B I 1 beschriebene Handlung mit * U* gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.

[4]         Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seiner Kritik am Unterbleiben einer Beweisaufnahme (ON 81 S 8) bezieht sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) auf kein im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, StPO deutlich und bestimmt formuliertes Begehren, was aber Voraussetzung für die Geltendmachung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes ist.

[5]         Die Unterlassung der Antragstellung bezüglich der Aufnahme eines Beweises, den das Gericht angesichts der Aktenlage im Rahmen der Amtswegigkeit (Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz StPO) nicht für erforderlich hielt, stellt dem Vorbringen zuwider auch kein offenkundiges Versagen des vom Gericht bestellten Verteidigers (Paragraphen 61, f StPO) dar (RIS-Justiz RS0096569 [T4]), womit eine (gegebenenfalls) aus Ziffer 4, relevante Anleitungspflicht gegenüber dem Verteidiger fallbezogen nicht bestand (RIS-Justiz RS0096569 [T1]; Ratz, WK-StPO Rz 163 und 315).

[6]         Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).

[7]         Das unter „Nichtigkeit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Zi 5 (in eventu Zi 5a) StPO“ erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

[8]                 Soweit die Beschwerdeargumente mit hinreichender Deutlichkeit einer der angesprochenen Anfechtungskategorien zuordenbar sind, sei erwidert:

[9]         Einem Zeugen oder Angeklagten nur bezüglich eines Teils seiner Angaben zu glauben, bezüglich des anderen aber nicht, ist zulässig (RIS-Justiz RS0098372). Im Übrigen übergeht die Mängelrüge (Ziffer 5,) insoweit die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 23) und erweist sich solcherart als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

[10]       Gestützt auf Ziffer 5 a, (als Aufklärungsrüge) wird das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen beanstandet. Wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte, wird nicht vorgebracht (siehe aber RIS-Justiz RS0115823 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 f).

[11]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12]       Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – nicht geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende materielle Nichtigkeit anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):

[13]          Nach „§§ 26 und 19a StGB“ ordnete das Schöffengericht an, dass die in der ON 66 unter den Positionen 1 und 2 sowie 6 bis 24 und in der ON 65.3 bezeichneten Gegenstände „eingezogen bzw. als das Eigentum des Angeklagten konfisziert“ werden (US 6). Diesen Ausspruch hat das Erstgericht nur mit dem Verweis auf die „angeführten Gesetzesstellen“ begründet (US 24).

[14]       In Bezug auf die in Rede stehenden Gegenstände lässt das Ersturteil aber offen, ob diese zu einer der festgestellten (Anlass-)Taten vergleiche RIS-Justiz RS0088115 [T3]) in dem von Paragraph 26, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 34, SMG) oder Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB geforderten Verhältnis stehen, was Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall begründet (Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 26, Rz 18). Feststellungen zu besonderen Eigenschaften, die eine (vom Erstgericht offenbar in rechtlicher Hinsicht angenommene) Deliktstauglichkeit einiger der genannten Gegenstände (etwa einer Thermoskanne mit Lederhülle, eines Gefriersacks mit diversen Münzen ausländischer Prägung oder einer Aludose) fallkonkret begründen würden, sind der Entscheidung ebenso wenig zu entnehmen (Ziffer 11, zweiter Fall [RIS-Justiz RS0133343]). Unter dem Blickwinkel einer Konfiskation nach Paragraph 19 a, StGB ist der Ausspruch mit weiterer Nichtigkeit (Ziffer 11, dritter Fall) behaftet, weil das Erstgericht die in Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterließ (RIS-Justiz RS0088035 [insbesondere T7]).

[15]       Da dieser Ausspruch nicht mit Berufung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0119220 [T9]), war er bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).

[16]       Die Entscheidung über die (gegen den Strafausspruch gerichtete) Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[17]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00036.26G.0624.000

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0130OS00036_26G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung