Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
1. Soweit der Beschuldigte Vorbringen der Haftbeschwerde zu jenem der Grundrechtsbeschwerde erklärt (und wiederholt), verfehlt er deren Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106464).
2. Die Verpflichtung, dem Verfahrenshilfeverteidiger unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen (§ 52 Abs 3 erster Satz StPO), dies, wenn sich der Beschuldigte in Haft befindet, bis zur ersten Haftverhandlung oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung hinsichtlich aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können (§ 52 Abs 2 Z 2, Abs 3 zweiter Satz StPO), trifft im Ermittlungsverfahren nach geltender Rechtslage (vgl aber Art 18 Z 11 f der RV Budgetbegleitgesetz 2009, 113 BlgNR 24. GP) die Staatsanwaltschaft (§ 53 Abs 1 StPO).2. Die Verpflichtung, dem Verfahrenshilfeverteidiger unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen (Paragraph 52, Absatz 3, erster Satz StPO), dies, wenn sich der Beschuldigte in Haft befindet, bis zur ersten Haftverhandlung oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung hinsichtlich aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, zweiter Satz StPO), trifft im Ermittlungsverfahren nach geltender Rechtslage vergleiche aber Artikel 18, Ziffer 11, f der Regierungsvorlage Budgetbegleitgesetz 2009, 113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode die Staatsanwaltschaft (Paragraph 53, Absatz eins, StPO).
3. In der Haftbeschwerde machte der Beschuldigte eine ins Gewicht fallende Säumnis der Staatsanwaltschaft bei Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung geltend (ON 33).
Es steht (aufgrund einer Beschwerde) dem Oberlandesgericht zu, im Fall einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Bereich der Staatsanwaltschaft Abhilfe durch einen konkreten Auftrag an diese zu schaffen (14 Os 108/08a, EvBl 2008/174; 13 Os 122/08b). Hat die Staatsanwaltschaft das zunächst Verabsäumte inzwischen nachgeholt, ist zwar für einen gerade darauf gerichteten Auftrag - naturgemäß - kein Raum mehr. Diesfalls obliegt es allerdings dem (wegen der Verzögerung mit Haftbeschwerde angerufenen) Oberlandesgericht, nach Möglichkeit Abhilfe gegen Folgen der Säumnis zu schaffen, um ein Fortwirken der Verzögerung hinanzuhalten.
Im gegebenen Fall war mit der vom Oberlandesgericht konstatierten Verletzung der Verpflichtung, dem Verfahrenshilfeverteidiger unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen, eine gewichtige Schmälerung der Verteidigungsrechte verbunden, denn der Beschuldigte war durch diese Säumnis nicht in der Lage, zur Vorbereitung der Haftverhandlung die ihm nach dem Gesetz zustehenden Verteidigungsrechte (vgl § 176 Abs 4 StPO) effizient in Anspruch zu nehmen. Indem das Oberlandesgericht die ins Gewicht fallende Säumnis der Staatsanwaltschaft zwar als nicht zu vertretende Verzögerung der Gewährung von Akteneinsicht beanstandete, daran aber keine konkreten Maßnahmen wie insbesondere einen Auftrag zu umgehender neuerlicher Haftprüfung durch das Erstgericht knüpfte, stattdessen selbst die Fortsetzung der Untersuchungshaft beschloss, ohne dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger noch Gelegenheit zu inhaltlicher Stellungnahme zur Haftfrage (nach Erhalt einer vollständigen Aktenkopie) zu geben, verletzte es Philipp M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit.Im gegebenen Fall war mit der vom Oberlandesgericht konstatierten Verletzung der Verpflichtung, dem Verfahrenshilfeverteidiger unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen, eine gewichtige Schmälerung der Verteidigungsrechte verbunden, denn der Beschuldigte war durch diese Säumnis nicht in der Lage, zur Vorbereitung der Haftverhandlung die ihm nach dem Gesetz zustehenden Verteidigungsrechte vergleiche Paragraph 176, Absatz 4, StPO) effizient in Anspruch zu nehmen. Indem das Oberlandesgericht die ins Gewicht fallende Säumnis der Staatsanwaltschaft zwar als nicht zu vertretende Verzögerung der Gewährung von Akteneinsicht beanstandete, daran aber keine konkreten Maßnahmen wie insbesondere einen Auftrag zu umgehender neuerlicher Haftprüfung durch das Erstgericht knüpfte, stattdessen selbst die Fortsetzung der Untersuchungshaft beschloss, ohne dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger noch Gelegenheit zu inhaltlicher Stellungnahme zur Haftfrage (nach Erhalt einer vollständigen Aktenkopie) zu geben, verletzte es Philipp M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit.
Dies war - ohne Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 7 Abs 1 GRBG) - festzustellen.Dies war - ohne Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG) - festzustellen.
Durch die - im Fall des § 7 Abs 2 GRBG mit der Feststellung einer Grundrechtsverletzung von Gesetzes wegen verbundene - Anordnung umgehend erneuter Haftprüfung wird (anders als im Fall der Haftprüfung aufgrund vom Beschuldigten beantragter Freilassung; §§ 175 Abs 5, 176 Abs 1 Z 2 StPO) die Entscheidung einer kassatorischen Erledigung so weit wie möglich angenähert, um das Bemühen der Gerichte, einen Ausgleich für die festgestellte Grundrechtsverletzung zu finden, zu unterstreichen und das Fortwirken der Grundrechtsverletzung zu unterbinden.Durch die - im Fall des Paragraph 7, Absatz 2, GRBG mit der Feststellung einer Grundrechtsverletzung von Gesetzes wegen verbundene - Anordnung umgehend erneuter Haftprüfung wird (anders als im Fall der Haftprüfung aufgrund vom Beschuldigten beantragter Freilassung; Paragraphen 175, Absatz 5,, 176 Absatz eins, Ziffer 2, StPO) die Entscheidung einer kassatorischen Erledigung so weit wie möglich angenähert, um das Bemühen der Gerichte, einen Ausgleich für die festgestellte Grundrechtsverletzung zu finden, zu unterstreichen und das Fortwirken der Grundrechtsverletzung zu unterbinden.
4. Entsprechend dem Gebot des § 7 Abs 2 GRBG wird der Einzelrichter des Landesgerichts umgehend eine neuerliche Haftprüfung vorzunehmen haben (RIS-Justiz RS0119858).4. Entsprechend dem Gebot des Paragraph 7, Absatz 2, GRBG wird der Einzelrichter des Landesgerichts umgehend eine neuerliche Haftprüfung vorzunehmen haben (RIS-Justiz RS0119858).
5. Der Kostenausspruch beruht auf § 8 GRBG.5. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 8, GRBG.