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Entscheidung 13 Os 41/87×

Entscheidung 13 Os 41/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os41/87

Entscheidungsdatum

02.04.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Georg H*** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 4. Juli 1986, GZ 1 a römisch fünf r 3064/86-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nachgegangene, am 30. Juli 1955 geborene Georg H*** wurde des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er zwischen 21. und 28. Mai 1985 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der U***-V*** Gesellschaft m.b.H., Salzburg, durch die Vorspiegelung, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zur Ausfolgung von Waren im Wert von 11.262 S verleitet, wodurch die genannte Gesellschaft um 9.774,60 S geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zunächst wird eingewendet, der Schädigungs- und der Täuschungsvorsatz seien weder festgestellt (Ziffer 9, Litera a,) noch begründet (Ziffer 5,), zumal deren Erwähnung im Urteilsspruch (S. 82, 83) und die abschließende Wendung in den Urteilsgründen, daß "sämtliche Tatbildmerkmale .... in .... subjektiver Hinsicht erfüllt" seien (S. 90), nicht genügen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Gewiß ist der von der Beschwerde aufgegriffene Passus der

Urteilsargumentation (S. 87 Mitte) grammatikalisch unvollständig

geblieben. Indes ist dessen Bedeutung bei Einfügung der

offensichtlich irrtümlich ausgelassenen Wortfolge (".. Dem

Angeklagten war ...... im Hinblick darauf, daß er keiner geregelten

Beschäftigung nachging und ... in wenigen Monaten ... den Strafrest

... von ca. 4 1/2 Monaten zu verbüßten habe,") "bewußt, daß er"

("nicht in der Lage sein werde ...") unschwer erkennbar. Davon abgesehen, hat das Schöffengericht den durchaus logischen Schluß, daß der Angeklagte selbst ungeachtet eines monatlichen Einkommens von ca. 8.000 S "von allem Anfang an nicht gewillt war, die verhältnismäßig niederen Raten zu bezahlen", insbesondere auch daraus gezogen, daß er keine einzige Rate gezahlt hat, obwohl schon mindestens zwei Raten fällig gewesen wären, ehe er erst ab Herbst 1985 überhaupt Aussicht auf die Zuweisung einer Gemeindewohnung hatte (S. 89). Bereicherungs- und Täuschungsvorsatz sind daher, ausreichend begründet, konstatiert worden. Letzterer wurde zudem aus der tatsachenwidrigen Angabe auf dem Bestellschein, daß der Angeklagte seit dem Jahr 1983 bei der Firma P***-E*** als Maler und Tapezierer beschäftigt sei, obwohl er zur Zeit der Warenbestellung in Wahrheit keiner geregelten Arbeit nachging und vom Sozialreferat eine monatliche Unterstützung von ca. 3.100 S bezog, schlüssig abgeleitet (S. 85, 86). Wie sich der Täuschungsvorsatz (also nicht der Schädigungsvorsatz) auf einen Schaden schlechthin oder eine bestimmte Höhe desselben beziehen soll, bleibt unerfindlich.

Daß der Angeklagte zugestanden habe, "im Bestellzeitpunkt keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen zu sein und der Firma U***-V*** Ges.m.b.H. das Vorliegen eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses vorgetäuscht zu haben (Seite 74), da ansonsten die Firma wahrscheinlich keine Waren geliefert hätte" (S. 87), ist, wie gerügt (Ziffer 5,), im Schlußteil zwar aktenwidrig. Hatte der Angeklagte doch in der Hauptverhandlung die Vermutung, daß die Versandfirma sonst "vielleicht nichts geschickt" hätte, auf die Frage hin geäußert, warum er nicht bei der Bestellung mitgeteilt habe, daß er noch eine offene Haftstrafe zu verbüßen haben werde (S. 74). Indes konnte die Konstatierung, daß der Angeklagte "im Bestellungszeitpunkt keiner geregelten Arbeit nachging", sowohl auf sein Zugeständnis in der Hauptverhandlung, nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben (S. 73), als auch auf seine (für die Urteilsfällung durchaus verwertbare: S. 78) gleichartige Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter (S. 36) gestützt werden, sodaß von einem Begründungsmangel, insbesondere davon, daß die relevierte Feststellung "im gesamten Akteninhalt keine Deckung findet" (S. 101), keine Rede sein kann.

Daß der Angeklagte auf eine bestimmte Urteilsfeststellung "weder in der Hauptverhandlung, noch bei ... (s)einer Vernehmung noch sonst im Verfahren jemals angesprochen wurde" (S. 102), liegt aus der zeitlichen Abfolge dieser Verfahrensschritte auf der Hand. Bei der Konstatierung, daß er auf dem Bestellschein tatsachenwidrig angab, seit dem Jahr 1983 bei der Firma P***-E*** als Maler und Tapezierer beschäftigt zu sein (S. 86 oben), kommt es entscheidend darauf an, daß diese Angabe im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung unrichtig war. Ob und seit wann der Beschwerdeführer in dem genannten Unternehmen früher gearbeitet hatte, konnte als irrelevant auf sich beruhen und bedurfte keiner Erörterung. Daß in diesem Zusammenhang eine der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. aufgezählten Vorschriften verletzt wurde, wird von der diese Nichtigkeit relevierenden Beschwerde gar nicht behauptet. Die Verletzung anderer Vorschriften, die den in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. taxativ angeführten Gesetzesbestimmungen angeblich gleichkommen (so Paragraph 3, StPO.; Artikel 6, Absatz 3, Litera a, MRK.), vermag eine solche Nichtigkeit (Ziffer 3,) nicht zu bewirken (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO., Nr. 2 ff.).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist im Unrecht, wenn sie vermeint, der Schädigungsvorsatz des Angeklagten werde lediglich aus zwei Umständen, nämlich dem Fehlen einer geregelten Beschäftigung und der noch offenen Strafhaft abgeleitet. Läßt sie doch völlig außer acht, daß das Unterbleiben der Ratenzahlungen das für die Annahme des Betrugsvorsatzes entscheidende Kriterium des Schöffensenats für den von Anfang an fehlenden Zahlungswillen war (S. 89). Weshalb daraus "schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auf Betrugsvorsatz geschlossen werden kann" (S. 104), ist nicht einzusehen. Das Gegenteil ist wohl eher der Fall. Daß die Säumigkeit des Angeklagten bei seiner Ratenverpflichtung nicht auf eine der Bestellung nachfolgende Verschlechterung seiner Lebensumstände zurückgehe, sondern auf dessen mangelnden Zahlungswillen von Anfang an, hat das Gericht in freier und unanfechtbarer Beweiswürdigung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Inwiefern "die Ausführungen des Urteiles" über ein monatliches Einkommen des Angeklagten von 8.000 S "nicht von den Urteilsfeststellungen ausgehen" sollen (S. 104), ist ohne Erläuterungen nicht verständlich, es sei denn, man wollte das, was das Gericht ohnehin nicht als entscheidend gewertet hat, nur als Hypothese gelten lassen (" ... Sollte der Angeklagte ...": S. 89). Die relevante Konstatierung, daß der Angeklagte keine einzige Rate bezahlt hat, bleibt davon jedenfalls unberührt (S. 89).

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bezieht sich auf den vom Erstgericht "mangels Relevanz für die Beurteilung des Betrugsvorsatzes" abgewiesenen (S. 78) Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Leiters des Caritasheims in Wien 6., Gfrornergasse 12, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte dort ordnungsgemäß Unterkunft bezogen hat und einen Großteil seines Einkommens für die Gemeindewohnung aufwenden mußte (S. 77). Ob aber der Beschwerdeführer, wie vom Gericht ohnedies angenommen, im Caritasheim gewohnt hat und ob er Geld für die Gemeindewohnung, die er erst im Februar 1986 erhielt, aufwenden mußte, läßt - so würdigend die Urteilsgründe (S. 89) - Rückschlüsse auf dessen Vorsatz im Zeitpunkt der Bestellung (Mai 1985) nicht zu. Da das Schöffengericht die zu beweisenden Umstände ohnedies als gegeben unterstellt (die Zuweisung einer Gemeindewohnung impliziert wohl auch einen Mietaufwand für diese), war die beantragte Beweisaufnahme schon deshalb entbehrlich. Daß aber aus diesen Umständen die von der Beschwerde als möglich aufgezeigten, dem Angeklagten günstigen Schlüsse auf allenfalls einer redlichen Warenbestellung nachfolgende Gründe für das Unterbleiben der Ratenzahlungen durch den Senat nicht gezogen wurden, liegt an der zusammenfassenden anderen Würdigung aller vorliegenden Beweisergebnisse, die als unanfechtbar zu akzeptieren ist (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus, wenn sie sich nur auf die Konstatierung bezieht, der Vorsatz des Angeklagten sei höchstens darauf gerichtet gewesen, der Ratenverpflichtung nicht "ordnungsgemäß" nachkommen zu können (S. 87; 104), also auf einen Verzögerungsschaden weit unter der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StPO. abstellt. Wird doch die in den Verfahrensergebnissen gedeckte (siehe oben; ergo auch keine Nichtigkeit nach Ziffer 5,) Feststellung ignoriert, daß der Angeklagte keine einzige Rate gezahlt hat, woraus das Schöffengericht den Schluß zog, "daß er von allem Anfang an nicht gewillt war, die" (also alle !) "verhältnismäßig niederen Raten zu bezahlen" (S. 89). Schon gar nicht wird solcherart eine Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, prozeßordnungsgemäß dargetan.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO.) schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).

Anmerkung

E10865

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00041.87.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19870402_OGH0002_0130OS00041_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0074520 Rechtssatz 21.09.1961Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO liegt nur dann vor, wenn eine der in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Verfahrensvorschriften der StPO verletzt worden ist. Daran hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte nichts geändert.
RS0091325 Rechtssatz 03.03.1971Strafrecht
Die bloße Erklärung, einen verursachten Schaden gutmachen zu wollen, ist noch kein Milderungsgrund.
RS0091364 Rechtssatz 15.12.1970Strafrecht
Anerkenntnis des Ersatzanspruches des Geschädigten noch kein Milderungsgrund.
RS0091438 Rechtssatz 20.05.1975Strafrecht
Einschlägige Vorstrafen, soweit sie nicht vom Rückfall des § 39 StGB erfaßt sind, als Erschwerungsgrund.
RS0091507 Rechtssatz 07.05.1987Strafrecht
"Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 StGB" und "die einschlägigen Vorstrafen" (worunter nur mehr die über das Erfordernis des § 39 StGB hinausgehende Zahl der nach § 71 StGB zu beurteilenden Vorstrafen verstanden werden kann) begrün …
RS0099088 Rechtssatz 11.05.1978Strafrecht
Keine analoge Anwendung dieses Nichtigkeitsgrundes auf nicht genannte Fälle (so schon RZ 1971,120).
RS0099118 Rechtssatz 21.11.1969Strafrecht
Die im § 281 Abs 1 Z 3 StPO enthaltene Anführung der Vorschriften, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund herstellt, ist eine streng taxative, eine analoge Anwendung auf andere Bestimmungen ist ausgeschlossen.
RS0099135 Rechtssatz 18.11.1971Strafrecht
Wurde die zu beweisende Tatsache vom Erstgericht ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen, so liegt in der Nichtdurchführung beantragter Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO (WK-StPO § 281 Rz 342).