Dagegen richtet sich die von Franz F***** erhobene, auf die Z 9 lit a und in Ergänzung nach Zustellung der berichtigten bzw angeglichenen Urteilsausfertigung (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 5 zu § 285) überdies auch auf die Z 11 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.Dagegen richtet sich die von Franz F***** erhobene, auf die Ziffer 9, Litera a und in Ergänzung nach Zustellung der berichtigten bzw angeglichenen Urteilsausfertigung (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 5 zu Paragraph 285,) überdies auch auf die Ziffer 11 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bringt an sich zutreffend unter Bezugnahme auf den im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8.Juni 1994, 13 Os 40/94-9 (ON 182 des Vr-Aktes), an das Erstgericht gerichteten Hinweis, daß dieses bei seiner neuen Entscheidung § 53 Abs 4 letzter Satz FinStrG zu beachten haben wird, vor, daß dem nicht entsprochen wurde und im Urteil die Feststellung unterblieben ist, daß mit der Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden sind.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bringt an sich zutreffend unter Bezugnahme auf den im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8.Juni 1994, 13 Os 40/94-9 (ON 182 des Vr-Aktes), an das Erstgericht gerichteten Hinweis, daß dieses bei seiner neuen Entscheidung Paragraph 53, Absatz 4, letzter Satz FinStrG zu beachten haben wird, vor, daß dem nicht entsprochen wurde und im Urteil die Feststellung unterblieben ist, daß mit der Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden sind.
Diese Gesetzwidrigkeit begründet aber keine Nichtigkeit (Harbich, FinStrG4 MTA FN 5 zu § 53), sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (§ 285 d StPO).Diese Gesetzwidrigkeit begründet aber keine Nichtigkeit (Harbich, FinStrG4 MTA FN 5 zu Paragraph 53,), sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (Paragraph 285, d StPO).
Soweit sich die Mängel- und Strafzumessungsrüge (Z 5 und 11) gegen die - unzutreffend fälschlich in das Urteil aufgenommene und nicht in Beschlußform (§ 195 FinStrG iVm § 494 StPO) ergangene - Weisung richtet, stellt sie sich inhaltlich als Beschwerde dar (§ 498 StPO), über welche ebenso wie über die außerdem erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Soweit sich die Mängel- und Strafzumessungsrüge (Ziffer 5 und 11) gegen die - unzutreffend fälschlich in das Urteil aufgenommene und nicht in Beschlußform (Paragraph 195, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 494, StPO) ergangene - Weisung richtet, stellt sie sich inhaltlich als Beschwerde dar (Paragraph 498, StPO), über welche ebenso wie über die außerdem erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.