Rechtssatz RS0086886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086886
Entscheidungsdatum
15.04.2015
Rechtssatz
Die Unterlassung der nach § 53 Abs 4 letzter (Halbsatz) Satz FinStrG gebotenen Feststellung begründet keine Nichtigkeit.Die Unterlassung der nach Paragraph 53, Absatz 4, letzter (Halbsatz) Satz FinStrG gebotenen Feststellung begründet keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
- 13 Os 42/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 13 Os 42/95
- 15 Os 66/03
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 66/03
Beisatz: Die Feststellung nach § 53 Abs 4 FinStrG ist weder Teil des Ausspruches über die Strafe noch diesem gleichgestellt. (T1); Beisatz: Auch ohne Vorliegen dieses (bloß deklarativen) Ausspruches hätte das Erstgericht eine Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien von dem gerichtlichen Schuldspruch wegen eines bloß verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens unterlassen müssen. Infolge der hier allerdings bereits erfolgten Verständigung wird diese Mitteilung (zwecks Löschung der Verurteilung aus dem Strafregister) zu berichtigen sein. (T2)
- 13 Os 18/15v
Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 18/15v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086886
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0130OS00042_9500000_001