Zutreffend zeigen die Angeklagten A***** und K***** als Begründungsmangel (Z 5) auf, dass das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten A***** keinesfalls alle ihm angelasteten Waren in einem Gesamtzollwert von über fünf Millionen S selbst, sondern nur Waren im Umfang von ca einer Million S Gesamtzollwert nach Österreich geschmuggelt zu haben, während der (überwiegende) Teil ohne seine Mitwirkung von Chauffeuren der Firma S***** in mehreren Überstellungen unverzollt nach Österreich gebracht worden sei (S 251 Finanzstrafakt, AS 240 f/I), mit Stillschweigen übergangen hat. Dieser Begründungsfehler betrifft die für die rechtliche Beurteilung der Taten als in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Finanzvergehen entscheidende Tatsache, ob die Beschwerdeführer A***** und K*****, aber auch der sein Rechtsmittel in diese Richtung nicht ausführende Angeklagte L***** durch den ihnen angelasteten Schmuggel Eingangsabgaben in einem 500.000 S übersteigenden Betrag vorsätzlich verkürzt haben.Zutreffend zeigen die Angeklagten A***** und K***** als Begründungsmangel (Ziffer 5,) auf, dass das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten A***** keinesfalls alle ihm angelasteten Waren in einem Gesamtzollwert von über fünf Millionen S selbst, sondern nur Waren im Umfang von ca einer Million S Gesamtzollwert nach Österreich geschmuggelt zu haben, während der (überwiegende) Teil ohne seine Mitwirkung von Chauffeuren der Firma S***** in mehreren Überstellungen unverzollt nach Österreich gebracht worden sei (S 251 Finanzstrafakt, AS 240 f/I), mit Stillschweigen übergangen hat. Dieser Begründungsfehler betrifft die für die rechtliche Beurteilung der Taten als in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Finanzvergehen entscheidende Tatsache, ob die Beschwerdeführer A***** und K*****, aber auch der sein Rechtsmittel in diese Richtung nicht ausführende Angeklagte L***** durch den ihnen angelasteten Schmuggel Eingangsabgaben in einem 500.000 S übersteigenden Betrag vorsätzlich verkürzt haben.
Der vom Angeklagten A***** bestrittene Schmuggel von Waren in einem Gesamtzollwert von mehr als vier Millionen S als unmittelbarer Täter (§ 11 erster Fall FinStrG) kann ihm auch nicht unter einer der beiden anderen Täterschaftsformen des § 11 FinStrG mängelfrei zugeordnet werden: Das Erstgericht hat keine Konstatierungen getroffen, die eine Beurteilung zulassen, ob der Angeklagte A***** durch die festgestellte Ausstellung von Scheinrechnungen der Firma Ö***** Günther L***** über die Schmuggelwaren (US 11, 12) einen zumindest psychischen Tatbeitrag zum Schmuggel geleistet habe (die Feststellung, die Beschwerdeführer A***** und K***** hätten die Ausstellung von Scheinrechnungen unter anderem auch zum Zweck der "Weißwaschung" der Schmuggelware vereinbart - vgl US 10 - sagt noch nichts darüber aus, ob hiedurch auch die Ausführung des Schmuggels selbst gefördert worden wäre). Da der Angeklagte A***** in Ansehung des von ihm bestrittenen Schmuggels von Waren in einem Gesamtzollwert von ca vier Millionen S nach den Feststellungen auch als Bestimmungstäter nicht in Betracht kommt, ist trotz der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 11 FinStrG (vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 120 und 126) Nichtigkeit des ihn betreffenden Schuldspruches infolge unvollständiger Erörterung der Beweisergebnisse gegeben. Denn durch den - mängelfrei begründeten - Schmuggel von Waren in einem Zollwert von 350.000 S (= Punkt 1.1/ des Schuldspruches; richtig 450.000 S, vgl Anzeige ON 2) und den vom Angeklagten A***** zugestandenen Schmuggel (als unmittelbarer Täter) von Waren im Gesamtzollwert von ca einer Million S (= Teilbetrag aus Punkt 1.2/) wird ein im Tatzeitraum die gerichtliche Zuständigkeit begründender Verkürzungsbetrag von mehr als 500.000 S (§ 53 Abs 2 lit a FinStrG aF) nicht erreicht. Dieser auch vom Beschwerdeführer K***** zurecht geltend gemachte Begründungsmangel wirkt sich ebenfalls zum Nachteil des Angeklagten L***** aus, weil dieser auch wegen Beitragstäterschaft zu der dem Angeklagten A***** unter Punkt 1.2/ angelasteten Tat schuldig erkannt wurde. In Ansehung des Günther L***** liegt auch unter Berücksichtigung des weiteren Schuldspruches, die unter 3.1/ bezeichnete Tat als unmittelbarer (Allein-)Täter begangen zu haben, eine mängelfrei begründete Feststellung einer den Betrag von 500.000 S übersteigenden Abgabenverkürzung nicht vor. Das aufgezeigte Begründungsgebrechen erfordert die Aufhebung der Schuld- und demgemäß auch der Strafaussprüche (einschließlich der rechtsirrig im Urteil anstelle mit gesondertem Beschluss erteilten Weisungen gemäß § 26 Abs 2 FinStrG - vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 26 E 13) in Ansehung aller drei Beschwerdeführer (hinsichtlich des Angeklagten L***** gemäß § 290 Abs 1 StPO) und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO).Der vom Angeklagten A***** bestrittene Schmuggel von Waren in einem Gesamtzollwert von mehr als vier Millionen S als unmittelbarer Täter (Paragraph 11, erster Fall FinStrG) kann ihm auch nicht unter einer der beiden anderen Täterschaftsformen des Paragraph 11, FinStrG mängelfrei zugeordnet werden: Das Erstgericht hat keine Konstatierungen getroffen, die eine Beurteilung zulassen, ob der Angeklagte A***** durch die festgestellte Ausstellung von Scheinrechnungen der Firma Ö***** Günther L***** über die Schmuggelwaren (US 11, 12) einen zumindest psychischen Tatbeitrag zum Schmuggel geleistet habe (die Feststellung, die Beschwerdeführer A***** und K***** hätten die Ausstellung von Scheinrechnungen unter anderem auch zum Zweck der "Weißwaschung" der Schmuggelware vereinbart - vergleiche US 10 - sagt noch nichts darüber aus, ob hiedurch auch die Ausführung des Schmuggels selbst gefördert worden wäre). Da der Angeklagte A***** in Ansehung des von ihm bestrittenen Schmuggels von Waren in einem Gesamtzollwert von ca vier Millionen S nach den Feststellungen auch als Bestimmungstäter nicht in Betracht kommt, ist trotz der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des Paragraph 11, FinStrG vergleiche Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 120 und 126) Nichtigkeit des ihn betreffenden Schuldspruches infolge unvollständiger Erörterung der Beweisergebnisse gegeben. Denn durch den - mängelfrei begründeten - Schmuggel von Waren in einem Zollwert von 350.000 S (= Punkt 1.1/ des Schuldspruches; richtig 450.000 S, vergleiche Anzeige ON 2) und den vom Angeklagten A***** zugestandenen Schmuggel (als unmittelbarer Täter) von Waren im Gesamtzollwert von ca einer Million S (= Teilbetrag aus Punkt 1.2/) wird ein im Tatzeitraum die gerichtliche Zuständigkeit begründender Verkürzungsbetrag von mehr als 500.000 S (Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, FinStrG aF) nicht erreicht. Dieser auch vom Beschwerdeführer K***** zurecht geltend gemachte Begründungsmangel wirkt sich ebenfalls zum Nachteil des Angeklagten L***** aus, weil dieser auch wegen Beitragstäterschaft zu der dem Angeklagten A***** unter Punkt 1.2/ angelasteten Tat schuldig erkannt wurde. In Ansehung des Günther L***** liegt auch unter Berücksichtigung des weiteren Schuldspruches, die unter 3.1/ bezeichnete Tat als unmittelbarer (Allein-)Täter begangen zu haben, eine mängelfrei begründete Feststellung einer den Betrag von 500.000 S übersteigenden Abgabenverkürzung nicht vor. Das aufgezeigte Begründungsgebrechen erfordert die Aufhebung der Schuld- und demgemäß auch der Strafaussprüche (einschließlich der rechtsirrig im Urteil anstelle mit gesondertem Beschluss erteilten Weisungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG - vergleiche Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 26, E 13) in Ansehung aller drei Beschwerdeführer (hinsichtlich des Angeklagten L***** gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO) und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO).
Ein Eingehen auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (insbesondere auf die von den beiden Angeklagten A***** und K***** zu Recht aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO gerügte Überschreitung der Strafbefugnis des Schöffengerichtes bei Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Zusatzgeldstrafen) erübrigt sich daher. Für eine im zweiten Rechtsgang allenfalls erforderliche Strafbemessung genügt der Hinweis, dass § 20 Abs 2 FinStrG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung für die anstelle einer Geldstrafe oder eines Wertersatzes festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten war, ein Höchstmaß von (nur) je einem Jahr vorsah. Im Fall einer - hier erfolgten - Zusatzverurteilung darf die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen (für Geldstrafen einerseits und Wertersatzstrafen andererseits) aus den mehreren durch § 21 Abs 3 FinStrG miteinander verknüpften gerichtlichen Finanzvergehen das Höchstmaß von einem Jahr nicht übersteigen (§ 21 Abs 3 letzter Satz FinStrG). Die für bestimmte gerichtliche Finanzvergehen geltende nunmehrige strengere Bestimmung des § 20 Abs 2 FinStrG darf vorliegend nicht zur Strafbemessung herangezogen werden (§ 4 Abs 2 FinStrG).Ein Eingehen auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (insbesondere auf die von den beiden Angeklagten A***** und K***** zu Recht aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gerügte Überschreitung der Strafbefugnis des Schöffengerichtes bei Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Zusatzgeldstrafen) erübrigt sich daher. Für eine im zweiten Rechtsgang allenfalls erforderliche Strafbemessung genügt der Hinweis, dass Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung für die anstelle einer Geldstrafe oder eines Wertersatzes festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten war, ein Höchstmaß von (nur) je einem Jahr vorsah. Im Fall einer - hier erfolgten - Zusatzverurteilung darf die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen (für Geldstrafen einerseits und Wertersatzstrafen andererseits) aus den mehreren durch Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG miteinander verknüpften gerichtlichen Finanzvergehen das Höchstmaß von einem Jahr nicht übersteigen (Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz FinStrG). Die für bestimmte gerichtliche Finanzvergehen geltende nunmehrige strengere Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG darf vorliegend nicht zur Strafbemessung herangezogen werden (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG).
Die Aufhebung des Schuldspruches zu 1./ bis 3./ hat hingegen keine Auswirkung auf den rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Werner C***** (vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 53 E 15). Das Fehlen des Ausspruches, dass mit seiner Verurteilung wegen des Finanzvergehens des Schmuggels als Beteiligter nach §§ 11 zweiter Fall, 35 Abs 1 FinStrG (bei einem Verkürzungsbetrag von 90.000 S) nur die mit einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbundenen Folgen eintreten (§ 53 Abs 4 FinStrG), ist zwar gesetzwidrig, begründet aber keine Nichtigkeit (vgl Harbich, FinStrG, MTA6, § 53 Anm 5). Da die Feststellung nach § 53 Abs 4 FinStrG weder Teil des Ausspruches über die Strafe noch diesem gleichgestellt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 664), hätte das Erstgericht auch ohne Vorliegen dieses (bloß deklarativen) Ausspruches eine Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien von dem gerichtlichen Schuldspruch wegen eines bloß verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens unterlassen müssen. Infolge der hier allerdings bereits erfolgten Verständigung (vgl Punkt 4./ der Endverfügung ON 53a) wird diese Mitteilung (zwecks Löschung der Verurteilung aus dem Strafregister) zu berichtigen sein (vgl 14 Os 32/02, 14 Os 72/99). Die drei Beschwerdeführer waren mit ihren Berufungen, der Angeklagte Günther L***** auch mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Die Aufhebung des Schuldspruches zu 1./ bis 3./ hat hingegen keine Auswirkung auf den rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Werner C***** vergleiche Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 53, E 15). Das Fehlen des Ausspruches, dass mit seiner Verurteilung wegen des Finanzvergehens des Schmuggels als Beteiligter nach Paragraphen 11, zweiter Fall, 35 Absatz eins, FinStrG (bei einem Verkürzungsbetrag von 90.000 S) nur die mit einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbundenen Folgen eintreten (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG), ist zwar gesetzwidrig, begründet aber keine Nichtigkeit vergleiche Harbich, FinStrG, MTA6, Paragraph 53, Anmerkung 5). Da die Feststellung nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG weder Teil des Ausspruches über die Strafe noch diesem gleichgestellt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 664), hätte das Erstgericht auch ohne Vorliegen dieses (bloß deklarativen) Ausspruches eine Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien von dem gerichtlichen Schuldspruch wegen eines bloß verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens unterlassen müssen. Infolge der hier allerdings bereits erfolgten Verständigung vergleiche Punkt 4./ der Endverfügung ON 53a) wird diese Mitteilung (zwecks Löschung der Verurteilung aus dem Strafregister) zu berichtigen sein vergleiche 14 Os 32/02, 14 Os 72/99). Die drei Beschwerdeführer waren mit ihren Berufungen, der Angeklagte Günther L***** auch mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.