Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider verstößt das Erstgericht mit seiner - in Auseinandersetzung mit der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung der Angeklagten (US 21) gezogenen - Schlussfolgerung aus der Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Tatort zur Tatzeit auf dessen Beteiligung am Einbruchsdiebstahl (US 23 f) nicht gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze, weshalb es sich bei den kritisierten Überlegungen keineswegs um bloße Scheingründe handelt (RIS-Justiz RS0116732; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Mit seinen Ausführungen zu denkbaren anderen Beweggründen der Angeklagten, den unmittelbar beim Tatort gelegenen Parkplatz aufzusuchen, überschreitet der Beschwerdeführer die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455).Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider verstößt das Erstgericht mit seiner - in Auseinandersetzung mit der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung der Angeklagten (US 21) gezogenen - Schlussfolgerung aus der Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Tatort zur Tatzeit auf dessen Beteiligung am Einbruchsdiebstahl (US 23 f) nicht gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze, weshalb es sich bei den kritisierten Überlegungen keineswegs um bloße Scheingründe handelt (RIS-Justiz RS0116732; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Mit seinen Ausführungen zu denkbaren anderen Beweggründen der Angeklagten, den unmittelbar beim Tatort gelegenen Parkplatz aufzusuchen, überschreitet der Beschwerdeführer die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455).
Das Fehlen von Feststellungen über Wahrnehmungen des Beschwerdeführers zum Verladen der Beute durch die unmittelbaren Täter steht nicht im Widerspruch zur konstatierten psychischen Beihilfe (Z 5 dritter Fall).Das Fehlen von Feststellungen über Wahrnehmungen des Beschwerdeführers zum Verladen der Beute durch die unmittelbaren Täter steht nicht im Widerspruch zur konstatierten psychischen Beihilfe (Ziffer 5, dritter Fall).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit ihrem Einwand, dem angefochtenen Urteil mangle es an der für die Annahme einer psychischen Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers erforderlichen Tatsachengrundlage, nicht an der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen und wird demgemäß nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099810). Dieses Vorbringen übergeht nämlich, dass nach den Urteilskonstatierungen „die Angeklagten", also auch der Beschwerdeführer, (gemeinsam) die Durchführung des Einbruchsdiebstahls beschlossen (US 17), wobei letzterer (auch in subjektiver Hinsicht) das Gelingen der Tat förderte (US 18), somit - wie das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals hervorhebt (US 27) - einen kausalen Tatbeitrag leistete (vgl Fabrizy in WK² § 12 Rz 90). Die kritisierte Feststellung (US 18) stellt - noch deutlich genug - nicht bloß eine „rechtliche Beurteilung" des Geschehens dar (vgl RIS-Justiz RS0090508), sondern enthält die notwendigen Sachverhaltselemente für die (richtige) rechtliche Unterstellung. Gerade in der Konstatierung der subjektiven Tatseite unterscheidet sich die vorliegende von jener Konstellation, welche der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung zu Grunde lag (14 Os 50/96 = JBl 1997, 799).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit ihrem Einwand, dem angefochtenen Urteil mangle es an der für die Annahme einer psychischen Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers erforderlichen Tatsachengrundlage, nicht an der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen und wird demgemäß nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099810). Dieses Vorbringen übergeht nämlich, dass nach den Urteilskonstatierungen „die Angeklagten", also auch der Beschwerdeführer, (gemeinsam) die Durchführung des Einbruchsdiebstahls beschlossen (US 17), wobei letzterer (auch in subjektiver Hinsicht) das Gelingen der Tat förderte (US 18), somit - wie das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals hervorhebt (US 27) - einen kausalen Tatbeitrag leistete vergleiche Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 90). Die kritisierte Feststellung (US 18) stellt - noch deutlich genug - nicht bloß eine „rechtliche Beurteilung" des Geschehens dar vergleiche RIS-Justiz RS0090508), sondern enthält die notwendigen Sachverhaltselemente für die (richtige) rechtliche Unterstellung. Gerade in der Konstatierung der subjektiven Tatseite unterscheidet sich die vorliegende von jener Konstellation, welche der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung zu Grunde lag (14 Os 50/96 = JBl 1997, 799).
Die nicht ausgeführte Berufung war, weil der Rechtsmittelwerber auch anlässlich ihrer Anmeldung nicht erklärte (ON 126 S 35), ob sie sich gegen den Strafausspruch oder den Privatbeteiligtenzuspruch (US 7) richtet, bereits vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückzuweisen (§§ 296 Abs 2 iVm 294 Abs 4 StPO - RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die nicht ausgeführte Berufung war, weil der Rechtsmittelwerber auch anlässlich ihrer Anmeldung nicht erklärte (ON 126 S 35), ob sie sich gegen den Strafausspruch oder den Privatbeteiligtenzuspruch (US 7) richtet, bereits vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückzuweisen (Paragraphen 296, Absatz 2, in Verbindung mit 294 Absatz 4, StPO - RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10 und Paragraph 296, Rz 5). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.