Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelschrift zeigt keine weiteren Milderungsgründe auf. Von einer Beteiligung des Angeklagten in untergeordneter Weise kann keine Rede sein, weil die Bestechungsgelder ausschließlich ihm zugeflossen sind.
Außerdem ist eine allfällige subalterne Stellung im Amt nicht gleichbedeutend mit der untergeordneten Beteiligung an der strafbaren Handlung, um die es hier geht.
Darauf, daß die Geschenkannahme durch Beamte der Bundesgebäudeverwaltung, wie der Berufungswerber behauptet, ein 'jahrelanger Usus' gewesen sei, kann sich füglich niemand als Milderungsgrund berufen, weil solche angeblich tolerierten kriminellen Praktiken im öffentlichen Dienst weit über den konkret faßbaren finanziellen Schaden hinaus durch Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Korrektheit der öffentlichen Verwaltung das Rechtsbewußtsein schlechthin untergraben. Im Hinblick auf das spezielle Vertrauensverhältnis, in dem jeder Beamte steht und um dessentwillen er das Privileg der unkündbaren Anstellung (Pragmatisierung) genießt, kann nicht von einer besonders verlockenden Gelegenheit zur Tat gesprochen werden. Da das durch § 304Darauf, daß die Geschenkannahme durch Beamte der Bundesgebäudeverwaltung, wie der Berufungswerber behauptet, ein 'jahrelanger Usus' gewesen sei, kann sich füglich niemand als Milderungsgrund berufen, weil solche angeblich tolerierten kriminellen Praktiken im öffentlichen Dienst weit über den konkret faßbaren finanziellen Schaden hinaus durch Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Korrektheit der öffentlichen Verwaltung das Rechtsbewußtsein schlechthin untergraben. Im Hinblick auf das spezielle Vertrauensverhältnis, in dem jeder Beamte steht und um dessentwillen er das Privileg der unkündbaren Anstellung (Pragmatisierung) genießt, kann nicht von einer besonders verlockenden Gelegenheit zur Tat gesprochen werden. Da das durch Paragraph 304
StGB geschützte Rechtsgut der Sauberkeit des öffentlichen Lebens keineswegs den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt - wie dies die Berufung offensichtlich behauptet - liegt auch der weiters geltend gemachte Milderungsgrund nach § 34 Z. 13 StGB nicht vor. Im übrigen ist, praktisch gesehen, der Schaden, den der Berufungswerber vermißt, die Vermögenseinbuße des gerade bei einem jahrelangen Abusus oft förmlich in einer Zwangslage befindlichen Geschenkgebers. Angesichts der verderblichen Auswirkungen der Korruption für die ökonomischen Strukturen - wird doch durch sie der freie Wettbewerb im Wirtschaftsleben zu Gunsten des unredlichen Konkurrenten verfälscht, der den ehrlichen Mitbewerber aus dem Feld schlägt - stehen neben spezialpräventiven Belangen namentlich die Erfordernisse der Generalprävention im Vordergrund. Der Gedanken der Generalprävention hat im neuen Strafgesetzbuch einen so deutlichen und kategorischen Niederschlag gefunden (siehe §§ 37, 42, 43, 46 StGB), daß, wenn auch im allgemeinen die Spezialprävention prävalieren mag, dennoch die Generalprävention zuweilen, wie in diesem Fall, den Ausschlag geben kann (13 Os 103/81). Darum war gerade in der heutigen Zeit (siehe das Bundesgesetz vom 1.April 1982, BGBl. Nr. 205, mit dem die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Bekämpfung von Mißwirtschaft und Korruption geändert und ergänzt werden) der korrupte Beamte Walter A streng und unnachsichtig zu bestrafen. Bei dem Umstand, daß ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafnachlasses zuteil wurde, ist er ohnehin mild behandelt worden. Für die begehrte Umwandlung der Freiheits- in eine Geldstrafe fehlt angesichts des Strafmaßes bereits die Grundvoraussetzung des § 37 StGB, nämlich eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten.StGB geschützte Rechtsgut der Sauberkeit des öffentlichen Lebens keineswegs den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt - wie dies die Berufung offensichtlich behauptet - liegt auch der weiters geltend gemachte Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 13, StGB nicht vor. Im übrigen ist, praktisch gesehen, der Schaden, den der Berufungswerber vermißt, die Vermögenseinbuße des gerade bei einem jahrelangen Abusus oft förmlich in einer Zwangslage befindlichen Geschenkgebers. Angesichts der verderblichen Auswirkungen der Korruption für die ökonomischen Strukturen - wird doch durch sie der freie Wettbewerb im Wirtschaftsleben zu Gunsten des unredlichen Konkurrenten verfälscht, der den ehrlichen Mitbewerber aus dem Feld schlägt - stehen neben spezialpräventiven Belangen namentlich die Erfordernisse der Generalprävention im Vordergrund. Der Gedanken der Generalprävention hat im neuen Strafgesetzbuch einen so deutlichen und kategorischen Niederschlag gefunden (siehe Paragraphen 37, 42, 43, 46, StGB), daß, wenn auch im allgemeinen die Spezialprävention prävalieren mag, dennoch die Generalprävention zuweilen, wie in diesem Fall, den Ausschlag geben kann (13 Os 103/81). Darum war gerade in der heutigen Zeit (siehe das Bundesgesetz vom 1.April 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 205, mit dem die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Bekämpfung von Mißwirtschaft und Korruption geändert und ergänzt werden) der korrupte Beamte Walter A streng und unnachsichtig zu bestrafen. Bei dem Umstand, daß ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafnachlasses zuteil wurde, ist er ohnehin mild behandelt worden. Für die begehrte Umwandlung der Freiheits- in eine Geldstrafe fehlt angesichts des Strafmaßes bereits die Grundvoraussetzung des Paragraph 37, StGB, nämlich eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten.