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Entscheidung 13 Os 46/82×

Entscheidung 13 Os 46/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os46/82

Entscheidungsdatum

29.04.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.April 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pribitzer als Schriftführers in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 13.November 1981, GZ. 3 d römisch fünf r 9810/81-26, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Weber und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Technische Oberkontrollor der Bundesgebäudeverwaltung Walter A wurde des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. In deren Bemessung war erschwerend die achtfache Wiederholung der Tathandlung, mildernd hingegen der bisher ordentliche Wandel des Angeklagten.

Gegen dieses Urteil hat Walter A die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 15.April 1982, GZ. 13 Os 46/82-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, sodann die Anwendung des Paragraph 37, StGB und die Verhängung einer - gleichfalls bedingt nachzusehenden - Geldstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelschrift zeigt keine weiteren Milderungsgründe auf. Von einer Beteiligung des Angeklagten in untergeordneter Weise kann keine Rede sein, weil die Bestechungsgelder ausschließlich ihm zugeflossen sind.

Außerdem ist eine allfällige subalterne Stellung im Amt nicht gleichbedeutend mit der untergeordneten Beteiligung an der strafbaren Handlung, um die es hier geht.

Darauf, daß die Geschenkannahme durch Beamte der Bundesgebäudeverwaltung, wie der Berufungswerber behauptet, ein 'jahrelanger Usus' gewesen sei, kann sich füglich niemand als Milderungsgrund berufen, weil solche angeblich tolerierten kriminellen Praktiken im öffentlichen Dienst weit über den konkret faßbaren finanziellen Schaden hinaus durch Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Korrektheit der öffentlichen Verwaltung das Rechtsbewußtsein schlechthin untergraben. Im Hinblick auf das spezielle Vertrauensverhältnis, in dem jeder Beamte steht und um dessentwillen er das Privileg der unkündbaren Anstellung (Pragmatisierung) genießt, kann nicht von einer besonders verlockenden Gelegenheit zur Tat gesprochen werden. Da das durch Paragraph 304

StGB geschützte Rechtsgut der Sauberkeit des öffentlichen Lebens keineswegs den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt - wie dies die Berufung offensichtlich behauptet - liegt auch der weiters geltend gemachte Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 13, StGB nicht vor. Im übrigen ist, praktisch gesehen, der Schaden, den der Berufungswerber vermißt, die Vermögenseinbuße des gerade bei einem jahrelangen Abusus oft förmlich in einer Zwangslage befindlichen Geschenkgebers. Angesichts der verderblichen Auswirkungen der Korruption für die ökonomischen Strukturen - wird doch durch sie der freie Wettbewerb im Wirtschaftsleben zu Gunsten des unredlichen Konkurrenten verfälscht, der den ehrlichen Mitbewerber aus dem Feld schlägt - stehen neben spezialpräventiven Belangen namentlich die Erfordernisse der Generalprävention im Vordergrund. Der Gedanken der Generalprävention hat im neuen Strafgesetzbuch einen so deutlichen und kategorischen Niederschlag gefunden (siehe Paragraphen 37, 42, 43, 46, StGB), daß, wenn auch im allgemeinen die Spezialprävention prävalieren mag, dennoch die Generalprävention zuweilen, wie in diesem Fall, den Ausschlag geben kann (13 Os 103/81). Darum war gerade in der heutigen Zeit (siehe das Bundesgesetz vom 1.April 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 205, mit dem die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Bekämpfung von Mißwirtschaft und Korruption geändert und ergänzt werden) der korrupte Beamte Walter A streng und unnachsichtig zu bestrafen. Bei dem Umstand, daß ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafnachlasses zuteil wurde, ist er ohnehin mild behandelt worden. Für die begehrte Umwandlung der Freiheits- in eine Geldstrafe fehlt angesichts des Strafmaßes bereits die Grundvoraussetzung des Paragraph 37, StGB, nämlich eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten.

Anmerkung

E03680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00046.82.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19820429_OGH0002_0130OS00046_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090600 Rechtssatz 09.10.1980Strafrecht
Bei der Strafbemessung sind auch Aspekte der Generalprävention zu berücksichtigen. Dies ist mit den im § 32 StGB für diese aufgestellten Grundsätzen durchaus vereinbar, solang die verhängte Strafe die schuldangemessene Höhe nicht überschreitet.
RS0090612 Rechtssatz 29.04.1982Strafrecht
Generalprävention und Korruption im öffentlichen Dienst.
RS0098085 Rechtssatz 29.01.1981Strafrecht
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt nicht unbeschränkt, sondern nur so weit, als er praktisch durchführbar ist.
RS0098539 Rechtssatz 07.03.1973Strafrecht
Eine vom Gericht aus verschiedenen Umständen in ihrem Zusammenhalt abgeleitete Feststellung ist schon dann von einem Begründungsmangel betroffen, falls ein solcher auch nur einer der betreffenden Komponenten feststellungsmäßig anhaftet; anders verhält es si …
RS0099399 Rechtssatz 01.06.1946Strafrecht
Das Gericht kann Beweisanträge ablehnen, wenn in absehbarer Zeit keine Möglichkeit besteht, den Beweis zu erheben.
RS0099523 Rechtssatz 16.06.1971Strafrecht
Es ist unzulässig, eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen und solcherart einem Beweismittel, das nicht ausgeführt wurde, von vornherein den inneren Beweiswert abzusprechen. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob und inwieweit das vom Antragsteller angest …
RS0099787 Rechtssatz 10.10.1967Strafrecht
Die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung eines Zeugen bewirkt dann keine Nichtigkeit, wenn die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens die Annahme rechtfertigen, dass der als Zeuge zu Vernehmende nichts für die Sache Erhebliches auszusagen wisse (KH 3430).