Diesen Strafausspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Mit ihrer Berufung beantragt sie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe.Diesen Strafausspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Mit ihrer Berufung beantragt sie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe.
Beide Rechtsmittel sind berechtigt.
Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten darf nämlich weder nach dem § 43 a Abs. 3 StGB noch nach einer anderen Norm teils unbedingt ausgesprochen und teils bedingt nachgesehen werden. Das Gesetz sieht eine derartige Teilung von Freiheitsstrafen vielmehr nur bei Sanktionen von mehr als sechs Monaten vor (vgl. EvBl. 1989/43; 1989/86). Dies gilt auch für die Ahndung von Jugendstraftaten, da der § 5 Z 9 JGG hiefür den Wegfall ausschließlich jener gesetzlichen Beschränkungen normiert, die sich am Höchstmaß der jeweils zu verhängenden Freiheitsstrafe orientieren, wogegen gesetzliche Anknüpfungspunkte, soweit sie das Strafmindestmaß betreffen, davon unberührt bleiben.Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten darf nämlich weder nach dem Paragraph 43, a Absatz 3, StGB noch nach einer anderen Norm teils unbedingt ausgesprochen und teils bedingt nachgesehen werden. Das Gesetz sieht eine derartige Teilung von Freiheitsstrafen vielmehr nur bei Sanktionen von mehr als sechs Monaten vor vergleiche EvBl. 1989/43; 1989/86). Dies gilt auch für die Ahndung von Jugendstraftaten, da der Paragraph 5, Ziffer 9, JGG hiefür den Wegfall ausschließlich jener gesetzlichen Beschränkungen normiert, die sich am Höchstmaß der jeweils zu verhängenden Freiheitsstrafe orientieren, wogegen gesetzliche Anknüpfungspunkte, soweit sie das Strafmindestmaß betreffen, davon unberührt bleiben.
§ 43 a StGB setzt daher auch in Verbindung mit § 5 Z 9 JGG 1988 voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten zu erkennen wäre (13 Os 115/89 = NRsp 1990/16; EvBl. 1991/65; Reissig (JGG 1988, Anm. VII zu § 5) und Jesionek-Held (JGG 1988, S 45/46) stellen ersichtlich auf den Wortlaut der RV des JGG (§ 5 Z 5) ab; beide Literaturmeinungen sind daher auf die vom JA neu formulierte, nämlich die geltende Fassung des § 5 Z 9 JGG 1988 nicht anwendbar. Bei der Bestimmung des § 43 a Abs. 3, erster Satz, StGB handelt es sich somit - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - um eine zwingende, jeglichem richterlichen Ermessen entzogene materiellrechtliche Anordnung, deren Verletzung infolge der damit unterlaufenen Unterschreitung der gesetzlichen Strafbefugnis Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 11, erster Fall, StPO begründet, welche zur Aufhebung des davon betroffenen Strafausspruches nötigt.Paragraph 43, a StGB setzt daher auch in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 9, JGG 1988 voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten zu erkennen wäre (13 Os 115/89 = NRsp 1990/16; EvBl. 1991/65; Reissig (JGG 1988, Anmerkung römisch sieben zu Paragraph 5,) und Jesionek-Held (JGG 1988, S 45/46) stellen ersichtlich auf den Wortlaut der Regierungsvorlage des JGG (Paragraph 5, Ziffer 5,) ab; beide Literaturmeinungen sind daher auf die vom JA neu formulierte, nämlich die geltende Fassung des Paragraph 5, Ziffer 9, JGG 1988 nicht anwendbar. Bei der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3,, erster Satz, StGB handelt es sich somit - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - um eine zwingende, jeglichem richterlichen Ermessen entzogene materiellrechtliche Anordnung, deren Verletzung infolge der damit unterlaufenen Unterschreitung der gesetzlichen Strafbefugnis Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, erster Fall, StPO begründet, welche zur Aufhebung des davon betroffenen Strafausspruches nötigt.
Bei der infolge der Aufhebung des Strafausspruchs notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe war von den vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollzählig aufgezählten Milderungsgründen auszugehen. Als erschwerend war der relativ hohe Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu werten.
Da die Staatsanwaltschaft bei richtigem Verständnis ihrer Rechtsmittelausführungen die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dafür an sich nicht bekämpft hat, war auf Grund ihrer Berufung die Strafe entsprechend dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat wie aus dem Spruche ersichtlich maßvoll zu erhöhen, wobei in Anwendung des § 43 a Abs. 3 StGB ein Teil der Strafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte. Für eine günstige Zukunftsprognose und damit die Anwendung der bedingten Strafnachsicht spricht vor allem der Umstand, daß der Angeklagte nach Auskunft seiner Bewährungshelferin Hildegund K***** (vgl. S 89) nach seiner Haftentlassung (8.März 1991) einen Arbeitsplatz angenommen hat und seit dieser Zeit einer geregelten Arbeit nachgeht, sich ferner von seiner bisherigen Umgebung löste und auch Kontakt zu seiner Bewährungshelferin hat. Generalpräventive Erwägungen stehen dem ungeachtet des erheblichen sozialen Störwertes der Tat nicht entgegen.Da die Staatsanwaltschaft bei richtigem Verständnis ihrer Rechtsmittelausführungen die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dafür an sich nicht bekämpft hat, war auf Grund ihrer Berufung die Strafe entsprechend dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat wie aus dem Spruche ersichtlich maßvoll zu erhöhen, wobei in Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ein Teil der Strafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte. Für eine günstige Zukunftsprognose und damit die Anwendung der bedingten Strafnachsicht spricht vor allem der Umstand, daß der Angeklagte nach Auskunft seiner Bewährungshelferin Hildegund K***** vergleiche S 89) nach seiner Haftentlassung (8.März 1991) einen Arbeitsplatz angenommen hat und seit dieser Zeit einer geregelten Arbeit nachgeht, sich ferner von seiner bisherigen Umgebung löste und auch Kontakt zu seiner Bewährungshelferin hat. Generalpräventive Erwägungen stehen dem ungeachtet des erheblichen sozialen Störwertes der Tat nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.