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Entscheidung 13 Os 48/03×

Entscheidung 13 Os 48/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os48/03

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Satz (erster Fall) SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Reinhard Sch***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. Dezember 2002, GZ 13 Hv 225/02p-130, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Reinhard Sch***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Reinhard Sch***** wurde einer Anzahl von Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (I/3) und des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Satz (erster Fall) SMG (II/B/1) schuldig erkannt.

Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich

I/3) von 12. Juni 2001 bis 8. Jänner 2002 in F*****, O***** und anderen Orten Cannabis und Kokain durch Ankauf und Entgegennahme beim Konsum erworben oder besessen;

II/B/1) von März 2000 bis zur Jahreswende 2001 aus 2002, in O*****, W***** und anderen Orten "mindestens 1000 bis 1300 Ecstasy-Tabletten und mindestens 1,5 bis 2,5 kg Cannabisprodukte" durch Verkauf an Norbert F***** in Verkehr gesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Beschwerde - unter Berufung auf Ziffer 3,, aber ohne Benennung einer in der Hauptverhandlung verletzten Vorschrift, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt - das Vorkommen (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO) eines von dieser nicht unterschriebenen polizeilichen Protokolls über die Vernehmung der Claudia Sch***** kritisiert, ist ihr nach Maßgabe der inhaltlichen Ausrichtung (WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 9) Folgendes zu erwidern:

Eine - aus Ziffer 3, beachtliche - Verletzung des (eingeschränkten) Gebotes zu unmittelbarer Beweisaufnahme scheidet aus, weil der Beschwerdeführer mit dem Vorkommen dieses amtlichen Vernehmungsprotokolls nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO einverstanden war (Bd römisch vier, S 333), was er im Rechtsmittel auch einräumt. Dabei hatte er sich, von der Beschwerde ebensowenig kritisiert, statt wörtlicher Verlesung mit einem zusammenfassenden Referat des Vorsitzenden begnügt, sodass Nichtigkeit auch nach Ziffer 5, vierter Fall ausscheidet (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; vergleiche JBl 2000, 605).

Schon angesichts der Missachtung der Rügeobliegenheit der Ziffer 2, ist das Protokoll auch unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich, wozu kommt, dass ohnehin nur gerichtliche Akte davon erfasst sind und keine ausdrückliche Nichtigkeitsdrohung auf die Verweigerung einer Unterschrift abstellt (WK-StPO Paragraph 281, Rz 173 f, 183 ff).

Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach die zu II/B/1 getroffenen Feststellungen ausschließlich auf den Angaben des Michael L***** gründen, ist urteilswidrig. Mit denjenigen des Norbert F***** und des René P***** aber hat sich das Schöffengericht ausführlich auseinandergesetzt; auch mit der Behauptung F*****s, vom Beschwerdeführer kein Suchtgift bezogen zu haben (US 13 ff, 18). Welcher konkrete Widerspruch erörterungsbedürftig gewesen wäre, lässt die Beschwerde offen. Der Geldfluss zwischen F***** und Sch***** - wie die Annahme, aus dem Gewinn der Suchtgiftgeschäfte habe dieser seinen Lebensunterhalt bestritten, nur eine aus Ziffer 5, nicht anfechtbare Erwägung, weil keineswegs einzig darauf die Feststellung einer entscheidenden Tatsache gründet (WK-StPO Paragraph 281, Rz 410) - ist mitnichten ohne Begründung geblieben (US 14 bis 16). Die - der Sache nach aus Ziffer 9, Litera b, vorgetragene - Behauptung einer Doppelverurteilung in Hinsicht auf in Verkehr gesetzte Ecstasytabletten missachtet die dazu getroffenen Feststellungen. Einen darin gelegenen Widerspruch behauptet die Mängelrüge ohne jedes Substrat. Ohne Begründung sind sie, der Beschwerde zuwider, nicht geblieben (US 17 f). Davon abgesehen behauptet der Beschwerdeführer gar nicht, dass durch angeblich bereits von dem zum AZ 6a Hv 2492/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 12. Juni 2001 ergangenen Schuldspruch erfasste Ecstasytabletten der hier bekämpfte wegen nur eines Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Satz (erster Fall) SMG vergleiche aber 13 Os 156/02, 13 Os 10/03) in Frage gestellt werden könnte.

Der Vorwurf mangelnder Feststellungen zur Frage, ob der Angeklagte die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,), missachtet die Konstatierung, wonach Sch***** den Verkaufserlös "im Wesentlichen zur Finanzierung" seines (gemeint ersichtlich [WK-StPO Paragraph 281, Rz 19]:) gesamten "Lebens" verwendete (US 12). Soweit - im Widerspruch dazu - aus Ziffer 10, allein mit Blick auf die festgestellte Gewöhnung die Subsumtion der Tat nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz (erster Fall) SMG kritisiert wird, sagt der Beschwerdeführer nicht, warum entgegen dem Gesetzeswortlaut die eben dargelegte weitere Bedingung für die Privilegierung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG nicht erforderlich sein sollte (WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E69784 13Os48.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00048.03.0430.000

Dokumentnummer

JJT_20030430_OGH0002_0130OS00048_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung