Den Ausführungen der Absätze zwei und drei der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist uneingeschränkt zu folgen. Die weitere Argumentation, dass zum Widerruf bedingter Entlassungen aus Maßnahmen nur jene Gerichte zuständig wären, die auch die Kompetenz zum Ausspruch der jeweiligen Maßnahmen hätten, kann hingegen nicht geteilt werden:
Der Zweck des § 494a StPO, eines Kernstückes des StRÄG 1987, war, dass - mit geringen unvermeidlichen Ausnahmen - das zuletzt entscheidende Gericht auch über alle noch offenen bedingten Unrechtsfolgen aus anderen Entscheidungen abspricht, dies in Verfolgung eines spezialpräventiv wirksamen kriminalpolitischen Konzeptes, zur Vermeidung von Ratenvollzügen und aus Gründen der Verfahrensökonomie. Deshalb sind Ausnahmen von einer Entscheidungskompetenz durch das erkennende Gericht - ausdrücklich nur in § 494a Abs 2 StPO aufgenommen und einer Erweiterung nicht zugänglich.Der Zweck des Paragraph 494 a, StPO, eines Kernstückes des StRÄG 1987, war, dass - mit geringen unvermeidlichen Ausnahmen - das zuletzt entscheidende Gericht auch über alle noch offenen bedingten Unrechtsfolgen aus anderen Entscheidungen abspricht, dies in Verfolgung eines spezialpräventiv wirksamen kriminalpolitischen Konzeptes, zur Vermeidung von Ratenvollzügen und aus Gründen der Verfahrensökonomie. Deshalb sind Ausnahmen von einer Entscheidungskompetenz durch das erkennende Gericht - ausdrücklich nur in Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO aufgenommen und einer Erweiterung nicht zugänglich.
Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen (§§ 21 Abs 1, 21 Abs 2, 22 und 23 StGB) sind im dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gesondert neben den Strafen der Abschöpfung der Bereicherung und dem Verfall geregelt (s auch XXV. Hauptstück der StPO). Ihr Zweck und die sie begleitenden periodischen Kontrolle (§ 25 Abs 3 und Abs 4 StGB) bei ihrem Vollzug, unterstreichen ihre Sonderstellung aus.Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen (Paragraphen 21, Absatz eins, 21, Absatz 2, 22 und 23 StGB) sind im dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gesondert neben den Strafen der Abschöpfung der Bereicherung und dem Verfall geregelt (s auch römisch 25 . Hauptstück der StPO). Ihr Zweck und die sie begleitenden periodischen Kontrolle (Paragraph 25, Absatz 3 und Absatz 4, StGB) bei ihrem Vollzug, unterstreichen ihre Sonderstellung aus.
Zwar verweist § 179 Abs 2 StVG auf § 494a StPO, wo im Abs 1 von bedingter Strafnachsicht und (ohne Differenzierung s. §§ 53, 54 StGB) von bedingter Entlassung die Rede ist, in der Textierung des § 494a Abs 2 StPO werden jedoch nur Strafen und Strafreste, ohne die vorbeugenden Maßnahmen genannt.Zwar verweist Paragraph 179, Absatz 2, StVG auf Paragraph 494 a, StPO, wo im Absatz eins, von bedingter Strafnachsicht und (ohne Differenzierung s. Paragraphen 53, 54, StGB) von bedingter Entlassung die Rede ist, in der Textierung des Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO werden jedoch nur Strafen und Strafreste, ohne die vorbeugenden Maßnahmen genannt.
Es wären im Übrigen - vertritt man die Meinung der Wahrungsbeschwerde - Fälle denkbar, wonach gemäß § 54 Abs 1 zweiter Satz StGB zwar das erkennende Gericht zu entscheiden hätte, nach der (von der Wahrungsbeschwerde angestrebten) Überlegungen aber das Vollzugsgericht. Bei § 21 Abs 1 StGB ist der von der Generalprokuratur initiierte Weg überhaupt nur gangbar, wenn es nicht wieder zur Einweisung kommt. Wenn der Gesetzgeber nach § 21 Abs 2 StGB eine Einweisung in eine Anstalt durch den Einzelrichter ermöglicht (§§ 435 ff StPO), dann spricht wohl auch nichts gegen den Widerruf der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB durch diesen. Die Vorstellung, die schwerwiegende Maßnahmenwiderrufsentscheidung könne nur in die Hand entsprechend "qualifizierter" Gerichtstypen gelegt werden, ist schon dadurch erschüttert, dass die zeitlich unbegrenzten Einweisungen ohnedies der spätestens alljährlichen Kontrolle des § 25 Abs 3 StGB unterliegen, das in der zeitlichen Abfolge der Strafbefugnis des Bezirksgerichtes gleicht. Die der Sache nach von der Generalprokuratur verlangte analoge Ausdehnung des § 494a Abs 2 StPO auch auf den Widerruf einer vorbeugenden Maßnahme nach § 54 StGB, hätte notwendigerweise die Annahme einer planwidrigen Lücke des § 494a Abs 2 StPO zur Voraussetzung (statt aller: 13 Os 121/98 = AnwBl 1999/7602, 11 OsEs wären im Übrigen - vertritt man die Meinung der Wahrungsbeschwerde - Fälle denkbar, wonach gemäß Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz StGB zwar das erkennende Gericht zu entscheiden hätte, nach der (von der Wahrungsbeschwerde angestrebten) Überlegungen aber das Vollzugsgericht. Bei Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist der von der Generalprokuratur initiierte Weg überhaupt nur gangbar, wenn es nicht wieder zur Einweisung kommt. Wenn der Gesetzgeber nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB eine Einweisung in eine Anstalt durch den Einzelrichter ermöglicht (Paragraphen 435, ff StPO), dann spricht wohl auch nichts gegen den Widerruf der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB durch diesen. Die Vorstellung, die schwerwiegende Maßnahmenwiderrufsentscheidung könne nur in die Hand entsprechend "qualifizierter" Gerichtstypen gelegt werden, ist schon dadurch erschüttert, dass die zeitlich unbegrenzten Einweisungen ohnedies der spätestens alljährlichen Kontrolle des Paragraph 25, Absatz 3, StGB unterliegen, das in der zeitlichen Abfolge der Strafbefugnis des Bezirksgerichtes gleicht. Die der Sache nach von der Generalprokuratur verlangte analoge Ausdehnung des Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO auch auf den Widerruf einer vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 54, StGB, hätte notwendigerweise die Annahme einer planwidrigen Lücke des Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO zur Voraussetzung (statt aller: 13 Os 121/98 = AnwBl 1999/7602, 11 Os
97/98 = JBl 1999, 479, 14 Os 96, 97/98 = MR 1998, 262, 11 Os 79,
80/98 = RZ 1999/12, 12 Os 138/96), so zwar, dass die Einschränkung
der (sachlichen) Widerrufskompetenz irrtümlich bloß für Strafen und Strafreste, nicht aber auch für die sonstigen Fälle des § 54 StGB angeordnet wurde. Die Behauptung, der Gesetzgeber habe zwar in § 179 Abs 2 StVG (im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung der freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen) die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes für den Fall der Verurteilung wegen einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung angeordnet und in § 494a Abs 1 StPO gleich drei Mal zwischen Strafen und Maßnahmen differenziert, einen Absatz weiter aber eben jene Differenzierung aus den Augen verloren, nicht ohne sich im folgenden Abs 6 ihrer wieder zu entsinnen, um sodann in § 495 Abs 1 StPO ausdrücklich auch den einzigen in § 494a Abs 1 StPO nicht angesprochenen (Nachsichts-)Fall, nämlich den des Widerrufs der bedingten Nachsicht einer Unterbringung nach § 22 StGB (§ 54 StGB), zu regeln, ist, nicht überzeugend. Damit nicht genug, würde die vom Generalprokurator geforderte Einschränkung der sachlichen Widerrufskompetenz des erkennenden Gerichtes zu dem aus teleologischer Sicht nicht tragbaren Ergebnis führen, dass einerseits dessen Zuständigkeit ausdrücklich angeordnet, diese Zuständigkeit aber (von einer verfehlten ein Gericht höherer Ordnung anrufenden Anklage abgesehen) regelmäßig nicht effektuiert würde. Denn nach § 54 Abs 1 zweiter Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme in all jenen Fällen von vornherein nicht in Betracht, in denen diese neuerlich angeordnet wird.der (sachlichen) Widerrufskompetenz irrtümlich bloß für Strafen und Strafreste, nicht aber auch für die sonstigen Fälle des Paragraph 54, StGB angeordnet wurde. Die Behauptung, der Gesetzgeber habe zwar in Paragraph 179, Absatz 2, StVG (im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung der freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen) die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes für den Fall der Verurteilung wegen einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung angeordnet und in Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO gleich drei Mal zwischen Strafen und Maßnahmen differenziert, einen Absatz weiter aber eben jene Differenzierung aus den Augen verloren, nicht ohne sich im folgenden Absatz 6, ihrer wieder zu entsinnen, um sodann in Paragraph 495, Absatz eins, StPO ausdrücklich auch den einzigen in Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO nicht angesprochenen (Nachsichts-)Fall, nämlich den des Widerrufs der bedingten Nachsicht einer Unterbringung nach Paragraph 22, StGB (Paragraph 54, StGB), zu regeln, ist, nicht überzeugend. Damit nicht genug, würde die vom Generalprokurator geforderte Einschränkung der sachlichen Widerrufskompetenz des erkennenden Gerichtes zu dem aus teleologischer Sicht nicht tragbaren Ergebnis führen, dass einerseits dessen Zuständigkeit ausdrücklich angeordnet, diese Zuständigkeit aber (von einer verfehlten ein Gericht höherer Ordnung anrufenden Anklage abgesehen) regelmäßig nicht effektuiert würde. Denn nach Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme in all jenen Fällen von vornherein nicht in Betracht, in denen diese neuerlich angeordnet wird.
Während also die vom Generalprokurator behauptete Einschränkung der Widerrufszuständigkeit des erkennenden Bezirksgerichtes nicht nur hinsichtlich einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB nicht zum Tragen käme, weil § 494a Abs 1 StPO nur bei einer Verurteilung schlagend wird und im Fall des § 22 StGB ohnehin auch das Bezirksgericht einweisungsbefugt ist, hätte neuerliche, die Zuständigkeit eines zur Unterbringung nach §§ 21 Abs 2 und 23 StGB befugten Gerichtes bedingende Delinquenz in aller Regel zur Folge, dass ein Widerruf nicht in Betracht kommt, weil - bei Fortbestand der (auch für den Widerruf erforderlichen) Gefährlichkeit - die Maßnahme regelmäßig neuerlich anzuordnen wäre. Kurz: Hätte nur das für eine Einweisung zuständige Gericht die Widerrufskompetenz, käme ein Widerruf gem § 54 Abs 1 zweiter Satz StGB weitgehend nicht in Betracht. Ruft der Ankläger jedoch einen letztlich überqualifizierten Spruchkörper an, bedarf es analoger Anwendung des § 494a Abs 2 StPO wiederum nicht.Während also die vom Generalprokurator behauptete Einschränkung der Widerrufszuständigkeit des erkennenden Bezirksgerichtes nicht nur hinsichtlich einer Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht zum Tragen käme, weil Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO nur bei einer Verurteilung schlagend wird und im Fall des Paragraph 22, StGB ohnehin auch das Bezirksgericht einweisungsbefugt ist, hätte neuerliche, die Zuständigkeit eines zur Unterbringung nach Paragraphen 21, Absatz 2 und 23 StGB befugten Gerichtes bedingende Delinquenz in aller Regel zur Folge, dass ein Widerruf nicht in Betracht kommt, weil - bei Fortbestand der (auch für den Widerruf erforderlichen) Gefährlichkeit - die Maßnahme regelmäßig neuerlich anzuordnen wäre. Kurz: Hätte nur das für eine Einweisung zuständige Gericht die Widerrufskompetenz, käme ein Widerruf gem Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz StGB weitgehend nicht in Betracht. Ruft der Ankläger jedoch einen letztlich überqualifizierten Spruchkörper an, bedarf es analoger Anwendung des Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO wiederum nicht.
Die Tatsache, dass die von der Beschwerde angestrebte Einschränkung der Widerrufskompetenz des erkennenden Gerichtes auf zur Anordnung der jeweiligen Maßnahme befugte Spruchkörper kaum je schlagend würde, beiseite gelassen, ist der Gedanke, den Widerruf einem möglichst umständlichen Vorgang zu unterwerfen, seinerseits nicht überzeugend. Denn spätestens seit der detaillierten Regelung des § 166 StVG bezweckt das Gesetz unmissverständlich, den fließenden Übergang von strengster Verwahrung in ungehinderte Freiheit zu ermöglichen, um so das Potential der modernen Psychiatrie ("extra muros") bestmöglich nützen zu können. In Ergänzung zur stRsp, welche bei Anordnung der Maßnahme Behandlungs- und Substitutionsmöglichkeiten ausblendet (zuletzt 14 Os 8/00), um der Grundentscheidung der Strafrechtsreform, die Sozialkontrolle auch über kranke Täter dem Strafgericht zu überantworten (vgl Höpfel, Die Unterbringung minder Gefährlicher nach § 21 Abs 1 StGB, Moos-FS 69), soll die Annahme nicht mehr bestehender Gefährlichkeit und die damit verbundene bedingte Entlassung aus der Maßnahme (§ 47 StGB) dem Vollzugsgericht dadurch möglichst leicht gemacht werden, dass auch die Widerrufsschwelle niedrig angesetzt wird. Dazu trägt auch ein rasches, prozessökonomisches Widerrufsverfahren bei. So kann wieder aufflackernder Gefährlichkeit zum Schutz der Bevölkerung leicht Rechnung getragen werden, ohne bei der Entlassung angesichts bekannter Unsicherheiten von Gefährlichkeitsprognosen eine zu restriktive Haltung einnehmen zu müssen. Demnach korrelieren erleichterte Entlassung mit erleichtertem Widerruf der Maßnahme.Die Tatsache, dass die von der Beschwerde angestrebte Einschränkung der Widerrufskompetenz des erkennenden Gerichtes auf zur Anordnung der jeweiligen Maßnahme befugte Spruchkörper kaum je schlagend würde, beiseite gelassen, ist der Gedanke, den Widerruf einem möglichst umständlichen Vorgang zu unterwerfen, seinerseits nicht überzeugend. Denn spätestens seit der detaillierten Regelung des Paragraph 166, StVG bezweckt das Gesetz unmissverständlich, den fließenden Übergang von strengster Verwahrung in ungehinderte Freiheit zu ermöglichen, um so das Potential der modernen Psychiatrie ("extra muros") bestmöglich nützen zu können. In Ergänzung zur stRsp, welche bei Anordnung der Maßnahme Behandlungs- und Substitutionsmöglichkeiten ausblendet (zuletzt 14 Os 8/00), um der Grundentscheidung der Strafrechtsreform, die Sozialkontrolle auch über kranke Täter dem Strafgericht zu überantworten vergleiche Höpfel, Die Unterbringung minder Gefährlicher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, Moos-FS 69), soll die Annahme nicht mehr bestehender Gefährlichkeit und die damit verbundene bedingte Entlassung aus der Maßnahme (Paragraph 47, StGB) dem Vollzugsgericht dadurch möglichst leicht gemacht werden, dass auch die Widerrufsschwelle niedrig angesetzt wird. Dazu trägt auch ein rasches, prozessökonomisches Widerrufsverfahren bei. So kann wieder aufflackernder Gefährlichkeit zum Schutz der Bevölkerung leicht Rechnung getragen werden, ohne bei der Entlassung angesichts bekannter Unsicherheiten von Gefährlichkeitsprognosen eine zu restriktive Haltung einnehmen zu müssen. Demnach korrelieren erleichterte Entlassung mit erleichtertem Widerruf der Maßnahme.
Inhalt der Widerrufsentscheidung ist schließlich keineswegs der aus den im § 53 Abs 3 StGB genannten Umständen zu erbringende Beweis, dass die für die Anordnung der Maßnahme erforderliche Gefährlichkeit noch besteht. Den Nachweis der vom Gesetz verlangten Gefährlichkeit hatte nämlich bereits das über die Anordnung der Maßnahme (vor der bedingten Entlassung) erkennende Gericht im Angesicht der Anlaßtat(en) zu erbringen. Für die Widerrufsentscheidung recht es vielmehr hin, dass sich in einem dieser Umstände der Fortbestand der Gefährlichkeit manifestiert, sich also daraus "ergibt". Nicht verlangt ist, dass die Befürchtung allein daraus abgeleitet werden kann (Ratz in WK2 § 54 Rz 5, 7). In Ergänzung dazu kommt - wie bereits erwähnt - dem Vollzugsgericht die Aufgabe begleitender Kontrolle zu, ob die Unterbringung weiterhin aufrechtzuerhalten ist (§ 25 Abs 3 und 4 StGB).Inhalt der Widerrufsentscheidung ist schließlich keineswegs der aus den im Paragraph 53, Absatz 3, StGB genannten Umständen zu erbringende Beweis, dass die für die Anordnung der Maßnahme erforderliche Gefährlichkeit noch besteht. Den Nachweis der vom Gesetz verlangten Gefährlichkeit hatte nämlich bereits das über die Anordnung der Maßnahme (vor der bedingten Entlassung) erkennende Gericht im Angesicht der Anlaßtat(en) zu erbringen. Für die Widerrufsentscheidung recht es vielmehr hin, dass sich in einem dieser Umstände der Fortbestand der Gefährlichkeit manifestiert, sich also daraus "ergibt". Nicht verlangt ist, dass die Befürchtung allein daraus abgeleitet werden kann (Ratz in WK2 Paragraph 54, Rz 5, 7). In Ergänzung dazu kommt - wie bereits erwähnt - dem Vollzugsgericht die Aufgabe begleitender Kontrolle zu, ob die Unterbringung weiterhin aufrechtzuerhalten ist (Paragraph 25, Absatz 3 und 4 StGB).
Deshalb kann entgegen der Meinung der Wahrungsbeschwerde, die Zuständigkeitseinschränkung des § 494a Abs 2 StPO betreffend Strafen bzw Strafreste auf die Zuständigkeit für den Widerruf bedingter Entlassungen aus Maßnahmen nicht erweitert werden.Deshalb kann entgegen der Meinung der Wahrungsbeschwerde, die Zuständigkeitseinschränkung des Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO betreffend Strafen bzw Strafreste auf die Zuständigkeit für den Widerruf bedingter Entlassungen aus Maßnahmen nicht erweitert werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war demnach zu verwerfen.