Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Die Mängelrüge behauptet eine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall), die darin bestehen soll, dass das Erstgericht der Aussage der Zeugin Ilse Z*****, die eine Einsichtsmöglichkeit von außen in die Toilette des Hauses behauptete, mit der Begründung nicht Glauben schenkte, dies sei von der Zeugin Christine Sch***** in Abrede gestellt worden, „zumal man eben aufstehen und sich auf die Klomuschel stellen hätte müssen, wenn man durch ein hoch oben angebrachtes (US 10: hoch angebrachtes) „Fenster aus dem WC hätte blicken wollen". Die Zeugin hätte nämlich gar nicht ausgesagt, dass das Fenster „hoch oben angebracht" gewesen sei.Die Mängelrüge behauptet eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall), die darin bestehen soll, dass das Erstgericht der Aussage der Zeugin Ilse Z*****, die eine Einsichtsmöglichkeit von außen in die Toilette des Hauses behauptete, mit der Begründung nicht Glauben schenkte, dies sei von der Zeugin Christine Sch***** in Abrede gestellt worden, „zumal man eben aufstehen und sich auf die Klomuschel stellen hätte müssen, wenn man durch ein hoch oben angebrachtes (US 10: hoch angebrachtes) „Fenster aus dem WC hätte blicken wollen". Die Zeugin hätte nämlich gar nicht ausgesagt, dass das Fenster „hoch oben angebracht" gewesen sei.
Die Beschwerde übersieht, dass die kritisierte Urteilsstelle keine Wiedergabe der Aussage der Zeugin darstellt, sondern einen daraus gezogenen Schluss.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) bezweifelt, dass Peter Sch***** von ca 1988 bis etwa 1993 über Ersuchen seiner Mutter vom Angeklagten bei beabsichtigter Verrichtung der großen Notdurft auf die Toilette begleitet worden sei, und weiters, dass die Beziehung des Angeklagten zur Zeugin R***** erst im Februar 1998 begonnen hätte (woraus seine homosexuelle Neigung in jüngeren Jahren erschlossen worden sei), werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen aufgezeigt. Die von der Beschwerde kritisierte im Urteil erwähnte „äußerst seltsam anmutende" frühzeitige Beiziehung eines Rechtsanwaltes als Antwort auf die außergerichtlichen schriftlichen Vorhalte des Tatopfers an den Angeklagten (AS 99) ist ersichtlich bloß eine belanglose Randbemerkung und nicht als Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs zu werten.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bezweifelt, dass Peter Sch***** von ca 1988 bis etwa 1993 über Ersuchen seiner Mutter vom Angeklagten bei beabsichtigter Verrichtung der großen Notdurft auf die Toilette begleitet worden sei, und weiters, dass die Beziehung des Angeklagten zur Zeugin R***** erst im Februar 1998 begonnen hätte (woraus seine homosexuelle Neigung in jüngeren Jahren erschlossen worden sei), werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen aufgezeigt. Die von der Beschwerde kritisierte im Urteil erwähnte „äußerst seltsam anmutende" frühzeitige Beiziehung eines Rechtsanwaltes als Antwort auf die außergerichtlichen schriftlichen Vorhalte des Tatopfers an den Angeklagten (AS 99) ist ersichtlich bloß eine belanglose Randbemerkung und nicht als Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs zu werten.
Der Einwand in der Rechtsrüge (Z 9 lit b), wonach angesichts der vor dem StRÄG 1998 begangenen Straftaten gemäß § 61 StGB der im Tatzeitpunkt noch nicht geltende § 58 Abs 3 Z 3 StGB keine Anwendung finden dürfe, zeigt nicht auf, weshalb dem klaren, die Fälle der Tatbegehung vor der Novellierung des § 58 StGB erfassenden und insoweit § 61 StGB abändernden (vgl Höpfel in WK2 § 61 Rz 1) Gesetzeswortlaut des Art V Abs 3 StRÄG 1998 keine Bedeutung zukommen sollte.Der Einwand in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), wonach angesichts der vor dem StRÄG 1998 begangenen Straftaten gemäß Paragraph 61, StGB der im Tatzeitpunkt noch nicht geltende Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB keine Anwendung finden dürfe, zeigt nicht auf, weshalb dem klaren, die Fälle der Tatbegehung vor der Novellierung des Paragraph 58, StGB erfassenden und insoweit Paragraph 61, StGB abändernden vergleiche Höpfel in WK2 Paragraph 61, Rz 1) Gesetzeswortlaut des Artikel römisch fünf, Absatz 3, StRÄG 1998 keine Bedeutung zukommen sollte.
Soweit der Beschwerdeführer hingegen die Anwendbarkeit des Art V Abs 3 StRÄG 1998 verneint, bringt er keine unrichtige Gesetzesauslegung vor, sondern bekämpft die beim inkriminierten Sachverhalt heranzuziehende Norm.Soweit der Beschwerdeführer hingegen die Anwendbarkeit des Artikel römisch fünf, Absatz 3, StRÄG 1998 verneint, bringt er keine unrichtige Gesetzesauslegung vor, sondern bekämpft die beim inkriminierten Sachverhalt heranzuziehende Norm.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Für das in der Beschwerde angeregte Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG fand sich kein Grund: Die oben genannte Übergangsbestimmung steht nämlich entgegen der - insoweit nicht auf Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes abzielenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 597) - Beschwerde nicht im Widerspruch zu Art 7 Abs 1 MRK, der - soweit hier von Bedeutung - nur die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, und die Verhängung einer höheren Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung angedrohten Strafen, nicht aber eine Änderung betreffend den Lauf von Verjährungsfristen verbietet (14 Os 111/02). Ein Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG ist daher nicht indiziert.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Für das in der Beschwerde angeregte Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG fand sich kein Grund: Die oben genannte Übergangsbestimmung steht nämlich entgegen der - insoweit nicht auf Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes abzielenden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 597) - Beschwerde nicht im Widerspruch zu Artikel 7, Absatz eins, MRK, der - soweit hier von Bedeutung - nur die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, und die Verhängung einer höheren Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung angedrohten Strafen, nicht aber eine Änderung betreffend den Lauf von Verjährungsfristen verbietet (14 Os 111/02). Ein Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG ist daher nicht indiziert.