Die Tatsache, daß die dem Schuldspruch des Bezirksgerichtes Leonfelden zugrundeliegende Straftat nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung schon in dem vom Landesgericht Linz geführten Verfahren hätte abgeurteilt werden können, hätte die Anwendung der Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB durch das Bezirksgericht Leonfelden geboten. Die gesetzwidrige Nichtanwendung dieser Bestimmungen, die sich, wie auch die zitierten falschen Strafzumessungsgründe zeigen, zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, gebietet eine Aufhebung des Strafausspruches.Die Tatsache, daß die dem Schuldspruch des Bezirksgerichtes Leonfelden zugrundeliegende Straftat nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung schon in dem vom Landesgericht Linz geführten Verfahren hätte abgeurteilt werden können, hätte die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 31, 40, StGB durch das Bezirksgericht Leonfelden geboten. Die gesetzwidrige Nichtanwendung dieser Bestimmungen, die sich, wie auch die zitierten falschen Strafzumessungsgründe zeigen, zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, gebietet eine Aufhebung des Strafausspruches.
Auf Grund der Tatsache, daß dem Schuldspruch des Landesgerichtes Linz wegen gewerbsmäßigen Betruges insgesamt 20 Fakten mit einer über 16.000 S liegenden Schadenssumme, jenem des Bezirksgerichtes Leonfelden aber nur ein einziges Betrugsfaktum mit einer Schadenssumme von 600 S zugrunde liegen, ist davon auszugehen, daß bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten keine höhere als die vom Landesgericht Linz ausgesprochene Strafe verhängt worden wäre, zumal im Zeitpunkt der Verurteilung durch das Landesgericht der Angeklagte noch unbescholten war und der Hinzutritt dieses einen Faktums nicht ins Gewicht fällt.
Es war daher nach Aufhebung des Strafausspruches des Bezirksgerichtes Leonfelden von der Verhängung einer Zusatzstrafe überhaupt abzusehen ((§ 40 StGB).Es war daher nach Aufhebung des Strafausspruches des Bezirksgerichtes Leonfelden von der Verhängung einer Zusatzstrafe überhaupt abzusehen ((Paragraph 40, StGB).
Mit dem Strafausspruch des Bezirksgerichtes Leonfelden war aber auch dessen Widerrufsbeschluß, der die vom Landesgericht Linz gewährte bedingte Strafnachsicht betroffen hat, aufzuheben (§ 495 Abs. 2 StPO).Mit dem Strafausspruch des Bezirksgerichtes Leonfelden war aber auch dessen Widerrufsbeschluß, der die vom Landesgericht Linz gewährte bedingte Strafnachsicht betroffen hat, aufzuheben (Paragraph 495, Absatz 2, StPO).
Damit ist - wie der Vollständigkeit halber erwähnt sei - auch die mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 3.November 1989, GZ 33 E Vr 1.743/88-24, gewährte Ratenbewilligung (s auch ON 29 des bezeichneten Vr-Aktes) gegenstandslos geworden.Damit ist - wie der Vollständigkeit halber erwähnt sei - auch die mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 3.November 1989, GZ 33 E römisch fünf r 1.743/88-24, gewährte Ratenbewilligung (s auch ON 29 des bezeichneten Vr-Aktes) gegenstandslos geworden.