Gründe:
Gegen das oben bezeichnete Urteil meldete der Angeklagte fristgerecht die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung an, worauf seinem (von ihm am 25.Oktober 1984 bevollmächtigten) Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.Ronald B, am 25.Jänner 1985 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (Rückschein auf Seite 110). Am 22.Februar 1985, sohin verspätet, übergab der Verteidiger den Schriftsatz mit der Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel der Post zur Beförderung an das Gericht (S. 127), das mit Beschluß vom 4.März 1985 (zugestellt am 6.März 1985) die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z. 1 StPO als verspätet zurückwies (ON. 36). Hierauf brachte der Angeklagte am 13. März 1985 (Postaufgabe: 12.März 1985) einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Rechtsmittelausführung (ON. 37) mit der Begründung ein, daß der zuständige, bisher verläßliche, ansonsten sehr gewissenhafte und seit Jahren fehlerfrei arbeitende Kanzleiangestellte seines Verteidigers irrtümlich einen unrichtigen, von einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgehenden Fristenvormerk eingetragen habe. Erst durch die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses (ON. 36) am 6. März 1985 sei dem Verteidiger das Fristversäumnis bekannt geworden.Gegen das oben bezeichnete Urteil meldete der Angeklagte fristgerecht die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung an, worauf seinem (von ihm am 25.Oktober 1984 bevollmächtigten) Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.Ronald B, am 25.Jänner 1985 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (Rückschein auf Seite 110). Am 22.Februar 1985, sohin verspätet, übergab der Verteidiger den Schriftsatz mit der Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel der Post zur Beförderung an das Gericht (S. 127), das mit Beschluß vom 4.März 1985 (zugestellt am 6.März 1985) die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO als verspätet zurückwies (ON. 36). Hierauf brachte der Angeklagte am 13. März 1985 (Postaufgabe: 12.März 1985) einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Rechtsmittelausführung (ON. 37) mit der Begründung ein, daß der zuständige, bisher verläßliche, ansonsten sehr gewissenhafte und seit Jahren fehlerfrei arbeitende Kanzleiangestellte seines Verteidigers irrtümlich einen unrichtigen, von einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgehenden Fristenvormerk eingetragen habe. Erst durch die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses (ON. 36) am 6. März 1985 sei dem Verteidiger das Fristversäumnis bekannt geworden.
Auf Grund der vom Erstgericht durchgeführten Einvernahme des Christian C, der Kanzleikraft des Verteidigers (S. 159), ergibt sich:
Christian C ist seit drei Jahren in der Anwaltskanzlei des Dr.Ronald B als Kanzleileiter tätig. Wenn ein Gerichtsurteil in der Kanzlei einlangt, wird es von ihm mit der Eingangsstampiglie und dem Datum versehen, dann wird im Hauptkalender die Frist für das Rechtsmittel eingetragen und diese vorn auf dem Urteil vermerkt. Anschließend wird der Akt nach einer zusätzlichen Kontrolle durch eine weitere Kanzleikraft dem Rechtsanwalt Dr.B vorgelegt, der dann die entsprechenden Verfügungen trifft; zumeist gibt er den Akt an den jeweiligen Konzipienten weiter, im gegenständlichen Fall an Dr.D. Ob Dr.B die Richtigkeit seiner Eintragungen kontrolliert hat, weiß Christian C nicht. Er selbst hatte im gegenständlichen Fall übersehen, daß es sich um ein Strafurteil handelte und irrtümlich die vierwöchige zivilprozessuale Rechtsmittelfrist (§§ 464, 505 ZPO) vermerkt. Erst durch die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde in der Kanzlei der Fehler offenbar. Abschließend erklärte Christian C, daß Dr.B einer Ladung zur Vernehmung (zum Restitutionsantrag) nicht Folge leisten werde.Christian C ist seit drei Jahren in der Anwaltskanzlei des Dr.Ronald B als Kanzleileiter tätig. Wenn ein Gerichtsurteil in der Kanzlei einlangt, wird es von ihm mit der Eingangsstampiglie und dem Datum versehen, dann wird im Hauptkalender die Frist für das Rechtsmittel eingetragen und diese vorn auf dem Urteil vermerkt. Anschließend wird der Akt nach einer zusätzlichen Kontrolle durch eine weitere Kanzleikraft dem Rechtsanwalt Dr.B vorgelegt, der dann die entsprechenden Verfügungen trifft; zumeist gibt er den Akt an den jeweiligen Konzipienten weiter, im gegenständlichen Fall an Dr.D. Ob Dr.B die Richtigkeit seiner Eintragungen kontrolliert hat, weiß Christian C nicht. Er selbst hatte im gegenständlichen Fall übersehen, daß es sich um ein Strafurteil handelte und irrtümlich die vierwöchige zivilprozessuale Rechtsmittelfrist (Paragraphen 464, 505, ZPO) vermerkt. Erst durch die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde in der Kanzlei der Fehler offenbar. Abschließend erklärte Christian C, daß Dr.B einer Ladung zur Vernehmung (zum Restitutionsantrag) nicht Folge leisten werde.