Der dagegen vom Angeklagten aus Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert zunächst die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags. Für die Stellung einer Eventual- oder Zusatzfrage verlangen die §§ 313, 314 Abs 1 und 316 StPO das „Vorbringen" von Tatsachen in der Hauptverhandlung. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre. Dass ein solcher Tatumstand vom Angeklagten, einem Zeugen oder einem Sachverständigen behauptet wird, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Aussage des Angeklagten oder sonstige Beweisergebnisse der Klärung bedürftige Indizien enthalten. Der Inhalt von prozessleitenden Verfügungen oder von Anträgen begründet ein solches Tatsachenvorbringen nicht (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42).Der dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) kritisiert zunächst die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags. Für die Stellung einer Eventual- oder Zusatzfrage verlangen die Paragraphen 313, 314, Absatz eins und 316 StPO das „Vorbringen" von Tatsachen in der Hauptverhandlung. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre. Dass ein solcher Tatumstand vom Angeklagten, einem Zeugen oder einem Sachverständigen behauptet wird, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Aussage des Angeklagten oder sonstige Beweisergebnisse der Klärung bedürftige Indizien enthalten. Der Inhalt von prozessleitenden Verfügungen oder von Anträgen begründet ein solches Tatsachenvorbringen nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42).
Mit dem Hinweis auf die Anklagebegründung, wonach der Angeklagte aus Wut beschloss, Ulrike H***** zu töten (S 411/I), und der Behauptung, „der Tatbestand (gemeint des Verbrechens des Totschlages nach § 76 StGB) könnte auch im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten" vorliegen, beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf ein solches (substantiiertes) Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, durch welches die vermisste Eventualfrage indiziert gewesen wäre.Mit dem Hinweis auf die Anklagebegründung, wonach der Angeklagte aus Wut beschloss, Ulrike H***** zu töten (S 411/I), und der Behauptung, „der Tatbestand (gemeint des Verbrechens des Totschlages nach Paragraph 76, StGB) könnte auch im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten" vorliegen, beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf ein solches (substantiiertes) Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, durch welches die vermisste Eventualfrage indiziert gewesen wäre.
Die darauf bezogene Instruktionsrüge (Z 8) behauptet eine irreführende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung infolge Nichtaufnahme von Ausführungen zum Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB und übersieht dabei, dass die Rechtsbelehrung lediglich insoweit angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63).Die darauf bezogene Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet eine irreführende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung infolge Nichtaufnahme von Ausführungen zum Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB und übersieht dabei, dass die Rechtsbelehrung lediglich insoweit angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63).
Im Recht ist die Fragenrüge dagegen, soweit sie die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage „in Richtung § 8 StGB", - der Sache nach - nach Notwehr und Notwehrexzess aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB) sowie einer Eventualfrage nach fahrlässiger Tötung infolge fahrlässig irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation (§ 8 zweiter Satz StGB) vermisst.Im Recht ist die Fragenrüge dagegen, soweit sie die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage „in Richtung Paragraph 8, StGB", - der Sache nach - nach Notwehr und Notwehrexzess aus asthenischem Affekt (Paragraph 3, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB) sowie einer Eventualfrage nach fahrlässiger Tötung infolge fahrlässig irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation (Paragraph 8, zweiter Satz StGB) vermisst.
Sie zeigt im Sinne obiger Ausführungen beachtliche Verfahrensergebnisse auf, indem sie sich auf die Aussagen des Angeklagten sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung bezieht, er habe sich von Ulrike H***** bedroht gefühlt, weil sie - als er in der Nacht aufschreckte - mit einem Kampfmesser in der Hand neben ihm im Bett saß und sie in Panik gewürgt, damit sie das Messer loslasse (S 183, 185/I; 73, 75, 77, 81/II).
Mag der Beschwerdeführer auch in der Hauptverhandlung eingestanden haben, nicht mehr zu wissen, ob das spätere Tatopfer das Messer gegen ihn richtete (S 81/I), und mögen auch Teile seiner Depositionen vor der Sicherheitsbehörde - die in der Hauptverhandlung im Übrigen im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Sigrun R***** (S 95/II) relativiert wurden (S 67/II) - gegen ein Handeln in Notwehr oder die irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation sprechen (S 183, 185/I), ändert dies nichts an der Indikation der Stellung der vermissten Fragen.
Denn die Beweiswürdigung kommt allein den Geschworenen zu, sodass Zusatz-(und allenfalls Eventual-)fragen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit des entsprechend substantiierten, rechtlich relevanten Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung zu stellen sind (14 Os 48/99; Schindler, WK-StPO § 313 Rz 6, 8; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42; E. Steininger, Nichtigkeitsgründe3 § 345 Abs 1 Z 6 Rz 68). Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das Urteil - nicht aber der von der Nichtigkeit nicht betroffene Wahrspruch der Geschworenen (§ 349 Abs 2 StPO) - sowie demzufolge auch der Widerrufsbeschluss aufzuheben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (§§ 285e, 344 StPO).Denn die Beweiswürdigung kommt allein den Geschworenen zu, sodass Zusatz-(und allenfalls Eventual-)fragen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit des entsprechend substantiierten, rechtlich relevanten Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung zu stellen sind (14 Os 48/99; Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 6, 8; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42; E. Steininger, Nichtigkeitsgründe3 Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, Rz 68). Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das Urteil - nicht aber der von der Nichtigkeit nicht betroffene Wahrspruch der Geschworenen (Paragraph 349, Absatz 2, StPO) - sowie demzufolge auch der Widerrufsbeschluss aufzuheben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (Paragraphen 285 e, 344, StPO).
Im fortgesetzten Verfahren wird den Geschworenen eine einzige Zusatzfrage nach sämtlichen aufgrund des Tatsachenvorbringens in Betracht kommenden Strafausschließungsgründen (im weiteren Sinn) zu stellen sein, die demnach alternativ auf Notwehr, Notwehrexzess aus asthenischem Affekt und irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation (§ 8 erster Satz StGB) zu lauten hat, um einem dem wahren Willen der Geschworenen nicht entsprechenden Abstimmungsergebnis, das im Fall der Trennung der Fragen dann entstehen würde, wenn die Abstimmung zwar kumuliert, nicht jedoch isoliert eine Stimmenmehrheit für die Annahme eines Strafausschließungsgrundes iwS mit sich brächte, vorzubeugen (Schindler, WK-StPO § 317 Rz 19 f).Im fortgesetzten Verfahren wird den Geschworenen eine einzige Zusatzfrage nach sämtlichen aufgrund des Tatsachenvorbringens in Betracht kommenden Strafausschließungsgründen (im weiteren Sinn) zu stellen sein, die demnach alternativ auf Notwehr, Notwehrexzess aus asthenischem Affekt und irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation (Paragraph 8, erster Satz StGB) zu lauten hat, um einem dem wahren Willen der Geschworenen nicht entsprechenden Abstimmungsergebnis, das im Fall der Trennung der Fragen dann entstehen würde, wenn die Abstimmung zwar kumuliert, nicht jedoch isoliert eine Stimmenmehrheit für die Annahme eines Strafausschließungsgrundes iwS mit sich brächte, vorzubeugen (Schindler, WK-StPO Paragraph 317, Rz 19 f).
Weiters werden an die Geschworenen Eventualfragen nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung infolge fahrlässiger Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, fahrlässig irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation und fahrlässiger Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt zu richten sein, die im Falle der Bejahung der Zusatzfrage zu beantworten sind, wobei im Falle der Bejahung einer dieser Fragen die Beantwortung der jeweils anderen zu unterbleiben hat (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 29, 317 Rz 29; RIS-Justiz RS0100451).Weiters werden an die Geschworenen Eventualfragen nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung infolge fahrlässiger Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, fahrlässig irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation und fahrlässiger Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt zu richten sein, die im Falle der Bejahung der Zusatzfrage zu beantworten sind, wobei im Falle der Bejahung einer dieser Fragen die Beantwortung der jeweils anderen zu unterbleiben hat (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 29, 317 Rz 29; RIS-Justiz RS0100451).
Mit seiner Berufung und der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss war der Rechtsmittelwerber auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.